Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Deutschen Handwerks

Pilotprojekt "eBA"

Die Gesundheitsversorgung soll durch die digitale Vernetzung effizienter gestaltet werden. Künftig werden auch die Gesundheitshandwerke an die medizinisch-digitale Infrastruktur angeschlossen. Hierfür braucht es den elektronischen Berufsausweis (eBA).
Berufsausweis

Hintergrund

Um die Versorgung im Gesundheitswesen durch digitale Lösungen effizienter zu gestalten und den Behandlungs- sowie Therapiealltag aller beteiligten Akteure zu vereinfachen, sieht der Gesetzgeber Verbesserungen der medizinisch-digitalen Infrastruktur vor. Zentral ist dabei die Telematikinfrastruktur (TI), die alle Akteure im Gesundheitswesen wie (Zahn-)Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen und künftig auch Gesundheitshandwerke miteinander vernetzen und eine schnelle, sichere Kommunikation ermöglichen soll. Hierfür ist auf Basis der aktuell geltenden Gesetzeslage ein verpflichtender Anschluss an die TI bis spätestens 1. Januar 2026 erforderlich.

Wesentlicher Bestandteil sind beispielsweise die elektronische Patientenakte (ePA), die elektronische Verordnung (eVerordnung) und die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Das Abrechnungsverfahren mit den Krankenkassen ist dabei kein Bestandteil. Um autorisiert und sicher die TI und ihre medizinischen Anwendungen nutzen zu können, braucht es eine qualifizierte Zugangsvoraussetzung: den elektronischen Berufsausweis, kurz eBA.

Weitere Informationen:

Was ist der eBA?

Der eBA ist eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkartenformat zur persönlichen Authentifizierung und zur elektronischen Signatur von TI-Anwendungen der Gesundheitshandwerke. Der Nachweis der Zugehörigkeit zum Beruf ist wie bei (Zahn-)Ärzten und Apothekern über den elektronischen Heilberufsausweis notwendig, da der Gesetzgeber vorgegeben hat, dass ein Zugriff auf die medizinischen Anwendungen der TI grundsätzlich nur durch berechtigte Personen erfolgen darf.

Welche Informationen enthält der eBA?

In den Zertifikaten des eBA werden erforderliche personenbezogene Daten gespeichert. Dazu zählen neben dem vollständigen Namen und der Berufsgruppe, die Telematik-ID. Hierbei handelt es sich um eine eindeutig zugewiesene Nummer der berechtigten Person in der TI.

Wie lange ist der eBA gültig?

Der eBA hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Vor Ablauf der fünfjährigen Gültigkeit sollte in einem angemessenen Zeitrahmen ein Folgeantrag für den eBA gestellt werden. Zudem kann ein Reserveausweis zeitgleich mit dem eigentlichen eBA oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden, um bei Verlust oder technischen Problemen der ursprünglichen Karte weiterhin an der medizinischen Versorgung der Patienten teilnehmen zu können.

Wie kann der eBA beantragt werden und von wem wird er ausgegeben?

Die Handwerkskammern sind die Herausgeber. Die Karte des eBA für die verschiedenen Gesundheitshandwerke kann ausschließlich über den geschützten Mitgliederbereich und das dort zur Verfügung gestellte Online-Antrags-Portal der jeweils zuständigen Handwerkskammer beantragt werden. Bei erfolgreicher Beantragung werden Karte und PIN separat per Post an den Antragssteller versendet.

Wer kann den eBA beantragen?

Der Antrag auf Herausgabe eines eBA ist ausschließlich Personen gestattet, die eine berufliche Qualifizierung zur Ausübung eines Gesundheitshandwerks gemäß der Nummern 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung vorweisen können. Der Nachweis erfolgt durch Eintragung in die Handwerksrolle als qualifizierter Inhaber oder als qualifizierter Betriebsleiter eines Betriebs des entsprechenden Gesundheitshandwerks.

Ein eBA darf ausschließlich für die eigene Person beantragt werden.

Wozu dient der eBA?

Mit dem eBA können Nutzer grundsätzlich auf die verschiedenen Anwendungen der TI und Daten, die auf der eGK eines Patienten abgespeichert sind, zugreifen. Während sich die Zentralfachverbände der Gesundheitshandwerke beispielsweise für eine verbindliche Zuteilung von Lese- und Schreibrechten bei der ePA für alle Gesundheitshandwerke einsetzen, um eine schnellere und insbesondere bessere Versorgung auf Basis der eindeutig einsehbaren Anamnese zu ermöglichen, wird der erste Anwendungsfall und somit das erste Anwendungserfordernis die eVerordnung sein.

Der Gesetzgeber verpflichtet alle Gesundheitshandwerke ab 1.Juli 2027 an der papierlosen Versorgung durch die eVerordnung teilzunehmen. Um jedoch an die TI angeschlossen zu werden, muss mit dem eBA die Security Module Card Typ B (SMC-B) beantragt werden.

