Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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04.10.2023

Energiepreispauschale kann beim Finanzgericht eingeklagt werden

Für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig. Sie müssen verklagt werden, nicht der Arbeitgeber.

In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 5. September 2023 (11 K 1588/23 Kg (PKH)) wurde entschieden, dass für Klagen, betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale die Finanzgerichte zuständig sind. Allerdings muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden.

Im streitgegenständlichen Fall hatte der Antragsteller seinen Arbeitgeber beim Finanzgericht Münster auf Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 € verklagt und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt.

Das FG Münster hat in seinem Beschluss klargestellt, dass für noch nicht ausgezahlte Energiepreispauschalen der Rechtsweg zu den Finanzgerichten und nicht der Arbeitsrechtsweg eröffnet ist. Obwohl der Antragsteller eine andere Person auf Zahlung verklagt hat, liegt eine abgabenrechtliche Streitigkeit vor, da für die Auszahlung der Energiepreispauschale nach § 120 Abs. 1 EStG die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entsprechend anzuwenden sind.

Im vorliegenden Fall war die Klage jedoch unzulässig. Denn für eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers besteht nach den Ausführungen des FG Münster kein Rechtsschutzinteresse, weil er nicht Schuldner der Energiepreispauschale ist. Mit der Auszahlung dieser Pauschale erfüllten Arbeitgeber keine Lohnansprüche ihrer Arbeitnehmer, sondern fungierten vielmehr als Zahlstelle des Staates.

Bei der Energiepreispauschale handele es sich um eine Steuervergütung, die gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen ist. Insoweit ist auch das Finanzamt im Rahmen einer Klage für die Auszahlung der Energiepreispauschale in Anspruch zu nehmen.

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