Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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03.02.2023

Kassen-Nachschau: Übergangs-Voraussetzungen zur Betriebsprüfung

Das FG Hamburg hat in einem Urteil (Az. 6 K 47/22) zu den Voraussetzungen für den Übergang von einer Kassen-Nachschau zur Betriebsprüfung entschieden.

Hintergrund

Gemäß § 146b Abs. 3 AO kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergegangen werden, wenn bei der Kassen-Nachschau getroffene Feststellungen hierzu Anlass geben.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte führte am 15. September 2021 bei der Klägerin, einer GmbH, eine Kassen-Nachschau gem. § 146b AO durch. Der Umfang der Nachschau beinhaltete die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Die von den Prüfern erbetenen Aufzeichnungen stellten die Mitarbeiter der Klägerin den Prüfern nicht zur Verfügung. Sie begründeten dies damit, dass diese Unterlagen im Büro des Geschäftsführers verschlossen seien und nur dieser einen Schlüssel zu dem Büro habe. Die Prüfer übergaben eine Liste der nachzureichenden Unterlagen. Die Klägerin übergab am 30. September 2021 die Unterlagen für die Kassen-Nachschau. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2021 teilte der Beklagte der Klägerin den Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO mit. Der von der Klägerin eingelegte Einspruch gegen den Bescheid wurde von der Beklagten als unbegründet abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die erkennende Richterin führt in den Urteilsgründen u. a. wie folgt aus:

„Bei der Kassen-Nachschau wurden den Prüfern nicht die erbetenen Unterlagen übergeben. Dies allein wäre bereits ein Grund gewesen, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen. Denn nach Ansicht des Gerichts ist die Nichtübergabe der angeforderten Unterlagen von der Wirkung her ähnlich zu beurteilen, als wenn dem Prüfer der Zutritt zu den Büroräumen des Steuerpflichtigen verweigert wird. Das gilt auch dann, wenn die Nichtherausgabe damit begründet wird, dass die anwesenden Mitarbeiter nicht an die Unterlagen herankommen, weil nur der nicht anwesende Geschäftsführer den Schlüssel zu dem Raum hat, indem die Unterlagen aufbewahrt werden und der Geschäftsführer nicht anwesend ist. Hiergegen spricht auch nicht, dass es zulässig ist, wenn der Steuerpflichtige die notwendigen Buchhaltungsunterlagen nicht im Betrieb, sondern außerhalb aufbewahrt. Für diesen Fall muss jedoch sichergestellt sein, dass die Unterlagen zeitnah an den Betriebsprüfer übergeben werden können.

Es war nicht zwingend, dass bereits in dem Moment, in dem erklärt wird, dass die Unterlagen nicht herausgegeben werden können, der Übergang zur BP angeordnet wird. Der Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit der Anordnung des Übergangs, wenn er diesen Übergang nicht sofort anordnet, sondern er dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Prüfer bei der Sichtung der nachträglich eingereichten Unterlagen nicht in der Lage sieht, alle sich ihm stellenden Fragen sofort und ohne großen Aufwand zu klären. (…)

Eine Grenze ist nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebsprüfers greifbar rechtswidrig sind. Dies ist hier indes nicht der Fall. Die Argumente der Betriebsprüfung sind ebenso vertretbar, wie die der Klägerin.“

Hinweis

Das Urteil des FG Hamburg ist für die Praxis von großem Interesse, da es zur Auslegung des § 146b Abs. 3 AO bisher noch keine Rechtsprechung gegeben hat. Der Sachverhalt, der hier nur stark verkürzt dargestellt ist, gab ferner Anlass dazu, dass sich das Gericht mit Fragen der Ermessenausübung befassen musste. Die Klägerin hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. XI B 93/22) und es bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheidet.

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