Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Die Befreiung von der Buchführungspflicht

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz wurden zum 1. Januar 2016 die Umsatz- und Gewinngrenzen der Buchführungsvorschriften angehoben. Der ZDH-Flyer "Die Befreiung von der Buchführungspflicht" berücksichtigt diese Anhebung.

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz wurden zum 1. Januar 2016 die Umsatz- und Gewinngrenzen der Buchführungsvorschriften angehoben. Der aktualisierte ZDH-Flyer "Die Befreiung von der Buchführungspflicht" berücksichtigt diese Anhebung.

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Die Befreiung von der Buchführungspflicht für Kleinunternehmer

Die aus der Finanzbuchhaltung resultierende Aufstellung des Jahresabschlusses war nach bisherigem Handelsrecht Pflicht. Nach § 238 HGB musste jeder Kaufmann Bücher führen. Dies hat sich mit Inkrafttreten der Reform des Bilanzrechts im Mai 2009 geändert. Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) sind Kleinunternehmer durch den neu eingefügten § 241a HGB nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit. Obgleich dies eine Vielzahl von Vorteilen mit sich bringt, wird die Befreiung von der Buchführungspflicht jedoch durchaus auch kritisch gesehen.

Voraussetzungen

  • Es handelt sich um einen Einzelkaufmann. Die Befreiung von der Buchführungspflicht gilt ausdrücklich nur für Einzelkaufleute und nicht für Personen- oder Kapitalgesellschaften.
  • An zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen dürfen die Jahresabschlüsse folgende Schwellenwerte nicht überschreiten: 600.000 Euro Umsatzerlöse und 60.000 Euro Gewinn

 Die Umsatz- und Gewinngrenzen wurden mit dem Bürokratieabbaugesetz zum 1. Januar 2016 nach oben angepasst.

Hinweis: Besonderheit für Gründer: Im Falle von Neugründungen genügt es für die handelsrechtliche Befreiung von der Buchführungspflicht, wenn die Schwellenwerte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

Beispiel: Einzelkaufmann Meier hat in den Jahren 2016 und 2017 handelsrechtlich folgende Umsatz- und Gewinnzahlen:

 UmsatzerlöseGewinne
2016380.000€45.000€
2017460.000€55.000€
 <600.000€<60.000€

Einzelkaufmann Meier darf zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln, denn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren wurden die Schwellenwerte nicht überschritten.

Werden die Schwellenwerte in den darauffolgenden Jahren überschritten, tritt die handelsrechtliche Verpflichtung zur Führung der Bücher nach § 238 HGB ein. Daher kann es bei Einzelkaufleuten, deren Unternehmen sich ständig im Grenzbereich der Schwellenwerte bewegen, empfehlenswert sein, trotz Befreiung von der Buchführungspflicht weiterhin zu bilanzieren.

Steuerrechtliche Buchführungspflicht

Die hier dargestellte Befreiung von der Buchführungspflicht betrifft nur die handelsrechtliche Buchführungspflicht. Es ist jedoch denkbar, dass handelsrechtlich eine Befreiung von der Buchführungspflicht besteht, steuerrechtlich jedoch nicht.

Dies kann folgende Ursachen haben:

  • Unterschiedliche Stichtage: Das Handelsgesetzbuch geht vom Umsatz des Geschäftsjahres und vom Jahresüberschuss aus, wohingegen die Abgabenordnung vom Umsatz des Kalenderjahres und vom Gewinn aus Gewerbebetrieb ausgeht.
  • Gewinnhöchstgrenze wird steuerrechtlich überschritten: Der Gewinn eines Unternehmens kann handels- und steuerrechtlich wegen verschiedener Wahlrechte unterschiedlich hoch ausfallen. Daher kann die Gewinnhöchstgrenze handelsrechtlich unterschritten und eine Befreiung von der Buchführungspflicht vorliegen, während steuerrechtlich ein über dem Schwellenwert liegender Gewinn entstanden ist und die Buchführungspflicht fortbesteht.
  • Mitteilung der Finanzbehörde liegt noch nicht vor: Der Beginn der steuerrechtlichen Buchführungspflicht ist ebenso wie deren späterer Wegfall an eine Mitteilung der Finanzbehörde geknüpft (§ 141 Absatz 2 AO). Es sind daher in der Praxis durchaus Konstellationen denkbar, in denen handelsrechtlich bereits wegen bloßen Unterschreitens der Schwellenwerte eine Befreiung von der Buchführungspflicht besteht, steuerrechtlich aber nicht, weil trotz Unterschreitens der Schwellenwerte eine entsprechende Mitteilung der Finanzbehörde noch nicht vorliegt. Umgekehrt ist ebenso denkbar, dass handelsrechtlich wegen Überschreitens der Schwellenwerte keine Befreiung vorliegt, steuerrechtlich aber trotz des Überschreitens wegen fehlender Mitteilung der Finanzbehörde noch keine Buchführungspflicht besteht.

