Energiepreispauschale
Als Reaktion des Gesetzgebers auf deutlich gestiegene Preise insbesondere im Bereich Energie wird mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 u.a. eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro brutto eingeführt, die steuerpflichtig aber sozialversicherungsfrei ist. Die EPP wird grundsätzlich allen unbeschränkt steuerpflichtigen aktiven Erwerbspersonen gewährt, also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Gewerbetreibenden, Selbständigen und Landwirtinnen und Landwirten. Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Rentnerinnen und Rentner erhalten hingegen keine Energiepreispauschale. Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1. September 2022. Anspruchsberechtigt sind aber alle aktiv tätigen Erwerbspersonen, die im Veranlagungszeitraum 2022 entsprechende Einkünfte bezogen haben.
Modalitäten der Gewährung der Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale wird grundsätzlich entweder mit den Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder durch die Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Gewerbetreibende, Selbständige und Landwirtinnen und Landwirte zeitnah gewährt.
Gewährung bei Gewerbetreibenden, Selbständigen und Landwirtinnen und Landwirten
Die bereits für das dritte Quartal 2022 festgesetzten Vorauszahlungen der Anspruchsberechtigten werden für den 10. September 2022 jeweils um 300 Euro gekürzt. Bei Anspruchsberechtigten, für die für den 10. September 2022 weniger als 300 Euro an Vorauszahlungen festgesetzt wurden, mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlungen auf 0 Euro. Es erfolgt jedoch kein „Übertrag“ auf die Vorauszahlung im Dezember, so dass in diesen Fällen die Berücksichtigung erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung 2022 erfolgt.
Auszahlung an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Die EPP wird Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzlich im September 2022 abzüglich der darauf entfallenden Lohnsteuer ausgezahlt. Einen Anspruch auf Auszahlung der EPP haben allerdings nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse I bis V, nicht Steuerklasse VI. Bei Auszahlung der EPP im September kann eine Verrechnung mit der Lohnsteuer-Anmeldung am 10. September 2022 für August 2022 erfolgen, sodass die Auszahlung der EPP im September nicht zu Vorfinanzierungsbelastungen bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern führt.
Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die nur vierteljährlich Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben, besteht ein Wahlrecht die EPP erst im Oktober auszuzahlen. In diesem Fall erfolgt der Abzug in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal. Führen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber weniger als 1.080 Euro Lohnsteuer im Jahr ab und melden insoweit die Lohnsteuer auch nur jährlich an, kann diesen Fällen ganz auf die Auszahlung verzichtet werden. Dann müssen die Beschäftigten bis zur im Jahr 2023 abzugebenden Steuererklärung warten, um die 300-Euro-Pauschale zu erhalten. Sollte die EPP in einem Betrieb insgesamt höher als die abzuführende Lohnsteuer sein, erstattet das Finanzamt den entsprechenden Betrag.
Jedem oder jeder Anspruchsberechtigten wird die EPP nur einmal gewährt. Das heißt zum Beispiel, dass bei zusammenveranlagten Ehegatten eine Verdoppelung nur in den Fällen erfolgt, in denen auch beide Steuerpflichtigen anspruchsberechtigt sind.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die auch andere „aktive“ Einkünfte beziehen, erfolgt die Auszahlung vorrangig durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Gegebenenfalls notwendige Korrekturen erfolgen in der Einkommensteuererklärung.
Ist die EPP pfändbar?
Das BMF hatte in den FAQs zur EPP bereits festgestellt, dass die EPP von einer Lohnpfändung nicht umfasst ist, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um "Arbeitslohn" oder "Arbeitsentgelt" handelt. Dieser Auffassung hat sich das AG Norderstadt in einem Beschluss vom 15. September 2022 (Az.: 66 IN 90/19) angeschlossen. Das Gericht führt dazu aus, dass die Zahlung zwar faktisch eine Brutto-Lohnzahlung des Arbeitgebers ist. Da sie steuerrechtlich aber der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen ist (§ 117 Abs.2 S.2 EStG), ist sie nicht dem Lohnbereich, sondern dem steuerlichen Bereich zugeordnet. Dass die Energiepreispauschale nicht als Arbeitslohn betrachtet wird, ist daher nachvollziehbar. Daher unterfällt sie nach Ansicht des Gerichts auch nicht der Lohnpfändung.
Energiepauschale: Großbuchstabe E in Lohnsteuerbescheinigung
Eine ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG) mit dem Großbuchstaben E anzugeben.
Auszahlung an Minijobberinnen und Minijobber
In den Fällen von Minijobberinnen und Minijobber, in denen der Arbeitgeber keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abruft, soll eine Auszahlung der EPP an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur erfolgen, wenn dieser der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vor der Auszahlung der EPP schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Diese Bestätigung sollte formlos möglich sein und ist zum Lohnkonto zu nehmen. Diese Regelung soll der Vermeidung eines möglichen Missbrauchs in Fällen dienen, in denen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer neben einem ersten Dienstverhältnis mit einer der Steuerklassen I bis V geringfügig beschäftigt oder mehrfach geringfügig beschäftigt sind.
Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber gar keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt (z. B. Minijobs in Privathaushalten), können die Beschäftigten die Pauschale nur über eine eigene Steuererklärung geltend machen.
Wie geht es weiter?
Das BMF hat am 20. Juli 2022 den umfangreichen FAQ-Katalog, in dem neben zahlreichen Detailfragen geklärt werden, aktualisiert. In den FAQs ist auch ein Muster für die Erklärung des ersten Dienstverhältnisses enthalten.