Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen und Getränken im Handwerk

Das BMF hat nunmehr auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs die Kriterien zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Abgabe von Speisen und Getränken teilweise neu festgelegt.

Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs die Kriterien zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Abgabe von Speisen und Getränken teilweise neu festgelegt. Im Kern geht es darum zu unterscheiden, ob es sich bei der Leistung um eine dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %) unterliegende Lieferung von Speisen und Getränken oder eine dem allgemeinen Umsatzsteuersatz (19 %) unterliegende sonstige Leistung (sogen. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung), handelt.  

Die in dem beigefügten Informationsflyer "Umsatzsteuer – Abgabe von Speisen und Getränken im Handwerk" (Anlage) dargestellten Regelungen gelten grundsätzlich rückwirkend zum 1. Juli 2011.

Zum Herunterladen

  • Musterflyer, Umsatzsteuer Abgabe von Speisen und Getränken im Handwerk, Neuauflage 2020