Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Corona: FAQ für Handwerksorganisationen

Die wichtigsten Fragen und Antworten, die sich für Handwerksorganisationen im Zusammenhang mit der Corona-Krise stellen.
Türschild mit dem Hinweis 1,5 Meter Abstand zu einer anderen Person zu halten.

Kurzarbeit

Können Handwerksorganisationen als Körperschaften des öffentlichen Rechts Kurzarbeitergeld beantragen?

Nach Einschätzung des ZDH, die von der Bundesagentur für Arbeit und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigt wurde, können dem Grunde nach auch Verwaltungen und Behörden Kurzarbeitergeld beantragen. Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld, §§ 95 ff. SGB III, stellen nicht auf die Rechts- oder Organisationsform des Arbeitgebers ab. Damit steht die Rechtsträgerform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Gesellschaft im Grundsatz dem Bezug von Kurzarbeitergeld nicht entgegen.

Auch gibt es keine Regelungen wie z.B. im Betriebsrentengesetz (BetrAVG), die auf die Insolvenzfähigkeit des Unternehmens als Anspruchsvoraussetzung abstellen. Daher sind auch nicht-insolvenzfähige Arbeitgeber in öffentlich-rechtlicher Rechtsform (AöR, KöR) nicht vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen.

Das Bundesarbeitsgericht hat zumindest zuletzt im Jahr 2006 über die Einführung von Kurzarbeit einer Betriebskrankenkasse, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts entschieden wurde, entschieden. Auch wenn dort im Ergebnis die Einführung der Kurzarbeit aufgrund Dienstvereinbarung abgelehnt wurde (hierzu sogleich), scheiterte jedoch die Kurzarbeit nicht wegen der öffentlich-rechtlichen Rechtsform des Unternehmens, BAG vom 10.10.2006, Az. 1 AZR 811/05 (zuvor ähnlich auch BAG vom 18.10.1994, Az. 1 AZR 503/93). Ähnliche Entscheidungen hat auch das Bundessozialgericht gefällt.

Nach Einschätzung des ZDH ist Kurzarbeit daher auch bei öffentlich-rechtlich verfassten Einrichtungen zulässig. Auch gemeinnützige Gesellschaften in privater Rechtsform können dem Grunde nach Kurzarbeitergeld beantragen.

Steht eine Tarifbindung an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Einführung von Kurzarbeit in Handwerksorganisationen entgegen?

In der Vergangenheit enthielten die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes über viele Jahre eine Regelung zur Kurzarbeit, § 15 Abs. 5 BAT, § 15 Abs. 5 MTArb, § 14 Abs. 7 BMT-G. Auch wenn diese Regelungen nach Auffassung des BAG unwirksam waren (BAG vom 18. Oktober 1994, 1 AZR 503/93), kann schon hieraus hergeleitet werden, dass Kurzarbeit nicht dem Grunde nach für öffentliche Arbeitgeber ausgeschlossen ist. Allerdings sehen die aktuellen Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes keine Regelung zur Kurzarbeit vor. Die Bindung von Handwerksorganisationen an Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD, TV-L) steht nach Einschätzung des ZDH der Einführung von Kurzarbeit nicht entgegen.

Was sind Anspruchsvoraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeitergeld in Handwerksorganisationen?

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich in allen Betrieben zulässig – unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung.

Wie bei jedem Betrieb, der gemäß den Regelungen über Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff SGB III) dieses in Anspruch nehmen möchte, ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen hierfür gegeben sind. Tatsächlich können gerade für Arbeitgeber in öffentlich-rechtlicher Rechtsform bei der rechtlichen und tatsächlichen Umsetzung Schwierigkeiten bestehen.

Zentrale Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist gemäß § 95 Nr. 1 SGB III, dass „ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“ vorliegt. Nach § 96 Absatz 1 SGB III muss der erhebliche Arbeitsausfall als eine Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld allerdings auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis (z.B. behördliche Maßnahme) beruhen.

In wirtschaftlichen Normalzeiten ist ein Arbeitsausfall bei Körperschaften des öffentlichen Rechts aufgrund von wirtschaftlichen Ursachen regelmäßig ausgeschlossen. In der gegenwärtigen Krisensituation, die beispielsweise in Form zurückgehender Einnahmen durch wegbrechende Beitragszahlungen unmittelbar auf die finanzielle Verfassung von Handwerksorganisationen durchschlagen kann, kann ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall gegeben sein. Welche konkreten Anforderungen an die Darlegungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Handwerksorganisationen zu stellen sind, ist unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten vor Ort mit der örtlich zuständigen Arbeitsagentur, die über den Antrag auf Kurzarbeitergeld zu entscheiden hat, zu erörtern.

