Krieg in der Ukraine: FAQ zu Aufenthalt und Beschäftigung
- 1. Können vom Russland-Ukraine Krieg Geflüchtete ohne Aufenthaltserlaubnis nach Deutschland einreisen?
- 2. Gelten Corona-bedingte Einreisebeschränkungen? Welche Nachweise sind erforderlich?
- 3. Was passiert, wenn Kurzzeitaufenthalte von ukrainischen Staatsangehörigen 90 Tage überschreiten? Was passiert, wenn erteilte Visa und Aufenthaltstitel ablaufen?
- 4. Welchen Aufenthaltstitel können aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtete Personen erhalten?
- 5. Welcher Zugang zu Ausbildung und Beschäftigung besteht mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG?
- 6. Welcher Zugang zu Schule und Hochschule besteht?
- 7. Wie erfolgt die medizinische Versorgung für Geflüchtete aus der Ukraine?
- 8. Haben Geflüchtete aus der Ukraine einen Anspruch auf Corona-Tests und COVID- 19-Schutzimpfungen?
- 9. Was geschieht mit dem Arbeitsverhältnis, wenn Beschäftigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit zum Wehrdienst einberufen werden?
- 10. Gibt es Freistellungsansprüche für freiwillige Helfer oder freiwillige Kämpfer?
- 11. Was geschieht, wenn Beschäftigte aufgrund von Hilfseinsätzen nicht rechtzeitig wieder ihre Arbeit aufnehmen?
- 12. Was können Unternehmen und ihre Beschäftigten tun, um konkret zu unterstützen?
- 13. Kann Kurzarbeitergeld gewährt werden, wenn es in Folge der Ukraine-Krise zu Arbeitsausfällen kommt?
1. Können vom Russland-Ukraine Krieg Geflüchtete ohne Aufenthaltserlaubnis nach Deutschland einreisen?
Grundsätzlich können ukrainische Staatsbürger für 90 Tage (innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) ohne Visum nach Deutschland einreisen. Das gilt allerdings nur bei Besitz eines biometrischen Reisepasses, den – laut Presseberichten – weniger als 50 % der ukrainischen Staatsbürger besitzen. Wenn kein biometrischer Reisepass vorliegt, muss grundsätzlich ein Visum im Vorfeld beantragt und zur Einreise vorgelegt werden. Laut Medienberichten lässt man an der ukrainisch-polnischen und ukrainisch-slowakischen Grenze jedoch Menschen auch ohne biometrischen Reisepass einreisen. An den EU-Binnengrenzen finden grundsätzlich keine Grenzkontrollen statt.
Das Bundesinnenministerium (BMI) weist zudem darauf hin, dass sich in den ukrainischen Nachbarstaaten derzeit kleine Teams der deutschen Auslandsvertretungen (Warschau, Krakau, Chisinau, Bratislava, Bukarest, Budapest) bereithalten, um bedarfsweise an einzelnen Grenzübergängen Präsenz zu zeigen und vorrangig konsularische Unterstützung für deutsche Ausreisende aus der Ukraine zu leisten sowie ggf. auch zu Visaanträgen von Geflüchteten sowie zu pandemiebedingten Einreisefragen Auskunft zu geben (FAQ des BMI).
Das BMI hat am 8. März 2022 eine Verordnung zur Befreiung vom Erfordernis eines Auf- enthaltstitels von anlässlich des Kriegs in der Ukraine eingereisten Personen (sog. Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV) veröffentlicht, die am 9. März 2022 in Kraft getreten ist. Sie dient der vorübergehenden Befreiung von bestimmten Personen vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels. Sie soll zudem eine Überbrückung der aufenthaltsrechtlichen Situation bis zur Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 24 AufenthG ermöglichen.
Laut Verordnung sind folgende Personengruppen, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten oder in der Ukraine ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit:
- Ausländer
- ukrainische Staatsangehörige
- ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten
- in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießen
Die Verordnung tritt am 23. Mai 2022 außer Kraft.
Die Befreiung eines Aufenthaltstitels steht einer Beantragung eines Aufenthaltstitels
jedoch nicht entgegen. Es ist in jedem Fall sinnvoll, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz, vgl. hierzu auch Nr. 4) bei der Ausländerbehörde zu beantragen, da bspw. der Arbeitsmarktzugang erst mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewährt wird.
2. Gelten Corona-bedingte Einreisebeschränkungen? Welche Nachweise sind erforderlich?
Die Vorgaben der CoronaEinreiseV sind grundsätzlich zu beachten. Die Ukraine ist jedoch seit dem 27. Februar 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Damit besteht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung nur eine allgemeine Testpflicht vor Einreise, aber kein Quarantäne- und Anmeldeerfordernis mehr.
