Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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§ 54 Energie StG/§9b Stromsteuergesetz - Steuerentlastung

Diese Entlastungstatbestände sind im Vergleich zum Spitzenausgleich mit deutlich geringeren Anforderungen verbunden. Im Nachfolgenden erhalten Sie dazu ausführliche Informationen.

Neben der Steuerentlastung durch die Inanspruchnahme des Spitzenausgleichs sollten die Betriebe des Handwerks, welche dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen sind, die Möglichkeit einer Steuerentlastung gem. § 54 EnergieStG und gem. § 9b StromStG in den Blick nehmen. Beide Entlastungstatbestände sind im Vergleich zum Spitzenausgleich mit deutlich geringeren Anforderungen verbunden.

Da es sich bei beiden Entlastungstatbeständen um staatliche Beihilfen handelt, sind die gewährten Auszahlungen der Steuerentlastung grundsätzlich jährlich bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres mit amtlichem Vordruck gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen (§ 5 Abs. 1 Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung). Nach § 6 Abs. 1 der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) können sich diejenigen, denen eine der vorgenannten Steuerentlastung gewährt wird, von der Erklärungspflicht nach § 5 EnSTransV unter bestimmten Voraussetzungen (Höhe der in Anspruch genommenen Steuerbegünstigung beträgt in den drei Jahren vor der Erklärungspflicht pro Kalenderjahr nicht mehr als 150.000 Euro je Begünstigungstatbestand) befreien lassen. Der Antrag ist mit amtlichem Vordruck bis spätestens zum 30. Juni des Jahres zu stellen, in dem eine Erklärung abzugeben wäre.

Weiterführende Links

Einzelheiten zu den Entlastungstat-beständen gem. § 54 EnergieStG und StromStG finden Sie auf der Seite des Zolls unter:
Steuerentlastung Unternehmen  
Steuerentlastung nach §9b StromStG