Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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31.01.2023

Bundesländer versenden geänderte Zinsbescheide

Mehrere Bundesländer haben per Pressemitteilung darüber informiert, dass mit der Versendung geänderter Zinsbescheide (gem. §§ 233a, 238 AO) begonnen wurde.

Hintergrund:

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 8. Juli 2021 die bisherige Verzinsung zu einem Zinssatz von 6 % p. a. für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung gefordert. Der Gesetzgeber hat daraufhin die Höhe der Zinsen auf Steuererstattungen und -nachzahlungen rückwirkend ab 1. Januar 2019 auf 1,8 % p. a. festgelegt. Für die Umsetzung der Neuregelung mussten die Finanzverwaltungen der Länder zunächst umfangreichere technische und organisatorische Voraussetzungen schaffen.

Anfang November 2022 informierte das Bayerische Landesamt für Steuern mittels Pressemitteilung darüber, dass rund zwei Millionen geänderte Zinsbescheide in allen offenen Fällen an die betroffenen Steuerpflichtigen versandt wurden. Auch in Sachsen erfolgte die Versendung von geänderten Zinsbescheiden noch Ende November bis Mitte Dezember 2022. Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat mit der Versendung der Bescheide am 5. Dezember 2022 begonnen. Im Laufe des Januar teilten nunmehr sowohl das Thüringer Finanzministerium als auch das Niedersächsische Finanzministerium mit, dass von Amts wegen mit der Versendung geänderter Zinsbescheide begonnen wird. In Thüringen sind es rund 350.000 Bescheide, die auf den 19. Januar 2023 datiert wurden. Niedersachsen wird rund 1 Million Zinsbescheide versenden. Auf der Internetseite steht für die Steuerpflichtigen ein umfangreicher FAQ-Katalog zur weitergehenden Information zur Verfügung.

Am 31. Januar 2023 kündigte das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein an, dass ab Anfang Februar die schleswig-holsteinischen Finanzämter alle Steuerkonten auf eine Anpassung der Zinssätze überprüfen werden und dann die Versendung geänderte Zinsbescheide an die Steuerpflichtigen erfolgen wird.

Es ist davon auszugehen, dass auch in anderen Bundesländern (soweit noch nicht geschehen) in naher Zukunft mit dem Versand geänderter Zinsbescheide begonnen wird.

Hinweis:

In offenen Fällen mit Festsetzung von Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen gilt der Vertrauensschutz, so dass keine Rückzahlungspflicht besteht. Bei Mischfällen mit Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wird die Vertrauensschutzregelung auf das Ergebnis der Neuberechnung angewendet. Nur wenn der Zins bisher noch nicht festgesetzt wurde, erfolgt dies mit dem neuen Zinssatz von 1,8 Prozent jährlich.

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