Laut FAQ des BMI wird die Bundespolizei bei Kriegsflüchtenden und Vertriebenen pragma- tisch mit der Situation umgehen. So werden u. a. freiwillige Tests bei der Einreise an der Grenze angeboten. Bei Covid-Symptomen werden medizinische Fachkräfte konsultiert.
3. Was passiert, wenn Kurzzeitaufenthalte von ukrainischen Staatsangehörigen 90 Tage überschreiten? Was passiert, wenn erteilte Visa und Aufenthaltstitel ablaufen?
Ukrainische Staatsangehörige, die für einen Kurzzeitaufenthalt von weniger als 90 Tagen visumfrei nach Deutschland eingereist sind, sollen laut BMI ihren Aufenthalt durch die Ausländerbehörde unbürokratisch um weitere 90 Tage verlängern können, Art. 20 Abs. 2 SDÜ i. V. m. § 40 AufenthV. Zuständig sind die Ausländerbehörden vor Ort (siehe FAQ des BMI). Hinweis: Im Falle eines visumfreien vorübergehenden Aufenthalts ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Das Land Berlin hat am 25. Februar 2022 bereits eine Allgemeinverfügung für ukrainische Staatsangehörige mit gültigem Pass oder einem Passersatz erlassen. Mit dieser Allgemeinverfügung wird für ukrainische Staatsangehörige, deren visumsfreier Aufenthalt ab dem 25. Februar 2022 abläuft, von Amts wegen des Vorliegens eines Ausnahmefalls i. S. d. Art. 20 Abs. 2 SDÜ festgestellt. Damit wird nach § 40 AufenthV der visumsfreie Kurzaufenthalt bis zum 31. Mai 2022 automatisch verlängert. Eine Erwerbstätigkeit ist mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 AufenthV genannten Tätigkeiten nicht erlaubt (vgl. Allgemeinverfügung des Landes Berlin).
Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits in Deutschland ohne biometrischen Pass auf- halten, können ihr Schengen-Visum nach Art. 33 Visakodex verlängern lassen. Durch die am 9. März 2022 in Kraft getretene Verordnung zur Befreiung eines Aufenthaltstitels gem. § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG müssen ukrainische Staatsbürger vorerst keine Verlängerung durch die Ausländerbehörden nach 90 Tagen einholen.
Aufenthaltstitel, die eine Erwerbstätigkeit erlauben, müssen rechtzeitig vor Ablauf bei den zuständigen Ausländerbehörden verlängert werden. Dies ist in den meisten Fällen möglich. Wenn ein Aufenthaltstitel eigentlich nicht verlängert werden kann, weil die maximale Aufenthaltsdauer abgelaufen ist (z. B. im Falle von Au-Pairs, Praktikantinnen und Praktikanten, Studierenden, die zur Ferienbeschäftigung eingereist sind), und diese Personen unter die UkraineAufenthÜV fallen, sind sie von dem Erfordernis eines Aufent- haltstitels bis zum 23. Mai 2022 befreit. Der Zugang zum Arbeitsmarkt steht Ihnen in dieser Zeit ohne Aufenthaltstitel nicht offen.
4. Welchen Aufenthaltstitel können aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtete Personen erhalten?
4.1. Aufenthaltstitel auf der Grundlage der EU-Richtline über vorübergehenden Schutz - § 24 AufenthG:
Die Europäische Kommission hat am 2. März 2022 einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Aktivierung des vorübergehenden Schutzes gem. Art. 5 der Richtlinie über vorübergehenden Schutz (2001/55/EG, sog. Massenzustrom-Richtlinie) vorgelegt. Nach einer politischen Einigung am 3. März 2022 hat der Rat den Vorschlag mit Anpassungen zum 4. März 2022 angenommen. Der Durchführungsbeschluss sieht vor, Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine in der EU vorübergehenden Schutz zu gewähren.
Gemäß des Durchführungsbeschlusses haben folgende Personen Anspruch auf vor- übergehenden Schutz:
- ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren und ihre Familienangehörigen,
- nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige oder Staatenlose,
- die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen oder nationalen Schutz erhalten haben sowie ihre Familienangehörigen,
- die nachweisen können, dass sie sich aufgrund einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können (alternativ auch angemessener Status nach jeweiligem nationalem Recht anwendbar),
- die sich rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können (Beschlusses optional anwendbar)
Die nationale Umsetzung der Richtlinie erfolgt durch § 24 AufenthG. Geflüchtete können so unbürokratisch ohne Einzelfallprüfung einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG ist bei den Ausländerbehörden zu beantragen. Mit Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wird eine Fiktionsbescheinigung nach
§ 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt. Die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergebenden Rechte können nur in dem Mitgliedstaat in Anspruch genommen werden, der den Aufenthaltstitel erteilt hat.
