Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Lkw-Maut

In Deutschland unterliegen Fahrzeuge und Fahrzeugzüge mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) ab 7,5 Tonnen auf Fernstraßen der Mautpflicht. Auch Handwerksbetriebe unterliegen der Pflicht zur Entrichtung der streckenabhängigen Maut.
Aufstellung Schild Toll-Collect (Maut für LKW ab 7,5 Tonnen) auf der Autobahn A6 bei Waidhaus; aufgenommen am Dienstag (01.09.15) in Waidhaus.

Aktuelle Hinweise zur Mautänderung vom 1. Dezember 2023 und ab Mitte 2024

  • Gemäß Beschluss des Bundestages wurden die Mautsätze zum 1. Dezember 2023 für den aktuellen Geltungsbereich (Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 7,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse) teils deutlich erhöht. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Toll Collect GmbH.

Technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm)

  • In der neuen Fassung des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird seit 1. Dezember 2023 nicht mehr auf die „zulässige Gesamtmasse“ Bezug genommen, sondern auf die „technisch zulässige Gesamtmasse“ (tzGm). Einige Handwerksbetriebe haben in der Vergangenheit „abgelastet“ und damit die zulässige Gesamtmasse reduziert, um unter die Grenze von 7,5 Tonnen zu kommen.
  • Soweit es sich dabei um eine rein rechtliche Ablastung handelt, wird diese in den Fahrzeugpapieren unter „F.2: Im Zulassungsmitgliedsstaat zulässige Gesamtmasse in kg“ und nicht unter „F.1: Technisch zul. Gesamtmasse in kg“ eingetragen. Wenn die Modifikation lediglich unter F.2. erfolgte, kann das dazu führen, dass einzelne Betriebe ab Gültigkeit des Gesetzes in die Mautpflicht fallen, wenn sie nun die Grenze von 7,5 Tonnen erreichen oder überschreiten.  In diesem Fall wäre seit 1. Dezember 2023 bei Fahrten auf mautpflichtigen Strecken die Maut zu entrichten.
  • Alle Betriebe, die über abgelastete Fahrzeuge im angesprochenen Gewichtsbereich verfügen, sollten deshalb schnellstmöglich klären, ob sie ggf. zukünftig neu in die Mautpflicht fallen. 

Handwerkerausnahme

  • Ab Mitte 2024 werden zudem auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen bis 7,5 Tonnen in die Mautpflicht einbezogen. Es ist jedoch gelungen, eine Handwerkerausnahme durchzusetzen:
    "§ 1 Abs. 2 Bundesfernstraßenmautgesetz:  Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden: (…)
    Nr. 10 (neu) Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden."

  • Die Formulierung "wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt" ist weit zu interpretieren und schließt im Grundsatz nur Speditionsverkehr aus. Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil der handwerklichen Tätigkeiten und Transportvorgänge von der Ausnahme erfasst werden. Zur praxisgerechten Interpretation der Regelung befindet sich der ZDH im Austausch mit dem BMDV. Zur Thematik werden wir rechtzeitig weitere Informationsmaterialien und Handreichungen vorlegen.

  • Am 13.3.2024 wurden auf der Seite von Toll Collect weitere Informationen zur Handwerkerausnahme veröffentlicht. Auch das Portal zur Vorabmeldung von Handwerksbetrieben wurde eröffnet: Zum Portal

  • Sobald der ZDH die neuen Informationen und Anmeldemöglichkeiten geprüft hat, werden hier weitere Hinweise für Handwerksbetriebe veröffentlicht.

Hinweise zur Definition der Mautpflicht seit April 2017

Im § 1 des BFStrMG wird festgelegt, dass der Mautpflicht folgende Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen (ab 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht) unterliegen:

  • „Fahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden“

vorher war dort festgelegt:

  • „Fahrzeuge, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind oder für den Güterkraftverkehr eingesetzt werden“

Nach Aussagen des Bundesamtes für Güterverkehr (www.bag.bund.de) kann es durch die Streichung des Begriffes "ausschließlich" in Sonderfällen zu Änderungen der Mautpflicht kommen.

