Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Deutschen Handwerks
13.12.2022

BMF-Schreiben Richtsatzsammlung 2021

Das BMF hat am 28. November 2022 die Richtsatzsammlung 2021 sowie ein Begleitschreiben zur Anwendung veröffentlicht.

Hintergrund:

Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 Abgabenordnung). Die Werte werden jährlich vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die in der Richtsatzsammlung genannten Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze sowie Halb- und Reingewinne dienen dazu, individuelle Sachverhalte verallgemeinernd abbilden zu können. Unabdingbar ist daher, bei der Anwendung der Richtsätze stets auf die individuellen Verhältnisse der einzelnen zu prüfenden Betriebe einzugehen und diese zu berücksichtigen.

Das BMF hat zusammen mit der Richtsatzsammlung 2021 ein Begleitschreiben zur Anwendung veröffentlicht. In diesem führt es wie folgt aus: „In wirtschaftlichen Krisenzeiten (zum Beispiel aufgrund einer Pandemie oder eines Krieges), welche sowohl negative als auch positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von vielen oder einzelnen Betrieben haben können, ist es unabdingbar, diesen Grundsatz der individuellen Betrachtung der Steuerpflichtigen in besonderem Maße zu beachten.

Eine Abbildung aller denkbaren Auswirkungen ist naturgemäß bei einer pauschalierten Betrachtungsweise nicht darstellbar. Somit ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang bei der Anwendung der Richtsätze Anpassungen vorzunehmen sind. Zur Unterstützung dient hierbei unter anderem bereits die Darstellung von Bandbreiten im Rahmen der Richtsatzsammlung.

Vor diesem Hintergrund gilt es aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen politischen und gesellschaftlichen Entwicklung (zum Beispiel Corona-Pandemie, Krieg in der Ukraine), wie bisher auf einen sensiblen Umgang mit der Richtsatzsammlung gegenüber den Steuerpflichtigen zu achten.“

Hinweis:

Die Dokumentation von „außergewöhnlichen Umständen“, die sich gravierend auf den Betriebsablauf und damit auch auf die Möglichkeit der Erzielung von Einnahmen auswirken, sollten unbedingt dokumentiert werden. Ansonsten wird es schwierig, im Rahmen der Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung festgestellte „Auffälligkeiten“ zu entkräften und dadurch Nachkalkulationen sowie mögliche Hinzuschätzungen zu verhindern.

Der ZDH hat für die Dokumentation der Auswirkungen aufgrund der Corona-Pandemie den Betrieben eine Muster-Coronadokumentation auf der Internetseite zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt.

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