Das BMI hat am 14. März 2022 in einem Länderschreiben Hinweise zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses in Deutschland erteilt, den Schutzbereich teilweise erweitert und einzelne Konkretisierungen vorgenommen.
Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 24 AufenthG erfolgt:
- Zugunsten von nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen, die sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig, und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Umfasst sind insbesondere Studierende und Personen mit Aufenthalten in der Ukraine zu nicht nur besuchsartigen oder kurzfristigen Erwerbszwecken. Erfasst sind damit auch Personen, die ihren Schutzstatus oder dauerhaften Aufenthaltstitel bis zum 24. Februar 2022 in der Ukraine noch nicht erlangen konnten
- hinsichtlich des Einreisezeitpunkts zugunsten von
- Personen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind, und
- Personen, die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können.
Des Weiteren beinhaltet das Länderschreiben des BMI Konkretisierungen der geschützten Personenkreise, insbesondere für Familienangehörige und Verwandte: Als Familienangehörige gelten auch nicht-verheiratete Partner, die mit der schutzberechtigten Person in einer dauerhaften Beziehung leben, Kinder und andere enge, von der schutzberechtigten Person abhängige Verwandte. Es handelt sich hierbei nicht um einen Familiennachzug, sondern um eine eigene Berechtigung aufgrund des Durchführungsbeschlusses (Familiennachzug siehe Rechtsfolgen).
Gleichzeitig hat das BMI klargestellt, dass solche Personen, die staatenlos sind und zudem keinen vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG erhalten können, beispielsweise internationalen Schutz beantragen können und über alternative aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten aufzuklären sind.
Mit dem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG sind folgende Rechtsfolgen verbunden:
- Aufenthaltstitel zunächst für 1 Jahr
- Unbeschränkter Arbeitsmarktzugang möglich (siehe Punkt 5)
- Zugang zu Integrationskursen Stand jetzt auf Antrag möglich
- Zugang zu Bildung (siehe Punkt 6)
- Leistungen nach SGB II/SGB XII
- Familiennachzug
Im Einzelnen:
Geltungsdauer des Aufenthaltstitels:
Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels soll vom Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland (frühestens 4. März 2022) bis zum 4. März 2024 ausgestellt werden und kann damit bis zu zwei Jahre betragen. Die Geltungsdauer könnte um ein weiteres Jahr auf drei Jahre verlängert werden. Deutschland macht damit von der in der Richtlinie vorgesehenen Verlängerungsoption Gebrauch (1 Jahr + 2 x 6 Monate Verlängerung).
Integrationsmaßnahmen:
Die Bundesregierung hat entschieden, Geflüchteten aus der Ukraine grundsätzlich den Zugang zu verschiedenen Integrationsmaßnahmen zu ermöglichen:
- Migrationsberatung für Erwachsene (MBE) BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Infothek - Neue Wege in der Migrationsberatung für Erwachsene (MBE)
- Berufssprachkurse BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Homepage - Deutsch für den Beruf (grds. ab B 1-Niveau)
- Integrationskurse BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Integrationskurse (auf Antrag beim BAMF)
- „MiA-Kurse“ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Migrantinnen einfach stark im Alltag (spezielle Kurse für Frauen)
- Erstorientierungskurse BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Erstorientierungskurse
Integrations- und Berufssprachkurse:
Der Zugang zu Integrationskursen ist derzeit im Rahmen der verfügbaren Plätze nach § 44 Abs. 4 AufenthG bereits ab Ausstellung der Fiktionsbescheinigung auf Antrag möglich (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Infothek - Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs - 630.007r). Ein Anspruch besteht jedoch nicht. Das BMI hat die Ausländerbehörden darauf hingewiesen, dass in die Fiktionsbescheinigung bereits der Hinweis auf die Titelerteilung nach § 24 AufenthG einzutragen ist, die eine Teilnahme an einem Integrationskurs ermöglicht.
Personen, die bereits Leistungen nach dem SGB II beziehen, können vom örtlichen Jobcenter eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs erhalten. Nach dem SGB II sind leistungsberechtigte Personen grundsätzlich zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn sie nicht ausreichend Sprachkenntnisse besitzen und es für sie zumutbar ist.
Für Geflüchtete aus der Ukraine ist die Teilnahme am Integrationskurs kostenlos. Die Teilnehmenden werden gemeinsam mit der Zulassung auch automatisch (von Amts wegen) von der Kostenbeitragspflicht befreit. Ein gesonderter Antrag oder weitere Nachweise sind nicht erforderlich.
