Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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19.10.2022

Anhebung der BgA-Grenze für jPöR

Die Umsatzgrenze für die Annahme eines Betriebs gewerblicher Art (BgA-Grenze) wird ab dem Jahr 2022 auf 45.000 Euro angehoben.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8.4.2022 den neuen Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 zugestimmt. Die Körperschaftsteuer-Richtlinien legen verbindlich die Auffassung der Finanzverwaltung zum Körperschaftsteuerrecht dar.

In R 4.1 Abs. 5 KStR 2022 wird die Umsatzgrenze für die Annahme eines Betriebs gewerblicher Art (sogen. BgA-Grenze) ab dem Jahr 2022 von bisher 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. Gewerbliche Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Handwerkskammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften), mit denen ein Jahresumsatz von nicht mehr als 45.000 Euro erzielt wird, werden nicht als BgA angesehen und unterliegen daher nicht der Körperschaftsteuer. Bei der Umsatzsteuer kann die BgA-Grenze noch bis zum 31.12.2022 genutzt werden, sofern zum alten Recht (§ 2 Abs. 3 UStG) optiert wurde.

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