Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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03.05.2022

VGH Baden-Württemberg zur Verpackungsteuer Tübingen

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat kürzlich ein Urteil zur Verpackungsteuer in Tübingen veröffentlicht.

Hinweis:

Seit Anfang 2022 gilt in Tübingen wegen ausufernder Müllberge eine Steuer auf Einweggeschirr und Coffee-to-go-Becher. Tübingen ist bislang die einzige Kommune mit einer derartigen Steuer. Seit Januar sind dort für jeden Einweggetränkebehälter sowie für Einweggeschirr und -speiseverpackungen 50 Cent fällig sowie 20 Cent für jedes Einwegbesteck-Set. Pro Einzelmahlzeit werden maximal 1,50 Euro kassiert. Die Steuern müssen die Verkaufsstellen zahlen, die in den Einwegverpackungen Speisen und Getränke für den sofortigen Verzehr oder zum Mitnehmen ausgeben.

Sachverhalt:

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin ist Inhaberin eines McDonald´s-Schnellrestaurants und verkauft Speisen und Getränke sowohl für den Verzehr vor Ort im Restaurant als auch zum Mitnehmen der Produkte und zum Verzehr außerhalb ihrer Räumlichkeiten („to go“). Für den Verkauf „to go“ können die Produkte entweder im Restaurant selbst oder über einen separaten Autoschalter („Drive-In“-Schalter) erworben werden. Um eine Mitnahme sämtlicher Produkte zu ermöglichen, werden diese ganz überwiegend in Einwegverpackungen verpackt.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 30.1.2020 die am 8.2.2020 bekanntgemachte Verpackungssteuersatzung, die ursprünglich am 1.1.2021 in Kraft treten sollte; mit Änderungssatzung vom 27.7.2020 wurde das Inkrafttreten im Hinblick auf die Corona-Pandemie auf den 1.1.2022 verschoben.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Normenkontrollantrags gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung) vom 30.01.2020.

Urteil:

Mit Urteil vom 29.3.2022 (Az. 2 S 3814/20) erklärte der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg die Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung) vom 30.1.2020 für unwirksam. Der erkennende Senat begründete dies damit, dass die angegriffenen Vorschriften der Verpackungssteuersatzung gegen höherrangiges Recht verstoßen. Bei der Tübinger Verpackungssteuer handele es sich ferner nicht um eine örtliche Verbrauchsteuer, da der Steuertatbestand nicht nur Einwegverpackungen für Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, sondern auch take-away-Verpackungen erfasst. Darüber hinaus stehe die Verpackungssteuer in ihrer Ausgestaltung als Lenkungssteuer in Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes. Der die Obergrenze der Besteuerung definierende Begriff der „Einzelmahlzeit“ in § 4 Abs. 2 VStS sei zudem in der regulären Besteuerungspraxis nicht ausreichend vollzugsfähig und verstoße damit gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit in Art. 3 Abs. 1 GG.