Wenn Geflüchtete bereits ein Integrationskurs absolviert haben oder sie bereits gute Deutschkenntnisse aufweisen (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens), kann ein Berufssprachkurs besucht werden. In der Beratung beim örtlichen Jobcenter kann ein passender Kurs gesucht und eine Berechtigung zur Teilnahme ausgestellt werden. Grundsätzlich ist der Kurs kostenlos.
Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente:
Ein Einsatz von arbeitsmarktpolitischen Instrumenten im Rechtskreis SGB III ist nur möglich, sofern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung oder eine andere Bescheinigung der Aufenthaltsbehörde vorliegt, die eine Erwerbstätigkeit erlaubt und somit auch ein Arbeitsmarktzugang besteht. Zudem sollten bei Einsatz von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen ausreichende Deutschkenntnisse vorhanden sein, um den Inhalten der Maßnahme folgen zu können bzw. das geplante Ziel zu erreichen.
Auch nach dem Rechtskreiswechsel ins SGB II stehen den Geflüchteten weiterhin grundsätzlich alle arbeitsmarktpolitischen Instrumente zur Verfügung. Es ist der Einsatz des gesamten Förderinstrumentariums möglich. Maßgeblich für den zielgerichteten Einsatz von Eingliederungsleistungen für Geflüchtete sind das Vorliegen der individuellen Fördervoraussetzungen sowie ein ausreichendes Sprachniveau. Im Kontext der Anerkennung von vorhandenen Berufs- und Bildungsabschlüssen sind insbesondere auch die Möglichkeiten auf die Förderung beruflicher Weiterbildung (FbW) zu berücksichtigen.
Leistungen nach AsylbLG oder SGB II/XII:
Geflüchtete hilfebedürftige Personen können bereits ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Registrierung Sozialleistungen beanspruchen. Die Registrierung kann direkt mit Grenzübertritt bei der Grenzbehörde oder auch noch im Inland beispielsweise bei einer der Erstaufnahmeeinrichtungen, einer Ausländerbehörde oder durch die Bundespolizei erfolgen. Nach der Registrierung wird der Ankunftsnachweis ausgestellt, der den Zugang zu ersten Sozialleistungen eröffnet - insbesondere Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung, (vgl. FAQ BMAS).
Geflüchtete aus der Ukraine können seit dem 1. Juni 2022 auch Leistungen nach dem SGB II/XII erhalten, wenn der Lebensunterhalt nicht selbstständig gesichert werden kann. Hintergrund des Rechtskreiswechsels ist, dass Geflüchtete aus der Ukraine mit anerkannten Asylsuchenden gleichgestellt werden (die ebenfalls Leistungen nach SGB II/XII erhalten). Die Betreuung und Leistungsgewährung geht mit dem Rechtskreiswechsel auf das örtliche Jobcenter über.
Anspruchsvoraussetzungen zum Erhalt von Leistungen nach dem SGB II sind:
- Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG muss gestellt sein
- Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 oder 4, i. V. m. Abs. 5 AufenthG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG
- erkennungsdienstliche Behandlung
Fiktions- und Ersatzbescheinigungen wurden in der Praxis wegen der Dringlichkeit und aufgrund eines Mangels auf anderem Papier als auf dem der Bundesdruckerei ausgestellt. Solche Bescheinigungen, die nicht der Form des § 58 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung genügen und bis zum 31. Mai 2022 von einer Ausländerbehörde ausgestellt wurden, werden bis zum 31. Oktober 2022 von den Jobcentern anerkannt. Anlaufbescheinigungen, Ankunftsnachweise oder Verteilbescheinigungen werden hingegen nicht akzeptiert. Ab dem 1. Juni 2022 müssen neu ausgestellte Fiktionsbescheinigungen die erforderliche Form auf dem Papier der Bundesdruckerei aufweisen, um die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen.
Familiennachzug:
Familiennachzug von Personen, die nicht schon direkt unter § 24 Abs. 1 AufenthG fallen, richtet sich nach § 29 Abs. 4 AufenthG. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangehörigen findet wiederum § 24 AufenthG Anwendung.
4.2. Weitere humanitäre Aufenthaltstitel:
Ukrainische Staatsangehörige, die sich in Deutschland befinden, könnten grundsätzlich auch einen Asylantrag stellen. Hier wäre allerdings der Arbeitsmarktzugang in den ersten drei Monaten in Deutschland (wenn sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen: 9 Monate nach Stellung des Asylantrags) beschränkt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) würde im Rahmen des regulären Asylverfahrens eine Einzelfallprüfung vornehmen und klären, ob die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung vorliegen. In Betracht kommt insbesondere die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG iVm § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG, Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.
