Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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20.12.2023

Trilogeinigung zur Anpassung der Produkthaftungsrichtlinie

Am 14. Dezember haben das EU-Parlament und der Rat eine vorläufige Einigung zur Überarbeitung der Produkthaftungsvorschriften erzielt.

Diese sehen einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch vor, wenn Personen durch fehlerhafte Produkte geschädigt wurden.

Kernpunkte der Einigung

Anwendungsbereich: Haftung für materielle sowie immaterielle Schäden, einschließlich medizinisch anerkannter Schäden an der psychischen Gesundheit. Auch die Zerstörung oder Beschädigung von Daten, die nicht zu beruflichen Zwecken verwendet werden, sind zukünftig erfasst. Die neuen Vorschriften gelten allerdings nicht für Open-Source-Software, die außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.

Haftung der Hersteller: Die wesentliche Handwerksforderung bezüglich des Einbaus von Produkten mit integrierter Software oder diesbezüglicher Updates/Upgrades wurde übernommen, d.h. es haftet der Hersteller, der die Kontrolle hat, und nicht der einbauende Betrieb. Das schafft Rechtssicherheit für Handwerksbetriebe.

Verjährung: Eine verlängerte Verjährungsfrist von 25 Jahren soll in Ausnahmefällen gelten, wenn die körperlichen Symptome nur langsam auftreten. Ansonsten beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.

Nach seiner Fertigstellung muss der Text noch von EU-Parlament und Rat angenommen werden.

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