Folgen

Kaufleute, deren Jahresabschlüsse die Schwellenwerte nicht überschreiten, müssen im Idealfall künftig nur noch für steuerliche Zwecke eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufstellen. Das Betriebsergebnis kann nach dem Grundsatz


zugeflossene Betriebseinnahmen
abzgl. abgeflossener Betriebsausgaben
= Gewinn oder Verlust


ermittelt werden. Ausnahmen hiervon gelten bei Investitionen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Diese sind nach der Nutzungsdauer abzuschreiben, sodass als abgeflossene Betriebsausgabe nur die Abschreibung anzusetzen ist. Außerdem sind bestimmte Zahlungsvorgänge nach steuerlichen Vorschriften auf eine bestimmte Laufzeit aufzuteilen. Folgende Mindestaufzeichnungen sind auch für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung erforderlich:

  • Sachanlagenverzeichnis
  • Aufzeichnung der Betriebseinnahmen
  • Wareneingangsbuch

 

Hinweis: Bei Aufgabe oder Verkauf des Betriebs muss eine Bilanz erstellt werden.

Vorteile der Befreiung

Der Wegfall der Buchführungspflicht für Einzelunternehmer bringt für den Unternehmer folgende entscheidenden Vorteile:

  • Für die betroffenen Unternehmen kommt es zu einer Kostenentlastung, da die Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Vergleich zum Jahresabschluss in der praktischen Handhabung deutlich einfacher und in Hinblick auf die Beratungshonorare kostengünstiger ist.
  • Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermöglicht eine gezielte Verlagerung der Einnahmen und Ausgaben aufgrund des Zuund Abflussprinzips.
  • Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind keine Inventurarbeiten mehr nötig.
  • Für die betroffenen Einzelkaufleute führt der Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu einer späteren Fälligkeit der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer aus den Ausgangsrechnungen wird erst bei Bezahlung dieser Rechnungen durch den Kunden fällig, denn für Unternehmer, die keine Bücher führen müssen, gilt umsatzsteuerlich die Ist-Versteuerung.
  • Die branchenspezifische Vorsteuerpauschalierung besteht nur für Unternehmen, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht unterschreiten und außerdem nicht zur Buchführung verpflichtet sind.

Nachteile der Befreiung

Gegen einen Wechsel von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung spricht:

  • Der Jahresabschluss liefert wichtige Informationen zur Preisgestaltung, Kalkulation, Planung und Zahlungsfähigkeit des Unternehmens.
  • Die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens kann von Banken und anderen Gläubigern besser anhand eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses beurteilt werden. Die nach § 18 Kreditwesengesetz erforderliche Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist sogar nur durch Finanzbuchhaltung und Aufstellung des Jahresabschlusses möglich.
  • Innerhalb der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfolgt keine periodengerechte Zuordnung von Erlösen und Aufwendungen, sodass das Ergebnis nicht den tatsächlich erwirtschafteten Jahresgewinn oder -verlust darstellt.
  • Die gewinnmindernde Berücksichtigung finanzieller Risiken in Form von Rückstellungen ist nicht mehr möglich.
  • Gemäß § 34a Absatz 2 EStG dürfen nur bilanzierende Unternehmen bei der Einkommensteuer von dem Wahlrecht zur Thesaurierungsbesteuerung Gebrauch machen.
  • Ist in absehbarer Zeit die Aufgabe oder Veräußerung des Unternehmens geplant, ist der Übergang zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht sinnvoll, da zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung wieder zur Bilanzierung gewechselt werden muss und jeder Wechsel hohe Einmalkosten verursacht.
  • Innerhalb des Wechsels von Bilanzierung zur Einnahmen-Über-schuss-Rechnung kann sich ein Übergangsgewinn ergeben, der im Jahr des Wechsels zusätzlich zu versteuern ist.

Umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflicht

Auf die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG in Verbindung mit § 63 Absatz 1 UStDV hat der Wegfall der handelsrechtlichen Buchführungspflicht keine Auswirkungen. Das heißt, diese nicht an handelsrechtliche oder ertragsteuerrechtliche Buchführungspflichten gebundene umsatzsteuerrechtliche Aufzeichnungspflicht bleibt als gesondert geregelte Mitwirkungspflicht des Unternehmers im Verfahren zur Umsatzbesteuerung unverändert bestehen.

Tipp: Für die konkrete Prüfung, ob der Wechsel von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Ihr Unternehmen empfehlenswert ist, wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater. In jedem Fall ist für die Erstellung einer Bilanz durch den steuerlichen Berater ein gesonderter Auftrag des Unternehmers erforderlich, da dieser ansonsten lediglich das Honorar für die Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung schuldet.