Für die überwiegende Mehrzahl der Anwendungen im Handwerk ergibt sich keine Änderung: Nutzfahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht (zGG) ab 7,5 Tonnen und Nutzfahrzeuge, die durch die Mitführung von Transportanhängern 7,5 Tonnen zGG oder mehr erreichen, waren bisher mautpflichtig und sind auch zukünftig mautpflichtig (sowohl im beladenen wie unbeladenen Zustand). 

Zu prüfen sind hinsichtlich der Neuregelung aber insbesondere Kombinationen von Nutzfahrzeugen, mit einem zGG unter 7,5 Tonnen, die nur durch das Ziehen einer Anhängerarbeitsmaschine in den Bereich ab 7,5 Tonnen zGG kommen. Wenn bei Bewertung des gesamten Fahrzeugzugs die Zweckbestimmung  des Gütertransports überwiegt, wird er nunmehr auch im unbeladenen Zustand mautpflichtig. (Erfolgt konkreter Gütertransport trat auch bislang ohnehin eine Mautpflicht ein.) Das BAG hat gegenüber dem ZDH ausgeführt, dass es bei Kombinationen von Nutzfahrtzeugen (unter 7,5 t zGG) und einer Anhängermaschine davon ausgeht, dass die überwiegende Zweckbestimmung des Gütertransportes (und damit die Mautpflicht) gegeben ist, wenn die Überschreitung der Grenze von 7,5 t durch eine Anhängermaschine erfolgt, die weniger als 2 t zGG aufweist. Bei schwereren Anhängermaschinen geht das BAG davon aus, dass die Zweckbestimmung für den Güterverkehr nicht deutlich überwiegt. Für diese Fahrzeugkombination bestehet daher keine Mautpflicht nach Alternative 1. (Bei konkreten Materialtransport würde aber Mautpflicht nach Alternative 2 bestehen.)

Ebenfalls durch die Neuregelung betroffen sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die einen weiteren Transportanhänger ziehen. Diese Fahrzeugzüge wären (bei zGG ab 7,5 Tonnen) ab April 2017 auch im unbeladenen Zustand mautpflichtig, wenn „nach dem Gesamteindruck der Fahrzeugkombination von einem deutlichen Überwiegen der Zweckbestimmung für den Güterverkehr auszugehen und die Zweckbestimmung zur Arbeitsleistung regelrecht zu vernachlässigen ist.“

Siehe Informationen des BAG:

Zitat BAG: "Die Definition des mautpflichtigen Fahrzeugs im § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG wird an den Wortlaut von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG in der aktuellen Fassung angepasst. Durch Streichung des Wortes „ausschließlich“ unterliegen der Mautpflicht nunmehr Fahrzeuge und Fahrkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative) oder verwendet werden

(2. Alternative). Die neue Definition des mautpflichtigen Fahrzeugs ist weiter gefasst als bisher.

Alle bislang als ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt anzusehenden Nutzfahrzeuge wie beispielsweise Lkw, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen sowie Fahrzeugkombinationen dieser Fahrzeuge mit Transportanhängern und -aufliegern bleiben daher auch künftig mautpflichtig nach der 1. Alternative.

Darüber hinaus umfasst die neue Definition nun bei der 1. Alternative auch Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, denen unterhalb der Schwelle einer ausschließlichen Zweckbestimmung eine überwiegende Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr beizumessen ist." 

HINWEIS Thematik Betriebseinrichtungen:

Der ausschließliche Transport von Betriebseinrichtungen, im Rahmen der Gewerbeausübung für eigene Zwecke (z.B. Werkzeuge und Gerüste ohne Verbrauchsmaterialien) wurde bis April 2018 anknüpfend an das Güterkraftverkehrsgesetz nicht als Güterkraftverkehr eingeschätzt. Diese Einschätzung gilt bedingt durch verschiedene Gerichtsentscheide nicht mehr. Auch der Transport von Betriebseinrichtungen gilt nunmehr als Gütertransport und kann damit (z.B. bei Mitführung in einem nicht für den Güterverkehr bestimmten Fahrzeug) die Mautpflicht auslösen. (Relevant für die Mautpflichtigkeit wäre der ausschließliche Transport von Betriebseinrichtungen ohnehin nur auf Fahrzeugen, die nicht überwiegend für den Güterverkehr bestimmt sind (z.B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen). Bisher sind solche Fälle nur im Gerüstbauhandwerk bekannt geworden.  Die meisten anderen Handwerk transportieren in den täglichen Praxis letztlich fast immer auch Verbrauchsmaterialien wie Baustoffe und Befestigungsmaterialien.)

