Durchbruch bei 883-Verordnung entlastet Betriebe im Binnenmarkt
Foto: ZDH/Henning Schacht
"Die endlich erzielte Einigung zwischen EU-Parlament und dem Ministerrat über die 883-Verordnung ist aus ZDH-Sicht sehr positiv. Uneinheitliche Vorgaben über die Sozialversicherungspflicht bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten stellten die Betriebe bisher nicht nur vor große Herausforderungen, sondern waren zudem ein echtes Binnenmarkthindernis. Das haben die Trilog-Verhandlungspartner jetzt aus dem Weg geräumt. Zudem steigt mit der Digitalisierung die Rechtssicherheit.
Die Vorankündigungs-Pflicht bleibt bestehen, wird aber präzisiert: Der Arbeitgeber muss die zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat vor Beginn einer Tätigkeit informieren und die A1-Bescheinigung beantragen. In Notfällen gilt: War die vorherige Meldung nicht möglich, muss diese so bald wie möglich erfolgen, spätestens jedoch drei Tage nach Arbeitsbeginn.
Das ist eine pragmatische Herangehensweise, die den Bedürfnissen der Handwerksbetriebe entspricht. Ebenfalls positiv ist die sehr praxisnahe Regelung, dass es keine Meldepflicht und keine A1-Pflicht für Dienstreisen und Kurzaktivitäten bis zu drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geben wird. Einzige Bedingung: Die drei aufeinanderfolgenden Arbeitstage müssen innerhalb von 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen liegen und dürfen innerhalb dieses Zeitraums nur einmal genutzt werden. Davon dürften gerade Handwerksbetriebe im grenznahen Raum profitieren. Für den Bausektor wird jedoch weiterhin die A1-Pflicht ab dem ersten Tag gelten. Um hier zu einer sachgerechten und praktikablen Lösung zu kommen, ist mittelfristig die A1-Bescheinigung mit der e-Declaration zu verknüpfen."