Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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28.11.2023

Keine Steuerersparnis durch die Vermietung von Luxusimmobilien

Der BFH hat entschieden, dass bei der Vermietung eines Objektes mit einer Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche die aufgrund der Vermietung entstehenden Verluste nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden können.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Juni 2023 (IX R 17/21) entschieden, dass bei der Vermietung eines Objektes mit einer Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche die aufgrund der Vermietung entstehenden Verluste nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden können.

Im streitgegenständlichen Fall hatten die Steuerpflichtige insgesamt drei Villengebäude mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 qm erworben. Die Immobilien vermieteten sie sodann unbefristet an ihre volljährigen Kinder. Durch die Vermietung entstanden den Klägern jährliche Verluste zwischen 172.000 € und 216.000 €. Diese Verluste verrechneten sie mit ihren übrigen Einkünften. Dadurch ergab sich eine erhebliche Einkommensteuerersparnis.

Der BFH hat die Verrechnung der Verluste mit den übrigen Einkünften und die damit verbundene Steuerersparnis nicht zugelassen. Wird eine Immobilie mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm vermietet, müsse der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Vermietung mit der Absicht erfolge, einen finanziellen Überschuss zu erzielen. Könne er diesen Nachweis nicht führen, weil er über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschafte, handele es sich bei der Vermietungstätigkeit um eine steuerlich nicht beachtliche sogenannte Liebhaberei. Im Fall einer Liebhaberei seien aus dieser Tätigkeit stammende Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechenbar.

Der BFH bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei der Vermietung von aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten (z.B. Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche; Schwimmbad etc.) nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit auszugehen ist. Denn insoweit handelt es sich um Objekte, bei denen die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt und die sich aufgrund der mit ihnen verbundenen Kosten oftmals auch nicht kostendeckend vermieten lassen. Daher ist bei diesen Objekten anlässlich der steuerlichen Erfassung der Einkünfte regelmäßig nachzuweisen, dass über einen 30-jährigen Prognosezeitraum ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann.

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