Umsatzsteuer/Versicherungsteuer – Besteuerung von Garantiezusagen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit BMF-Schreiben vom 11. Mai 2021 seine Auffassung betreffend die umsatz- und versicherungsteuerrechtliche Behandlung von Garantiezusagen eines Kfz-Händlers veröffentlicht. Das BMF schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 14. November 2018, Az. XI R 18/17) an.
Danach sollen Garantiezusagen eines KFZ-Händlers in bestimmten Fällen ab dem 1. Juli 2021 der Versicherungsteuerpflicht – und nicht mehr der Umsatzsteuer – unterliegen. Hierdurch entfällt in umsatzsteuerlicher Hinsicht die Berechtigung zum Vorsteuerabzug für Reparaturaufwendungen des KFZ-Händlers, die im Rahmen der Erfüllung des Garantieversprechens erbracht werden. Gleichzeitig werden damit die Händler u. a. verpflichtet, beim Kunden die gesetzliche Versicherungssteuer zu erheben und diese abzuführen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind anzuwenden auf Garantiezusagen, die nach dem 30. Juni 2021 abgegeben werden. Für vor dem 1. Juli 2021 abgegebene Garantiezusagen wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze dieses Schreibens bereits angewendet wurden.
Praxishinweis:
Der ZDH hat beim BMF um eine Verlängerung der Anwendungsfrist gebeten. Die Entscheidung des BMF hierüber steht noch aus.
Fraglich ist, ob die vom BMF getroffenen Aussagen nur für Garantiezusagen im Kfz-Bereich gelten oder auf andere Branchen übertragbar sind, in denen ebenfalls entsprechende Garantiezusagen erteilt werden.
Simone Schlewitz