Was ist die SMC-B?

Die SMC-B ist der Betriebsausweis, der die technische Teilnahme an der TI ermöglicht und zur Authentifizierung eines Betriebs als berechtigter TI-Nutzer dient. Erst nach der wirksamen Authentifizierung kann der Konnektor eine Verbindung zur TI aufbauen. Die SMC-B dürfen nur an Leistungserbringer ausgegeben werden, die bereits über einen gültigen eBA verfügen.

Für den Zugang zu der TI-Plattform wird der Chip der SMC-B in die Sicherheitseinheit des Leseterminals eingesetzt.

Pro Betriebstätte oder Nebenbetriebsstätte wird jeweils eine SMC-B für die TI-Installation benötigt. Die Laufzeit der Zertifikate der SMC-B beträgt ebenfalls maximal fünf Jahre. Für die SMC-B gibt es im Gegensatz zum eBA keinen Reserveausweis.

Wie kann die SMC-B beantragt werden und von wem wird sie ausgegeben?

Auch hierbei sind die Handwerkskammern die Herausgeber. Die SMC-B kann wie der eBA ausschließlich über den geschützten Mitgliederbereich und das dort zur Verfügung gestellte Online-Antrags-Portal der jeweils zuständigen Handwerkskammer beantragt werden. Die nötige PIN wird ebenfalls separat zur Karte per Post an den Antragssteller versendet.

Wer kann die SMC-B beantragen?

Der Antrag auf Herausgabe einer SMC-B ist ausschließlich Betriebsinhabern oder vertretungsberechtigten Beschäftigten eines Betriebs des Gesundheitshandwerks gemäß der Nummern 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung gestattet. Für die Beantragung der SMC-B muss bereits ein gültiger eBA der beantragenden Person vorliegen.

Ab wann sind der eBA und die SMC-B erhältlich?

Die Handwerkskammern werden ab Sommer 2024 vorbehaltlich der technischen und organisatorischen Voraussetzungen sukzessive, zunächst durch die Pilotkammern, mit der Ausgabe beginnen. Ab diesem Datum können die Betriebe auch die entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten hinsichtlich des Anschlusses an die TI voraussichtlich geltend machen. Die Zentralfachverbände der Gesundheitshandwerke vereinbaren mit dem GKV-Spitzenverband als Vertreter aller gesetzlichen Krankenversicherer die Erstattungspauschalen.

Die Antragsverfahren für eBA und SMC-B

Zusammenfassung

Der Gesetzgeber will die Versorgung im Gesundheitswesen durch digitale Lösungen effizienter gestalten und schließlich den Behandlungs- sowie Therapiealltag aller beteiligten Akteure vereinfachen.

Hierfür ist der Anschluss an die TI für alle Gesundheitshandwerke bis spätestens 1. Januar 2026 erforderlich. Da bereits ab 1. Januar 2024 die Vereinbarungen zwischen den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Gesundheitshandwerke und des GKV-Spitzenverbandes zur Refinanzierung abgeschlossen und die Kostenpauschalen ab 1. Juli 2024 abrufbar sein sollten, können eBA und SMC-B ab diesem Datum von den Betrieben über die zuständigen Handwerkskammern beantragt werden. Sowohl Antragsstellung sowie die Ausstattung benötigen Zeit. Deshalb empfiehlt sich eine frühzeitige Beantragung.

Mit der Anbindung an die TI müssen neben der Aufnahme in den Verzeichnisdienst der gematik und der Teilnahme an der Kommunikation im Medizinwesen (KIM) zudem alle Gesundheitshandwerke ab 1. Juli 2027 an der Patientenversorgung durch die eVerordnung teilnehmen. Für diese und weitere mögliche TI-Anwendungen ist die elektronische Signatur mittels eBA obligatorisch.

Übersicht der gesetzlichen Fristen

  • Anfang 2024:
    Verhandlungen zur Vereinbarung der Erstattungspauschalen zur Anbindung zwischen Zentralfachverbänden und GKV-Spitzenverband (§ 380 Abs. 4 Ziffer 2f. SGB V)
  • Ab vsl. 01.07.2024:
    Möglichkeit der Kostenerstattung für die Betriebe (§ 380 Abs. 2 Ziffer 1f. SGB V)
  • Bis 01.01.2026:
    Verpflichtende Anbindung der Betriebe an die Telematikinfrastruktur (§ 360 Abs. 8 SGB V)
  • Ab 01.07.2027:
    Verpflichtende Verwendung der eVerordnung durch die Betriebe der Gesundheitshandwerke
    (§ 360 Abs. 7 SGB V)

Flyer "Der elektronische Berufsausweis (eBA)"

Die Betriebe der Gesundheitshandwerke können auch im Flyer "Der elektronische Berufsausweis (eBA)" alle grundlegenden Informationen zur Beantragung von eBA (elektronischer Berufsausweis) und SMC-B (Institutionskarte) finden.

Zum Flyer

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