Es könnte im weiteren Verlauf eines Aufenthalts in Deutschland sinnvoll sein, einen Asylantrag zu stellen, auch wenn ein Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG besteht. Wenn ein Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG besteht, ruht ein beantragtes Asylverfahren nach § 32a AsylG. Das Asylverfahren wird lediglich dann durchgeführt, wenn auf den vorüber- gehenden Schutz nach § 24 AufenthG verzichtet wird.
4.3. Sonstige Aufenthaltstitel / Wechsel des Aufenthaltsstatus:
Darüber hinaus kann auch die Beantragung nicht-humanitärer Aufenthaltstitel in Betracht zu ziehen sein. Personen, denen ein Titel nach § 24 AufenthG erteilt wurde, können, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, stattdessen oder daneben andere oder weitere Titel erteilt werden. In Betracht kommen beispielsweise Titel nach § 16a AufenthG, wenn eine Berufsausbildung aufgenommen wird oder Titel gem. §§ 18a und 18b AufenthG für Fachkräfte mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung. Dies kann sinnvoll sein, um eine Sicherstellung des Aufenthalts auch über den zeitlichen Anwendungsbereich von § 24 AufenthG hinaus zu gewährleisten.
5. Welcher Zugang zu Ausbildung und Beschäftigung besteht mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG?
5.1 Arbeitsmarktzugang:
Der Arbeitsmarktzugang und damit auch der Zugang zur betrieblichen Ausbildung ist ohne Einschränkung mit Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 4a Abs. 2 AufenthG möglich. Eine Beschäftigung in der Zeitarbeit ist möglich. Eine Zustimmung der BA nach § 31 BeschV ist nicht notwendig.
Wichtig ist nun, dass die Ausländerbehörden die Zustimmung tatsächlich auch erteilen. Das BMI hat den Ländern dringend empfohlen, bereits mit Ausstellung der Fiktionsbescheinigung, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel einzutragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist. Einige Bundesländer haben dies bereits in Runderlassen an die Ausländerbehörden aufgegriffen (Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz)
Weitere Bundesländer werden voraussichtlich folgen.
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (auch eines Praktikums) ist in jedem Fall erst dann zulässig, wenn ein entsprechendes Dokument (Fiktionsbescheinigung, eAT) mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt / gestattet“ ausgestellt wurde.
5.2 Ausbildung:
Die Erlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung ist mit der Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung gleichzusetzen und von der Zustimmung nach § 4a Absatz 2 durch die Ausländerbörden umfasst.
Wichtig wäre, dass für Personen, die eine berufliche Ausbildung in Deutschland aufnehmen, die Möglichkeit besteht, die Ausbildung auch nach einem eventuellen Auslaufen der Richtlinie über vorübergehenden Schutz zu beenden und anschließend eine Beschäftigung in dem erlernten Beruf in Deutschland auszuüben. Auch die Arbeitgeber benötigen Planungssicherheit, um Auszubildende mit Fluchthintergrund einstellen zu können.
Hinweis: Aus gegebenem Anlass wurde die Webseite www.erfolgreich-integrieren.de aktualisiert und um aktuelle Informationen zum Thema Ukraine ergänzt. Die Webseite wurde im Zuge der letzten Flüchtlingskrise gemeinsam von BDI, ZDH, BA und BDA aufgebaut und behandelt alle Themen rund um das Thema Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten. Die Webseite wird weiter aktualisiert und überarbeitet.
6. Welcher Zugang zu Schule und Hochschule besteht?
6.1 Schule:
Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren haben grundsätzlich einen Anspruch auf Bildung im Aufenthaltsland. Nach 6 Wochen Aufenthalt greift in der Regel die Schulpflicht. Die Bundesländer richten sich zurzeit - gemeinsam mit den Kommunen als Schulträgern - auf die Beschulung der ukrainischen Schülerinnen und Schüler ein. Dabei wollen sie die bisherigen „Willkommensklassen“ (Vorbereitungsklassen, Deutschklassen usw.) nutzen. Die Lehrmaterialien der Ukraine stehen online zur Verfügung. Offensichtlich nehmen auch ukrainische Kinder und Jugendliche in Deutschland online am fortlaufenden Unterricht in digitalen Klassenräumen ihrer Schulen in der Heimat teil. Gesucht werden nun Lehrkräfte mit deutscher und ukrainischer, ersatzweise auch russischer, Sprachkompetenz, insbesondere sind auch geflüchtete ukrainische Lehrkräfte willkommen. Kultusministerkonferenz und Bundesbildungsministerium haben im Rahmen der „Lübecker Erklärung“ vom 11. März 2022 eine entsprechende Task Force eingerichtet.
