Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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19.10.2022

Aktualisiertes BMF-Schreiben zur Bauabzugsteuer

Das BMF hat am 19. Juli 2022 ein überarbeitetes Schreiben zur Bauabzugsteuer veröffentlicht.

Hintergrund:

Nach den §§ 48 bis 48d EStG müssen unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vornehmen, wenn keine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.

Außerdem besteht für Unternehmen des Baugewerbes, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben, jeweils eine zentrale örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern im Bundesgebiet. Diese umfasst auch das Lohnsteuerabzugsverfahren sowie die Einkommensbesteuerung der von diesen Unternehmen im Inland beschäftigten Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland.

Das BMF hat frühere Schreiben zur Bauabzugsteuer grundlegend überarbeitet. Das aktuelle BMF-Schreiben ersetzt damit die BMF-Schreiben vom 27. Dezember 2002, BStBl 2002 I S. 1399; v. 4.9.2003, BStBl 2003 I S. 431 und vom 20. September 2004, BStBl 2004 I S. 862.

Das aktuelle BMF-Schreiben enthält einige Ergänzungen. So wurde der Begriff der Bauleistung dahingehend erweitert, dass die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude eine Bauleistung i.S.d. § 48 EStG darstellt, Rz. 4).

Von besonderer praktischer Relevanz sind die überarbeiteten Ausführungen zu Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG. Das BMF vertritt die Auffassung, dass auftragsbezogene Freistellungsbescheinigungen auf einen Gültigkeitszeitraum zu befristen sind. Zeitraumbezogene Freistellungsbescheinigungen können unverändert befristet werden und können weiterhin längstens für einen Zeitraum von drei Jahren ausgestellt werden. Ferner sind Verschärfungen bei der Befristung von Freistellungsbescheinigungen in Fällen der Unternehmensneugründungen und bei Leistenden, die der Finanzverwaltung erstmals bekannt werden, vorgesehen; vgl. Rz. 35.

Gleichzeitig wurde die Vertrauensschutzregelung für den Leistungsempfänger verschärft. Eine aktive Abfrage der Gültigkeit einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG (elektronisch beim BZSt oder individuell beim Finanzamt) durch den Leistungsempfänger entkräftet nun grobe Fahrlässigkeit, vgl. Rz. 72. Nach bisheriger Verwaltungsauffassung begründete das Unterlassen einer Gültigkeitsabfrage für sich allein noch keine grobe Fahrlässigkeit.

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