Kassenführung: Änderungen der Kassensicherungsverordnung in Kraft

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Hintergrund
Durch die Änderung der Kassensicherungsverordnung wird zum einen der Anwendungsbereich der Sicherungsverpflichtung von elektronischen Aufzeichnungssystemen i. S. d. § 146a AO grundlegend geändert. Zum anderen erfolgten Änderungen bei den Belegangaben. Der Bundesrat hatte dem Verordnungsentwurf am 25. Juni 2021 zugestimmt.
Die Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (BGBl I 2021, S. 3295 ff.) sieht in Artikel 3 unterschiedliche Zeitpunkte eines Inkrafttretens der Regelungen vor. Danach treten am Tag nach der Verkündung, also am 10. August 2021 folgende praxisrelevante Änderungen der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) in Kraft:
- Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung werden aufgrund der Vergleichbarkeit zu Fahrscheindruckern von dem Anwendungsbereich ausgenommen. Ferner werden Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge ebenfalls vom Anwendungsbereich der KassenSichV ausgenommen.
- Die Belegangaben gem. § 6 KassenSichV können nunmehr auch ausschließlich aus einem QR-Code auslesbar sein. Dies führt zu Erleichterungen bei der Belegverifikation durch die Finanzverwaltung und kann ebenfalls in den Betrieben zu Vereinfachungen und Schonung von Ressourcen führen.
Hinweis
Die Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 1 KassenSichV auf die EU-Taxameter und die Wegstreckenzähler sowie die damit zusammenhängenden weiteren Änderungen und die zusätzlich erforderlichen Belegangaben erfolgt erst mit Wirkung zum 01. Januar 2024.