EnergieStG/StromStG Spitzenausgleich für produzierendes Gewerbe
Hintergrund:
Seit 2013 erhalten Unternehmen des produzierenden Gewerbes den Spitzenausgleich nur noch, wenn sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Das Erreichen dieses Ziels ist von der Bundesregierung auf der Grundlage des Berichtes eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts festzustellen. Der Monitoringbericht geht auf eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 zurück.
Im für das Antragsjahr 2022 maßgeblichen Bezugsjahr 2020 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 10,65 Prozent gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012.
Das RWI - Leibniz - Institut für Wirtschaftsforschung e.V. kommt in seinem Monitorbericht zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 27,7 Prozent gegenüber dem Basiswert betrug und damit die Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde. Auf dieser Grundlage hat das Bundeskabinett beschlossen, dass der Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer auch im Jahr 2022 in voller Höhe ausgezahlt wird.