Siehe auch Merkblatt des BAG

Allgemeine Hinweise zur Mautpflicht im Handwerk

Ab 1. Oktober 2015 ist der Geltungsbereich der Lkw-Maut auf dem mautpflichtigen Streckennetz auch auf Fahrzeuge und Fahrzeugzüge zwischen 7,5 und 12 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (zGG) ausgedehnt worden. Ab Juli 2018 erfolgt die Ausdehnung der Mautpflicht auf alle Bundesstraßen. Die Betriebe sollten prüfen, inwieweit sie betroffen sind. Bei dieser Ausweitung ist zu beachten, dass auch Fahrzeuge mit geringerem Gewicht in die Mautpflicht fallen können, wenn die 7,5-Tonnen-Grenze durch mitgeführte Anhänger erreicht oder überschritten wird.

Zunächst ist zu prüfen, ob:

A: mautpflichtige Straßen in der Arbeitspraxis genutzt werden, und

B: die betrieblichen Fahrzeuge nach ihrer Gewichtsklasse (ggf. mit Anhängern ab 7,5 Tonnen) und

C: nach ihrer Zweckbestimmung bzw. konkreten Nutzung in die Mautpflicht fallen und wenn diese Fragen bejaht werden:

D: welche Form der Mauterhebung gewählt werden soll.

A: Mautplichtiges Streckennetz

Mit den Mautausweitungen 2012 und 2015 ist das bemautete Streckennetz um rund 2.300 Kilometer angewachsen. Zusammen mit den gebührenpflichtigen Autobahnen beträgt es aktuell rund 15.000 Kilometer. Ab Juli 2018 wird das gesamte Bundesstraßennetz einbezogen, womit in Deutschland insgesamt ca. 52.000 km Fernstraßen bemautet werden. 

Übersicht zu mautpflichtigen Strecken Stand 1.7.2018

B: Mautpflichtige Gewichtsklasse

Die Mautpflicht besteht ab 1. Oktober 2015 für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt (bis dahin 12 Tonnen). Zu beachten ist insbesondere, dass sich die Gewichtsgrenze ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen auch auf Fahrzeugkombinationen bezieht, weshalb Handwerksbetriebe durch die gelegentliche Nutzung von Anhängern in den Geltungsbereich der Fernstraßenmaut kommen können. Das bloße Vorhandensein einer Anhängerkupplung hat keine Folgen. Es kommt auf die konkrete Mitführung eines Anhängers an.

C: Mautpflichte Fahrzeuge

Die Mautpflicht besteht für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der genannten Gewichtsklassen, die

  1. für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (Streichung des Begriffs "ausschließlich" seit April 2017)
  2. oder
  3. für den Güterkraftverkehr eingesetzt werden.

Typische Handwerksfahrzeuge, die Materialien oder eigene Produkte transportieren, fallen demnach bei Nutzung mautpflichtiger Straßen regelmäßig in den Geltungsbereich der Fernstraßenmaut (unabhängig ob der Gütertransport als Werkverkehr oder gewerblicher Güterkraftverkehr gilt).

1. Für den Güterkraftverkehr bestimmt (1. Alternative):

Ein gängiger Transporter (Kastenwagen, Pritschenwagen) der einschlägigen Gewichtsklasse ist in der Regel grundsätzlich auf Grund seiner Bauart für den Güterkraftverkehr bestimmt. Er ist demnach auch im nicht beladenen Zustand und auch bei privater Nutzung nach der 1. Alternative mautpflichtig.

Dies "ergibt sich aus der generellen Zweckbestimmung des Fahrzeugs für den Güterkraftverkehr auf Grund typischer Fahrzeug- und Aufbauarten wie z.B. bei Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen und besteht unabhängig davon, ob es sich um eine Privatfahrt handelt, tatsächlich Güter befördert werden, die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt oder das betreffende Kfz von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist." (Zitat Bundesamt für Güterverkehr BAG)

2. Für den Güterkraftverkehr eingesetzt (2. Alternative):

Wenn Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, für die die 1. Alternative nicht gilt (da sie nicht über typische Fahrzeug- und Aufbauarten verfügen bzw. nicht (überwiegend) für den Güterkraftverkehr zweckbestimmt sind wie z.B. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen),  jedoch zur "entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Güterbeförderung" eingesetzt werden (Güterkraftverkehr oder Werkverkehr wie z.B. Materialtransport zur Baustelle) besteht (nur!) im konkreten Fall Mautpflicht nach der 2. Alternative.

