15 Bundesländer gewähren Fristverlängerung bei Kassenaufrüstung

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Der Nichtbeanstandungserlass sieht vor, dass die Betriebe bis zum 30. September 2020 zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSEs) in ihre Kassen einbauen, um Manipulationen zu verhindern. Zur Abwendung von Härtefällen und zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermessenausübung in den jeweiligen Bundesländern hatten – mit Ausnahme von Bremen – alle Bundesländer im Juli 2020 mit jeweiligen Ländererlassen beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen einen zeitlichen Aufschub längstens bis zum 31. März 2021 zu gewähren, ohne dass die Betriebe Anträge auf Verlängerung der Nichtbeanstandung nach § 148 AO stellen müssen. Das BMF weist in dem o.g. Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass die Nichtbeanstandungsregelung vom 6. November 2019 weiterhin gültig und zu beachten sei.
Die Bundesländer haben u. a. die Verbände darüber informiert, dass die von ihnen im Juli 2020 veröffentlichten Allgemeinverfügungen bzw. Erlasse sowohl im Einklang mit der Nichtbeanstandungsregelung vom 6. November 2019 als auch mit dem BMF-Schreiben vom 18. August 2020 stünden und damit an diesen (weiterhin) festgehalten wird. Diese Informationen stehen im unteren Downloadbereich zum Abruf bereit.