6.2 Hochschule und Studium:
Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) rechnet zurzeit bzw. zum Sommersemester 2022 nicht mit nennenswerter Nachfrage von Studierenden. Aus der Altersgruppe, die sich typischerweise im Studium befindet, kommen überwiegend Frauen mit zu betreuenden Kindern oder Älteren. Ein Sonderfaktor sind ausländische Studierende in der Ukraine (größte Gruppt rd. 14.000 aus Indien, 6.000 aus Marokko), die teils in ihre Heimatländer zurückkehren, teils alternative Studienmöglichkeiten in Europa suchen. Sollte die Situation in der Ukraine weiter eskalieren, dürfte sich die Nachfrage zum Wintersemester 2022/2023 deutlich erhöhen. Die HRK setzt auf flexible Kapazitätsnutzung und -ausweitung an Studienplätzen bei vielen Hochschulen, bei Finanzierung durch Länder und Bund. Das Bundesbildungsministerium, die Wissenschaftsministerien der Länder und die Allianz der Wissenschaftsorganisationen richten eine Kontaktstelle für Studierende und Wissenschaftler/innen beim DAAD ein.
7. Wie erfolgt die medizinische Versorgung für Geflüchtete aus der Ukraine?
Die medizinische Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine erfolgt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das AsylbLG ermöglicht die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln. Auch die Versorgung von Schwangeren ist darüber abgedeckt. Des Weiteren haben Betroffene Anspruch auf Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen.
Informationsmaterialien zu den vom RKI empfohlenen Schutzimpfungen sind auch in ukrainischer Sprache verfügbar und können hier abgerufen werden. In medizinisch notwendigen Einzelfällen kann auch eine Psychotherapie nach dem AsylbLG erbracht werden. Hier greift die Sonderregelung des § 6 Abs. 2 AsylbLG. Das Gleiche gilt für Hilfsmittel, die vorab zu genehmigen sind.
Zuständig für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG ist jeweils die Kommune, in der sich die betroffenen Menschen aufhalten beziehungsweise untergebracht sind. Dort erhalten sie auch die Behandlungsscheine. Die zuständigen Ämter der Kommunen stellen dazu Behandlungsscheine aus, mit denen die Menschen einen Arzt aufsuchen können. In Notfällen kann die Behandlung auch ohne Behandlungsschein erfolgen. Notwendig ist hierfür ein gemeldeter Aufenthaltsort oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung.
Neben der Ausgabe von Behandlungsscheinen durch die Kommunen gibt es ein für alle Beteiligten einfacheres Verfahren. Denn auch die Krankenkassen können in Vereinbarung mit den Ländern die auftragsweise Betreuung übernehmen. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den jeweiligen Bundesländern (Landesregierung oder beauftragte Landesbehörde) und den gesetzlichen Krankenkassen. Solche Vereinbarungen zur Umsetzung des AsylbLG bestehen nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) aktuell in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Das BMG strebt an, dass die Menschen aus der Ukraine in naher Zukunft einen regulären Leistungsanspruch analog der GKV-Leistungen erhalten.
Die gemeinsame Erklärung der Gesundheitsministerkonferenz vom 7. März 2022 zu der medizinischen Versorgung der ukrainischen Flüchtlinge wird hier zur Verfügung gestellt.
8. Haben Geflüchtete aus der Ukraine einen Anspruch auf Corona-Tests und COVID- 19-Schutzimpfungen?
Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung und der Coronavirus-Impfverordnung können Geflüchtete aus der Ukraine ebenso erhalten wie Einheimische. Diese rechnen die impfenden Stellen bei Geflüchteten aus der Ukraine genauso ab wie bei Einheimischen. Kostenträger ist auch hier das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Das Robert Koch-Institut bietet Aufklärungsmerkblätter zur COVID-19-Impfung auch in ukrainischer Sprache an. Die Aufklärungsmerkblätter stehen hier zum Download bereit.
9. Was geschieht mit dem Arbeitsverhältnis, wenn Beschäftigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit zum Wehrdienst einberufen werden?
Aufgrund der Invasion Russlands in die Ukraine hat die Ukraine eine allgemeine Mobilmachung angeordnet. Beispielsweise Polen hat die mögliche Einberufung von Reservisten angekündigt. Hiervon betroffen können auch in Deutschland Beschäftigte mit z. B.
ukrainischer Staatsangehörigkeit sein. In diesen Fällen greifen für das Arbeitsverhältnis relevante Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes. Gemäß § 16 Abs. 1 ArbPlSchG gilt das Gesetz auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Ein Einberufungsbescheid ist Voraussetzung für die Geltung des Arbeitsplatzschutzgesetzes, freiwillige Kampfeinsätze fallen nicht unter dessen Geltungsbereich.
