Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Aufenthaltsschutz für ukrainische Auszubildende

Die Bundesregierung stellt klar, dass ukrainische Flüchtlinge, die eine berufliche Ausbildung aufnehmen, für die gesamte Dauer der Ausbildung vor vorzeitigen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geschützt sind.
Ausbilder und Schüler bedienen justieren eine Maschine.

Mit Blick auf die Ausbildung ukrainischer Geflüchteter hat der ZDH gegenüber der Bundesregierung angemahnt, dass vergleichbar zu der 3+2-Regelung (Ausbildungsduldung, § 60c AufenthG) gewährleistet sein muss, dass Ausbildungsbetriebe Rechts- und Planungssicherheit für die gesamte Dauer der beruflichen Ausbildung haben. Die zuständigen Bundesministerien haben diese Forderung des ZDH nun aufgegriffen und dazu folgende Auskunft erteilt:

Zeitgleich mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG bzw. mit der Ausstellung der entsprechenden Fiktionsbescheinigung erteilt die zuständige Ausländerbehörde auch die Erlaubnis zum Arbeiten (Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt"). Diese Erlaubnis berechtigt auch zur Aufnahme einer Berufsausbildung; ebenso können Maßnahmen der Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung absolviert werden. Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt die Lebensunterhaltssicherung während einer nach dem SGB III förderfähigen dualen Berufsausbildung und auch während einer vorherigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit Berufsausbildungsbeihilfe (unter denselben Fördervoraussetzungen wie bei Inländern). Zudem können Auszubildende während einer dualen betrieblichen Berufsausbildung an einem Berufssprachkurs teilnehmen, um den Erwerb eines Berufsabschlusses zu unterstützen.

Eine im Vergleich zur Dauer der Ausbildung möglicherweise kürzere Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels steht von Gesetzes wegen weder dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages noch dessen Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse entgegen. Mit Blick auf einen angestrebten Abschluss der betrieblichen Berufsausbildung kommt später auch die Erteilung einer zweckentsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG für eine Berufsausbildung in Betracht. Bei der hierzu vorzunehmenden Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit dürfte in der Regel kein geeigneter, bevorrechtigter Bewerber zur Verfügung stehen und dann auch die Zustimmung erteilt werden, da es um die Fortsetzung eines bereits begonnenen Berufsausbildungsverhältnisses geht. Weitere wichtige Bedingung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG ist der Nachweis der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts. Ein Wechsel bei Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen kommt auch vor Beantragung eines Titels nach § 24 AufenthG in Betracht, da es momentan unzumutbar ist, im Herkunftsland das Visumverfahren nachzuholen.

Auf dieser Basis kann jedenfalls die betriebliche Berufsausbildung abgeschlossen und anschließend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft beantragt werden. Diese Ausführungen sind zwischen dem Bundesministerium für Berufsbildung und Forschung (BMBF), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem Bundesinnenministerium (BMI) sowie der Bundesagentur für Arbeit abgestimmt und sollen deutlich machen, dass eine nun begonnene Ausbildung ukrainischer Geflüchteter auch abgeschlossen werden kann.