Ausnahmen nach Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG):

Grundsätzlich von der Maut befreit sind gemäß Paragraph 1 Absatz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)  Information von Toll Collect zur Mautbefreiung.

  • Kraftomnibusse,
  • Fahrzeuge der Streitkräfte, Fahrzeuge der Polizei, Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, Fahrzeuge der Feuerwehr, Fahrzeuge anderer Notdienste,
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden. (Hinweis: gilt auch für Kfz privater Unternehmen, die im Auftrag der öffentlichen Hand zu diesen Zwecken Fahrten durchführen, jedoch nur bei Fahrten zu den genannten und beauftragten Zwecken)
  • Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden.
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden.

Von der Maut befreite Fahrzeuge können (müssen aber nicht) bei Toll Collect registriert werden, um vorab Probleme bei Kontrollen zu vermeiden.

Hinweis auf Sonderfälle:

Hinsichtlich der Mautpflicht für Fahrzeugkombinationen der Gewichtsklasse 7,5 bis 12 Tonnen sind mittlerweile einige Spezialfälle aufgetreten, die mit dem Bundesamt für Güterverkehr geklärt werden konnten. Diese treten insbesondere auf, wenn das Zugfahrzeug bzw. der Anhänger nicht typischer Weise dem Gütertransport dient.

  • Ergänzende Klarstellungen zu mautpflichtigen und mautfreien Fahrzeugen im Handwerk (z.B. Verkaufswagen, Abschleppwagen, Anhängerarbeitsmaschinen)

D: Methoden der Mauterhebung und Mautabrechnung

Die Mauterhebung und -abrechnung erfolgt durch die Firma Toll Collect (www.toll-collect.de).

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, die Maut zu bezahlen:

  • Automatische Einbuchung über die On-Board Unit (OBU)
    Die Maut kann am einfachsten über die On-Board Unit (OBU) entrichtet werden. Jeder Kunde kann sich das Gerät in sein Fahrzeug einbauen lassen. Die OBU, auch Fahrzeuggerät genannt, wird fest in das Fahrzeug verbaut. Bei jedem Starten des Fahrzeugs schaltet sich die OBU automatisch an und sendet in regelmäßigen Abständen zeitversetzt Fahrtdaten und die für die Mautberechnung notwendigen Fahrzeugmerkmale an das Toll Collect-Rechenzentrum. Dort wird die Gebühr zentral berechnet. Die Unternehmen erhalten monatlich eine Mautaufstellung.
    Um eine OBU einbauen zu lassen, registriert sich das Unternehmen zunächst über das Kunden-Portal bei Toll Collect. Einmal angemeldet, kann das Unternehmen seine Fahrzeuge selber an- und abmelden, die Adresse oder die Daten für die Ansprechpartner ändern oder eine neue Zahlungsweise beantragen. Alle bei Toll Collect registrierten Unternehmen können die Mautaufstellungen aus dem Kunden-Portal herunterladen und noch nicht abgerechnete Fahrten einsehen. Die Zugangsdaten für das Kunden-Portal erhalten Neukunden direkt bei der Online-Anmeldung.
    Nachdem Unternehmen und Fahrzeuge registriert sind, kann der Servicepartner die  OBU einbauen. Servicepartner sind zertifizierte Werkstätten, die über die Toll Collect- Homepage zu finden sind. Die OBU wird den Unternehmen von Toll Collect kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Kosten für den  Einbau muss das Unternehmen selbst tragen.  Die Einbauzeit beträgt bei Fahrzeugen, die bereits ab Werk vorgerüstet sind ca 1,5 Stunden. Bei Fahrzeugen, die nicht vorgerüstet sind, kann der Einbau bis  vier Stunden dauern.     
     
