Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Ausnahmen für das Handwerk

Für das Handwerk bestehen umfangreiche Ausnahmen, insbesondere wenn das Fahren nicht die Hauptsbeschäftigung ist.

Durch § 1 (2) Nr. 5 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes von allen Grund- und Weiterqualifikationsbestimmungen befreit sind Lenker von

"Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt."

Eine Gewichtsobergrenze und ein maximaler Entfernungsradius bestehen nicht!

Durch die zwischen Bund und Ländern vereinbarte Interpretation dieser Ausnahmeregelung fallen im Wesentlichen alle handwerklichen Transporte eigener Materialien, die zur Ausübung des Berufes benötigt werden, unter die Ausnahmeregelungen soweit das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist.  

Beide Bedingungen müssen stets gleichzeitig erfüllt sein!

Frage der transportierten Materialien:

„Die Begriffe „Material, Ausrüstung“ sind weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Erfasst wird danach auch der Transport von einzubauenden Produkten wie Fenster oder Generatoren.“ (Auszug aus Bund-Länder-Vereinbarung 11/2008, Quelle: Bundesamt für den Güterverkehr, BAG)

Die Ausnahme umfasst demnach sowohl Materialien, die noch durch den Fahrer verwendet werden als auch bereits von ihm gefertigte oder reparierte Gegenstände.

Notwendig für die Anwendbarkeit der Ausnahme ist es, dass der Fahrer in die Verwendung der transportierten Materialien einbezogen ist und diese zur Ausübung seines Berufes benötigt. Sinngemäß gilt dies auch für bereits selbst hergestellte Gegenstände.

 Zitat BAG 2015: "Grundsätzlich erforderlich ist die Verwendung der beförderten Güter durch die Fahrerin oder den Fahrer für die Ausübung des Berufes. Dies setzt voraus, dass die Beschäftigten über den Transport hinausgehend mit der Be- oder Verarbeitung bzw. der Verwendung der beförderten Gegenstände befasst sind oder sein werden. Nicht ausreichend hierfür ist die reine Anlieferung oder Abholung von Material und die zugehörigen Lade- und Entladetätigkeiten sowie die Zusammenstellung von Waren für den Transport (Kommissionierung), da diese der Beförderung zuzurechnen sind.

Die Haupttätigkeit (s.u.) der Fahrerin oder des Fahrers muss daher auf die Verwendung des transportierten Materials gerichtet sein und darf nicht auf die Beförderung gerichtet sein. Hierbei müssen die Beschäftigten nicht jeden beförderten Gegenstand unmittelbar selbst verwenden, jedoch muss es sich bei den beförderten Gegenständen grundsätzlich um solche handeln, die durch diese im Rahmen der beruflichen Haupttätigkeit üblicherweise verwendet werden.

Erläuterungen:  

  1. Die Begriffe „Material und Ausrüstungen“ schließen auch für die Arbeit notwendige Maschinen mit ein.
  2. Die Begriffe „Material und Ausrüstungen“ schließen auch im Lebensmittelhandwerk hergestellte Waren ein, die durch Handwerker zu Filialen der Betriebe geliefert werden. (laut Auskunft des BAG)
  3. Ein Bauhandwerker, der Material zur Baustelle befördert und anschließend damit arbeitet, fällt unter die Ausnahme und ist nicht fortbildungspflichtig.
  4. Die reine Auslieferung von Möbeln unterliegt nicht der Ausnahme, da trotz Montage vor Ort, regelmäßig die Transporttätigkeit überwiegt. Die Ausnahme gilt aber für den Transport von eigens angefertigten Möbeln durch den Tischler.

Bitte beachten Sie, dass bei einer reinen Beförderung von Fremdmaterialien - z.B. im Auftrag eines anderen Betriebes - über Berufskraftfahrerqualifikationspflichten hinaus auch weitere Genehmigungen und Versicherungsnachweise (u. a. nach Güterkraftverkehrsgesetz) erforderlich werden können!

Frage der Hauptbeschäftigung:  

„Das Führen des Kraftfahrzeugs darf jedoch nicht die „Haupttätigkeit“ des Fahrers darstellen. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Als weitere Indizien kommen die Branchenzugehörigkeit (z.B. selbstständiger Handwerker) und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht.

Erläuterung:  

  1. Es gilt demnach ausdrücklich die „regelmäßige“ Arbeitszeit, nicht die auf einen Tag bezogene. In Ausnahmefällen könnte also an einzelnen Tagen auch die Transporttätigkeit überwiegen.
  2. Um Kontrollen zu erleichtern, kann es sinnvoll (aber nicht verpflichtend) sein, im Fahrzeug geeignete Nachweise über den Betrieb und die eigene Haupttätigkeit mitzuführen.

Weitere Ausnahmen:

Das Gesetz gilt auch nicht für folgende Transportvorgänge: (§ 1 Abs. 2 BKrFQG, Ziffern 1 bis 4)  

  1. Kraftfahrzeuge, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
  2. Kraftfahrzeuge, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  3. Kraftfahrzeuge, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  4. Kraftfahrzeuge, die
    a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
    b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
    c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind.  

Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz gilt darüber hinaus nicht für Fahrer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, da diese nicht der Güterbeförderung dienen.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass seit Dezember 2021 ein neuer Auslegungsleitfaden auf den Seiten des BAG zur Verfügung steht.