Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Energie- und Stromsteuer

Im Nachfolgenden finden Sie ausführliche Erklärungen zu beiden Steuerarten sowie aktuelle Informationen.
Jemand bedient ein Tablet vor einem durchsichtigen Schrank mit Elektronik.

Die Energiesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte, harmonisierte Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse wie beispielsweise Benzin, Dieselkraftstoff, leichtes und schweres Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und Kohle. Dieses Gesetz löste am 1. August 2006 das Mineralölsteuergesetz ab. Die Höhe der Steuer ist je nach Energieerzeugnis und Verwendungszweck unterschiedlich. Das Energiesteuergesetz (EnergieStG) beinhaltet spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen, die zu einer Befreiung oder zu einer Entlastung (z. B. §§ 53, 54 EnergieStG) von der Energiesteuer führen. Für bestimmte versteuerte Energieerzeugnisse kann einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auf Antrag gem. § 55 EnergieStG eine teilweise Steuerentlastung gewährt werden, wenn die Energieerzeugnisse für betriebliche Zwecke verheizt oder in begünstigten Anlagen verwendet worden sind (sog. Spitzenausgleich, s.u.).

Bei der Stromsteuer handelt es sich ebenfalls um eine nationale harmonisierte Verbrauchsteuer. Diese wurde 1999 im Rahmen des "Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform" eingeführt ("Ökosteuer"). In der Folge konnte der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur Rentenversicherung abgesenkt werden. Auch das Stromsteuergesetz (StromStG) sieht für bestimmte Fälle eine Entlastung des Trägers der Steuer in Form von Erlass/Erstattung oder Vergütung vor. So kann für nachweislich versteuerten Strom, der von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die Elektrolyse, für bestimmte Verfahren und Prozesse und für chemische Reduktionsverfahren eingesetzt wird, eine Entlastung gem. § 9a StromStG beantragt werden. Ferner wird die Stromsteuer wird auf Antrag nach Maßgabe des § 9b StromStG entlastet, wenn nachweislich versteuerter Strom von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen wird. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die Strom zu betrieblichen Zwecken entnehmen, können auf Antrag eine Stromsteuerentlastung in Anspruch nehmen (s.u.).

Verwaltet werden sowohl die Energie- als auch die Stromsteuer durch die Zollverwaltung, ihre Aufkommen (Energiesteuer 2016: 40,1 Mrd. €, Stromsteuer 2016: 6,6 Mrd. €) stehen dem Bund zu. Regelungen über die Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer ergeben sich aus dem Energie- bzw. Stromsteuergesetz und der Energie- bzw. Stromsteuerdurchführungsverordnung.

Weiterführende Informationen

Die aktuelle Fassung der SpaEfV steht unter www.gesetze-im-internet.de zur Verfügung.

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