  • Manuelle Einbuchung (über Internet oder Terminals)
    Alternativ zur OBU können manuelle Einbuchungsverfahren genutzt werden. Das manuelle Einbuchungssystem bietet den Kunden die Möglichkeit, sich wie bisher online im Internet
    einzubuchen: Die manuelle Einbuchung kann auch an Terminals an Fernstraßen erfolgen. Die Standorte der 1.100 Terminals sind über www.toll-collect.de zu finden: Seit 2018 ist die manuelle Einbuchung auch über eine App auf mobilen Endgeräten, wie Smartphone und Tablet möglich. Grundsätzlich ist manuellen Einbuchungsverfahren die Maut immer vor Antritt der Fahrt zu bezahlen. Bei Abweichungen von der gebuchten Strecke ist eine Teilstornierung durchzuführen und die geänderte Strecke neu einzubuchen. Die  Strecken können bis zu 24 Stunden im Voraus gebucht werden. 

    Die Menüführung soll intuitiv erfassbar sein. Unabhängig davon, ob der Kunde Smartphone, Tablet, einen stationären PC oder das Mautstellen-Terminal für die Einbuchung verwendet, findet er stets die gleiche Benutzeroberfläche. Mit Auswahl von Start-, Ziel- und Via-Punkten kann die angebotene Route optimiert werden. In das Routing werden auch nicht mautpflichtige Strecken einbezogen, für die  keine Gebühr erhoben wird. Um die Routen zu ermitteln, werden die spezifischen Angaben zum Fahrzeug verwendet. So wird sichergestellt, dass dem Fahrer nur Routen vorgeschlagen werden, die von dem Fahrzeug genutzt werden dürfen. Die Einbuchung ist in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch und Polnisch möglich.
     
  • Service für nicht registrierte Kunden und neue Zahlungsmöglichkeit
    Jeder Kunde kann jeden zur Verfügung stehenden manuellen Einbuchungsweg nutzen, ohne sich vorab bei Toll Collect registrieren zu müssen. Darüber hinaus bietet die neue manuelle Einbuchung nicht registrierten Kunden einen zusätzlichen Service: Mit dem Anlegen eines Einbuchungskontos können sie die Fahrzeuge, mit denen sie sich häufig manuell einbuchen, oft befahrene Strecken sowie bis zu drei Zahlungsmittel hinterlegen.
     
  • Als zusätzliches Zahlungsmittel wurde die paysafecard eingeführt. Die paysafecard ist ein Bargeldersatz und an vielen Kiosken, Postämtern und online erhältlich. Darüber hinaus kann selbstverständlich mit Tank- oder Kreditkarte und an ca. 800 Mautstellen-Terminals mit Bargeld bezahlt werden.

E: Mauthöhe und Bezahlung

Die Höhe der Maut bemisst sich nach der auf dem mautpflichtigen Streckennetz zurückgelegten Strecke, nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination sowie der Emissionsklasse des Fahrzeugs.

Ab 1.10.2015 werden die Mauttarife im Zuge der Ausdehnung der Gewichtsgrenze neu strukturiert und separate Gebührensätze auch für zwei und dreiachsige Fahrzeuge eingeführt.

Die Maut ist grundsätzlich vor Fahrtantritt bzw. im Zuge der Streckennutzung zu entrichten. Dies erfolgt automatisch durch die Erhebung über die OBU oder die Buchung über das Internet und die bei der Registrierung bei Toll Collect gewählten Zahlungsmodalitäten bzw. bei manueller Einbuchung an einer Mautstelle (z.B. an einer Tankstelle) durch Kreditkartenzahlung.

Hinweis: Bezahlung der Mautgebühren:

Zu beachten ist, dass die Auswahl und Vorbereitung eines geeigneten Bezahlsystems zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen kann. Alle gängigen Kreditkarten werden nur bei der Terminalbezahlung akzeptiert. Bei Abrechnung über OBU und Internetmeldung werden nur in Deutschland eher wenig verbreitete Kreditkarten akzeptiert (für den Bezahlvorgang sind zudem spezielle Vereinbarungen zu treffen), sowie eher selten anzutreffende Guthabenverfahren. Allerdings werden die meisten Tankkarten akzeptiert.

Informationen von Toll Collect zur Zahlungsweise.

Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:

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