Eine ganz anders gelagerte Fallgestaltung liegt hingegen vor, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts – bspw. ein Berufsbildungszentrum – unmittelbar durch oder in Folge einer behördlichen Maßnahme geschlossen werden muss. In diesen Fällen liegt regelmäßig ein unabwendbares Ereignis nach § 96 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III vor. Tritt in der Einrichtung dadurch ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall für die betroffenen Arbeitnehmer ein, kann das Kurzarbeitergeld bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gewährt werden.

Welche arbeitsrechtlichen Voraussetzungen sind bei der Einführung von Kurzarbeit zu beachten?

Auch wenn Kurzarbeit grundsätzlich in öffentlich-rechtlich verfassten Einrichtungen möglich ist, bedarf es für die Einführung von Kurzarbeit jedoch einer arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage. Kurzarbeit kann nicht einseitig in Ausübung des Direktionsrechts eingeführt werden. Als Rechtsgrundlage kommen sowohl Tarifvertrag, Dienstvereinbarung als auch individualvertragliche Regelungen in Betracht

Soweit die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung finden, enthalten diese – wie schon oben ausgeführt – keine Regelungen zur Kurzarbeit, so dass diese Tarifverträge als Rechtsgrundlage ausscheiden.

Ob Kurzarbeit aufgrund Dienstvereinbarung bzw. Betriebsvereinbarung eingeführt werden kann bzw. muss, hängt von den anwendbaren gesetzlichen Regelungen ab, insbesondere von der Frage, ob ein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmervertretung besteht.

Wenn ein Mitbestimmungsrecht (und eine Arbeitnehmervertretung) besteht, muss dies beachtet werden. Dies kann aber auch den Vorteil haben, dass einheitliche Regelungen für alle Arbeitnehmer durch Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung getroffen werden können. Besteht kein Mitbestimmungsrecht, dann bedarf es zur Einführung von Kurzarbeit der einzelvertraglichen Vereinbarung mit jedem betroffenen Arbeitnehmer. Wenn die Einführung der Kurzarbeit durch Dienstvereinbarung nicht möglich ist bzw. ein Mitbestimmungsrecht nicht besteht, bedarf es der einzelvertraglichen Vereinbarung mit jedem einzelnen Beschäftigten.
 

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  • FAQ-Papier zu Kurzarbeit in Handwerksorganisationen

Steuern

Gelten steuerliche Erleichterungen, die aufgrund der Corona-Krise beantragt werden, auch für Handwerkskammern, Innungen, Kreishandwerkschaften und Fachverbände?

Die steuerlichen Erleichterungen gelten auch für die wirtschaftlichen Tätigkeiten der vorgenannten Organisationen (Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Verbänden). Die Maßnahmen gelten grundsätzlich für alle Steuerpflichtigen (vgl. Bundesfinanzministerium, "Corona"-FAQ-Katalog).
 

Organisationsrecht

Wie können von Handwerksorganisationen Beschlussfassungen herbeigeführt werden, wenn dies auf herkömmlichen Wege durch physische Zusammenkunft aufgrund bestehender Schutzmaßnahmen erheblich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird?

Die aktuell geltenden Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten von Personen haben zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit der Organisationen des Handwerks, da die Organe nicht wie gewohnt wichtige Beschlussfassungen auf herkömmlichem Wege herbeiführen können.

Für die nach den Bestimmungen der Handwerksordnung gebildeten Organisationen (Innungen, Kreishandwerkerschaften, Innungsverbände auf Landes- und Bundesebene, Handwerkskammern, Meisterprüfungsausschüsse gemäß § 47 HwO) besteht seit dem Inkrafttreten am 29. Mai 2020 eine eigenständige Regelung für virtuell durchgeführte Gremiensitzungen und Abstimmungen im Umlaufverfahren (§ 124c HwO). Die Vorschrift ermöglicht es den Vorständen der jeweiligen Organisationen, die Mitwirkungs- und Teilhaberechte der einzelnen Gremienmitglieder zu sichern, auch wenn das Satzungsrecht dies im Einzelfall nicht vorsehen sollte.

Bei den Handwerksorganisationen, die in der Rechtsform des eingetragenen Vereins verfasst sind, verbleibt es bei den Regelungen in Artikel 2 § 5 des COVID-19-Gesetzes vom 27. März 2020.

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  • ZDH-Praxis zur Durchführung virtueller Gremiensitzungen und Herbeiführung von Beschlussfassungen im Umlaufverfahren

Prüfungswesen

Wie ist mit Prüfungen im Handwerk zu verfahren?

Downloads

  • FAQ-Papier zu den Folgen für das Prüfungswesen im Handwerk
  • Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des Infektionsschutzes bei Berufsprüfungen

Aufstiegs-BAFöG

Wie wirken sich die Corona-bedingten Schließzeiten der Bildungsstätten auf das Aufstiegs-BAFöG aus?

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat mit den Ländern Hinweise zum Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) abgestimmt.

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  • FAQ-Papier zu den Folgen für das Aufstiegs-Bafög nach AFBG

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