Diese Regelungen gelten nicht nur für deutsche Beschäftigte, sondern gemäß § 16 Abs. 6 ArbPlSchG auch für in Deutschland beschäftigte Ausländer, wenn diese in ihrem Heimatstaat zur Erfüllung ihrer dort bestehenden Wehrpflicht zum Wehrdienst herangezogen werden, wenn diese Staatsangehörige der Vertragsparteien der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBl. 1964 II S. 1262) sind und ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben. Vertragsparteien der Europäischen Sozialcharta sind u. a. die Ukraine Tschechien, Polen, Rumänien, Moldawien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen und Bulgarien. Die Übersicht über alle Vertragsstaaten der Europäischen Sozialcharta ist hier abrufbar: Vertragsstaaten Europäische Sozialcharta. Der Europarat hat am 16. März 2022 den Ausschluss der Russischen Föderation beschlossen. Damit greift das Arbeitsplatzschutzgesetz für russische Staatsangehörige, die in Deutschland beschäftigt sind – sofern entsprechende Einberufungen in Zukunft erfolgen sollten - nicht mehr.
Im Einzelnen gelten die folgenden Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes:
§ 1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
Gemäß § 1 Abs. 1 ArbPlSchG ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes, wenn ein Beschäftigter zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen wird. Gemäß § 1 Abs. 3 ArbPlSchG hat der Beschäftigte den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen. § 1 Abs. 4 ArbPlSchG regelt, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Einberufung zum Wehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert wird.
Das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes geendet hätte.
§ 2 Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung
§ 2 Abs. 1 ArbPlSchG regelt, dass von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Wehrdienstes sowie während einer Wehrübung der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen darf, das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt gemäß Abs. 3 unberührt.
Weitere in diesem Zusammenhang relevante Regelungen betreffen Fragen der Zurverfügungstellung von Wohnraum und der Gewährung von Sachbezügen (§ 3 ArbPlSchG), des Erholungsurlaubs, der für je jeden vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer Wehrdienst leistet, um ein Zwölftel zu kürzen ist (§ 4 ArbPlSchG), des Benachteiligungsverbots (§ 5 Arb- PlSchG), zur Anrechnung von Wehrdienst- und Wehrübungszeiten (§ 6 ArbPlSchG) sowie Vorschriften für in Heimarbeit Beschäftigte (§ 7 ArbPlSchG) und Handelsvertreter (§ 8 Arb- PlSchG).
Auf die Sozialversicherung sind folgende Auswirkungen bei der Einberufung von Reservisten zu erwarten:
Für in Deutschland versicherungspflichtig Beschäftigte, die zu Reservedienstleistungen in einem anderen Land der EU (z. B. Polen) einberufen werden, gibt es keine Sonderregelungen im deutschen Sozialversicherungsrecht. Allerdings ist Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zu beachten. Danach gilt für die Bestimmung des anwend- baren Rechts, dass eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt (Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) 883/2004).
Das bedeutet, dass die versicherungspflichtig Beschäftigten mit der Einberufung den Rechts- vorschriften über soziale Sicherheit des einberufenden EU-Staates (z. B. Polen oder Rumänien) unterstellt werden. Der Arbeitgeber hat daraufhin die Beschäftigten, die für die Zeit des Wehrdienstes/der Reservedienstleistung ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt freigestellt sind, infolge der Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung abzumelden. Die Fiktion des Fortbestehens der entgeltlichen Beschäftigung für längstens einen Monat (§ 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV) findet keine Anwendung. In der Kranken- und Pflegeversicherung bestehen für die mitversicherten Familienangehörigen im Anschluss an das Ende der versi- cherungspflichtigen Beschäftigung bzw. der hieran geknüpften Beendigung der Familien-versicherung Weiterversicherungsmöglichkeiten.
Sofern versicherungspflichtig Beschäftigte für die Zeit des Wehrdienstes/der Reservedienstleistung weiterhin Arbeitsentgelt erhalten (z. B. durch Abgeltung von Überstunden- oder Gleitzeitguthaben oder Inanspruchnahme bezahlten Urlaubs), bleibt das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis und die daran geknüpfte Versicherungspflicht in Deutschland bestehen; insoweit entstehen für den Arbeitgeber keine Meldepflichten. In diesen Fällen bleibt auch der über die Familienversicherung vermittelte Versicherungsschutz der Familienangehörigen in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.
