EU-Kommission legt Vorschlag für neue Normungsverordnung vor
Zentrale handwerksrelevante Inhalte
Zugang zu Normen (Art. 5)
Gemäß Artikel 5 sind die europäischen Normungsorganisationen CEN, CENCENELEC und ETSI sowie die designierten Normenentwickler verpflichtet, einen uneingeschränkten freien Online-Zugang zu im EU-Amtsplatt gelisteten Normen anzubieten, und zwar: Lesbar, durchsuchbar, druckbar und elektronisch zugänglich. Zudem sollen sie dauerhaft der Öffentlichkeit zugänglich sein.
EU-Normungsplattform (Art. 7)
Die EU-Kommission wird aufgerufen, eine EU-Normungsplattform einzurichten und zu unterhalten (Artikel 7). Dort sollen alle im Amtsblatt geführten Normen und gemeinsamen technischen Spezifikationen („Common Specifications“) geführt werden. Nutzer sollen darüber informiert werden, wie sie einen Normenzugang gemäß Artikel 5 erhalten können.
Common Specifications (Art. 32)
Common Specifications durch die EU-Kommission sind in Ausnahmefällen möglich, für sie gelten aber erhebliche Hürden. Beispielsweise müssten die vorab kontaktierten ESOs nicht geantwortet oder einen Normungsauftrag abgelehnt haben (Artikel 32.2).
Der Verordnungsvorschlag wird nun im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren von EU-Parlament und Rat behandelt.