Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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27.05.2022

Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen

Die Finanzverwaltung nimmt überhöhte Anforderungen zurück.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit BMF-Schreiben vom 20.5.2022 (Anlage) die strengen Anforderungen der Finanzverwaltung in Bezug auf die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen in Zusammenhang mit der fristgerechten Abgabe und Korrektur von Zusammenfassenden Meldungen zurückgenommen.

Zum 1.1.2020 waren Änderungen des Umsatzsteuergesetzes in Kraft getreten, wonach innergemeinschaftliche Lieferungen nur noch dann von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn

  • der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet (§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG) und
  • die innergemeinschaftliche Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) korrekt gemeldet wird, wobei innerhalb der Monatsfrist des § 18a Abs. 10 UStG eine Korrektur erfolgen kann (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG).

Die Finanzverwaltung legte diese Vorschriften bisher so aus, dass bei unrichtiger oder fehlender Angabe der innergemeinschaftlichen Lieferung in der ZM die Steuerfreiheit der Lieferung endgültig entfällt, wenn die ZM nicht innerhalb eines Monats (Frist nach § 18a Abs. 10 UStG) erstmalig eingereicht bzw. berichtigt wird. Das zugrundeliegenden EU-Recht enthält dagegen keine zeitliche Begrenzung für die Berichtigung einer ZM.

Das BMF hat in dem o. a. BMF-Schreiben (Abschnitt 4.1.3. Abs. 3 S. 8 ff UStAE) u. a. nunmehr Folgendes festgelegt:

  • Wird eine nicht fristgerecht abgegebene ZM erstmalig für den betreffenden Meldezeitraum richtig und vollständig abgegeben, liegen in diesem Zeitpunkt erstmals die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor und diese ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu gewähren.
  • Die erstmalige Abgabe einer ZM und die Berichtigung einer fehlerhaften ZM durch den Unternehmer innerhalb der Festsetzungsfrist entfalten für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung.

Die Erleichterung wird rückwirkend für alle Umsätze gewährt, die nach dem 31.12.2019 ausgeführt worden sind.

Download

  • Anlage BMF Steuerbereiung ig Lieferung ZM