Trilogeinigung zu Plattformarbeitern erzielt
Das Handwerk ist nicht direkt von der Plattform-Ökonomie betroffen, allerdings können Ausstrahlungen auf die Situation von Soloselbstständigen auch in der analogen Welt nicht ausgeschlossen werden.
Das Ziel der Richtlinie, Soloselbstständigkeit effektiver zu bekämpfen, ist zwar grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings droht hier eine erhöhte Reklassifizierung von bisherigen Soloselbstständigen als Arbeitnehmer. Die wesentlichen Punkte der Trilogeinigung:
Korrekte Bestimmung des Beschäftigungsstatus
Das neue Gesetz soll die Vermutung auslösen, dass es sich dann um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, wenn es Fakten hinsichtlich Kontrolle und Weisung gibt, die in Einklang stehen mit dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, geltenden Tarifverträgen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Beweislast
Wenn die Plattform eine aus ihrer Sicht falsche Annahme revidieren will, liegt die Beweislast bei ihr. Sie muss also beweisen, dass es sich bei der vorliegenden Vertragsbeziehung nicht um ein Beschäftigungsverhältnis handelt.
Rat und Europaparlament müssen dem erzielten Kompromiss noch zustimmen.
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