10. Gibt es Freistellungsansprüche für freiwillige Helfer oder freiwillige Kämpfer?
Entsprechende gesetzliche Freistellungsansprüche existieren nicht. Beschäftigte, die ehrenamtlich, z. B. in der Flüchtlingshilfe tätig werden möchten, müssen daher Urlaubstage oder Arbeitszeitguthaben in Anspruch nehmen. Darüber hinaus kommen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber zu unbezahlten oder aber auch bezahlten Freistellungen in Betracht, um das Engagement von Beschäftigten zu unterstützen. Dasselbe gilt für die freiwillige Teilnahme an Kampfeinsätzen; hinsichtlich Vereinbarungen von Unternehmen mit ihren Beschäftigten ist hier aber eher Zurückhaltung geboten bzw. es sollte eine intensive Abwägung gemeinsam mit dem Beschäftigten erfolgen. Die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes greifen in diesen Fällen nicht.
11. Was geschieht, wenn Beschäftigte aufgrund von Hilfseinsätzen nicht rechtzeitig wieder ihre Arbeit aufnehmen?
In Fällen, in denen Beschäftigte entgegen ihrer Planung beispielsweise aufgrund der Teilnahme an einem Transport von Hilfsgütern nicht rechtzeitig ihren Arbeitsplatz erreichen, kommt ein Eingreifen des § 616 BGB aufgrund eines in seiner Person liegenden Grundes in Betracht – soweit er nicht abbedungen wurde und nur dann, wenn es sich um eine nicht erhebliche Zeit des Ausfalls handelt.
Tritt das Hindernis unmittelbar bei Rückkehr auf dem Weg zum Arbeitsplatz auf, ist zu berücksichtigen, dass das Wegerisiko grds. der Beschäftigte trägt und dann kein Lohnfortzahlungsanspruch besteht. Nimmt sich der Beschäftigte aber beispielsweise Urlaub, um zu helfen und während dieser Tage entsteht das Hindernis, kann von einem Fall des § 616 BGB ausgegangen werden.
12. Was können Unternehmen und ihre Beschäftigten tun, um konkret zu unterstützen?
Unternehmen können ihre Mitarbeitenden und deren Familien in der Ukraine z. B. finanziell unterstützen. Möglich ist auch die Unterstützung von Institutionen, die sich in der Ukraine und an der Grenze engagieren.
Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft, BDA, BDI, DIHK und ZDH unterstützen die Maßnahmen der Bundesregierung und der internationalen Gemeinschaft und möchten Unternehmen dabei unterstützen, ihre Hilfsangebote an der Situation vor Ort auszurichten.
Zur Unterstützung einer bedarfsgerechten Hilfe haben die Spitzenverbände in enger Zusammenarbeit die Initiative #WirtschaftHilft ins Leben gerufen. Unter www.wirtschafthilft.info erhalten Unternehmen und Verbände umfangreiche Informationen.
Für Deutsche, die sich noch in der Ukraine aufhalten, hat das Auswärtige Amt eine Krisenhotline eingerichtet unter +49 30 5000 3000.
Das Deutsche Zentralinstitut für Soziale Fragen (DZI) hat auf seiner Website eine Spenden- Info „Nothilfe Ukraine“ mit Konten und Tipps zum sicheren Spenden zur Verfügung gestellt. Dieses Informationsangebot ist erreichbar unter: Spenden für Bedürftige in der Ukraine und auf der Flucht. Hinweise des Bundesfinanzministeriums zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten (z. B. Arbeitslohnspenden, Nachweise steuerbegünstigter Zuwendungen oder Hinweise zur vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine) finden Sie hier: BMF-Schreiben. Die Verwaltungsanweisungen gelten für Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.
Auch eine sog. Arbeitslohnspende zugunsten von Hilfen für die Menschen in der Ukraine, sind möglich. Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens entweder zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung (§ 10b Absatz 1 Satz 2 EStG), bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen, außer wenn der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.
Ein Abgleich hinsichtlich der Anpassung an das SV-Recht ist in Klärung.
13. Kann Kurzarbeitergeld gewährt werden, wenn es in Folge der Ukraine-Krise zu Arbeitsausfällen kommt?
Bei vorrübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfällen kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen, wenn die Arbeitsausfälle auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vgl. § 96 Abs. 1 SGB III.
Wenn aufgrund des Kriegsgeschehens in der Ukraine Zulieferer ausfallen, Aufträge oder Absatzmärkte wegfallen oder wegen ausbleibender Rohstofflieferungen die Produktion im Betrieb gehemmt wird, kann Kurzarbeit vereinbart und Kurzarbeitergeld gewährt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. FAQ der Bundesagentur für Arbeit).
In diesen Fällen gelten ebenfalls die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffenen Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld.