Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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20.12.2023

EU-Verpackungsverordnung: Nach EP positioniert sich auch der Rat

Am 18. Dezember haben die Umweltminister in der zuständigen Ratsformation ihre allgemeine Ausrichtung zur geplanten EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle angenommen.

Das EU-Parlament hatte seinen Standpunkt bereits im November verabschiedet und damals Erleichterungen für KMU verankert. Der Ratsstandpunkt bleibt deutlich dahinter zurück.

Die wesentlichen Abweichungen zwischen Parlament und Rat nachfolgend in Kürze:

Wiederverwendung und Wiederbefüllung

Bäckereien und Fleischerbetriebe bieten oft Speisen und Getränke zum Mitnehmen an. An dieser Stelle hat das EU-Parlament z.B. Quoten für die Wiederbefüllung bei Speisen und Getränken und deren Mitnahme gestrichen, was Dokumentations- und Nachweispflichten reduzieren würde. Der Rat hingegen hat die Quoten aus dem Kommissionsentwurf aufrechterhalten.

Abfallhierarchie und Verkaufsfläche

Den Ausnahmen und der Erweiterung von Ausnahmen bei Abfallhierarchie und Verkaufsfläche hat sich der Rat ebenfalls nicht angeschlossen.

Kleinstunternehmen sollen lediglich dann ausgenommen sein, wenn Sie darüber hinaus nicht mehr als 1.000 Kilogramm Verpackung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr bringen.

Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche über 100 Quadratmetern will der Rat verpflichten, sämtliche Verpackungen derselben Art zurückzunehmen. Dies würde zu völlig unverhältnismäßigen Rücknahmepflichten für kleine und mittlere Handwerksbetriebe führen.

Leerraum-Minimierung

Der in der Parlamentsposition vorgesehenen Ausnahme für Kleinstunternehmen von den technischen Dokumentations- und Nachweisanforderungen hat sich der Rat nicht angeschlossen. Aus Handwerkssicht hätte die Ausnahme hingegen auf KMU insgesamt erweitert werden müssen.

Weitere Verfahrensschritte

Das EU-Parlament hatte sich bereits im November positioniert, somit können die informellen Trilogverhandlungen zwischen den EU-Gesetzgebungsorganen im neuen Jahr beginnen.

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