Zentralverband des
Deutschen Handwerks

5. AFBG-Änderungsgesetz: Aufstiegs-BAföG reformieren

Der Entwurf zum 5. AFBG-Änderungsgesetz enthält sinnvolle Maßnahmen zum Ausbau der Förderleistungen, jedoch nicht die Förderung einer zweiten Fortbildung auf der gleichen Stufe und die Entbürokratisierung der AFBG-Umsetzung.

Aufstiegs-BAföG: Praxistauglichkeit und Leistungen erhöhen

Das Aufstiegs-BAföG ist essenziell für die Fachkräfteentwicklung in Handwerksbetrieben und die Sicherstellung von Unternehmensnachfolgen. Der Gesetzentwurf zur Fünften Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) enthält sinnvolle Maßnahmen, greift aber zu kurz. Nötig sind eine praxistauglichere Umsetzung und ein stärkerer Ausbau der Förderung. 

Aufstiegs-BAföG ist reformbedürftig

In den kommenden Jahren stehen rund 125.000 Handwerksbetriebe zur Übergabe an die nächste Generation an. Dafür werden Meisterinnen und Meister benötigt. Schon heute bleiben jedoch viele Meisterstellen in Handwerksbetrieben unbesetzt, weil passend qualifizierte Fachkräfte fehlen. Zudem zeigt die betriebliche Praxis: Ein zweiter Meisterabschluss oder ein gleichwertiger Fortbildungsabschluss erweitert die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit sinnvoll; Betriebe können ihren Fachkräfte- und Spezialisierungsbedarfe sichern und Produkte und Dienstleistungen aus einer Hand anbieten.

Das Aufstiegs-BAföG ist zentral für das Handwerk: Es unterstützt die Fachkräftesicherung in den Betrieben und fördert als Pendant zum BAföG für Studierende den beruflichen Aufstieg von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an beruflichen Fortbildungen. Anders als Studierende, deren Studium i.d.R. gebührenfrei ist, müssen AFBG-Geförderte derzeit jedoch bis zu 25 % der Prüfungs- und Kurskosten selbst tragen. AFBG-Geförderte kommen zudem für 50 % der Materialkosten für das Meisterprüfungsprojekt auf und zahlen – anders als Studierende – Zinsen auf das KfW-Darlehen. Hohe Eigenanteile, ein großer bürokratischer Aufwand bei der Antragstellung und teils lange Bearbeitungszeiten sind Hürden, die Gesellen und Gesellinnen von einer Aufstiegsfortbildung abhalten können. Das Aufstiegs-BAföG ist so zu reformieren, dass Studium und berufliche Fortbildung finanziell gleichwertig unterstützt und Hürden der Inanspruchnahme reduziert werden.

Was der Referentenentwurf vorsieht – und was nicht

Der Entwurf für ein 5. AFBG-Änderungsgesetz enthält Verbesserungen, die das Handwerk ausdrücklich begrüßt. Das betrifft die angepassten Förderrahmen (Erhöhung der Kurs- und Prüfungsgebühren auf 18.000 Euro, für das Meisterstück auf 4.000 Euro), ein höherer Darlehenserlass (50 % statt 60 %) sowie die beabsichtigte Nichtanrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den Maßnahmezuschuss. Zugleich bleibt der Entwurf jedoch hinter dem Bedarf des Handwerks zurück: AFBG-Geförderte müssen weiterhin 20 % der Fortbildungskosten selbst tragen, das KfW-Darlehen bleibt verzinst. Die im Koalitionsvertrag angekündigte und aus Handwerkssicht wichtige Förderung einer zweiten Fortbildung auf gleicher Stufe fehlt gänzlich. Der bürokratische Aufwand der Antragsbearbeitung ist bereits hoch und steigt, wenn künftig auch die Unterrichtsstunden je Maßnahmenabschnitt auszuweisen sind, während die praxisferne Anforderung an Vollzeitkurse, den Unterricht in jeder Woche auf mindestens vier Tage zu verteilen, bestehen bleiben.

Was jetzt passieren muss

Die Abgeordneten des Bundestages müssen das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren nutzen, um den Gesetzentwurf durch folgende Anpassungen nachzubessern:

Gleichwertigkeit herstellen, Leistungen erhöhen: Der Eigenanteil AFBG-Geförderter an den Fortbildungskosten muss von derzeit 25 % auf maximal 15 % reduziert werden. Das KfW-Darlehen ist zinsfrei zu stellen. Der Förderrahmen für Kurs- und Prüfungsgebühren ist zu dynamisieren und perspektivisch auf 20.000 Euro zu erhöhen, für das Meisterstück auf 5.000 Euro. Die Verbrauchsmaterialien (z.B. Hölzer, Metalle) in Meisterkursen müssen förderfähig werden.

Doppelqualifikationen ermöglichen: Eine zweite Fortbildung auf derselben Fortbildungsstufe zur Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit muss im Generellen förderfähig sein, nicht nur in Einzelfällen. Eine Beschränkung auf Mangelberufe darf dabei nicht erfolgen. 

Praxistauglichkeit erhöhen, Bürokratie abbauen: Die praxisferne Vorgabe, den Unterricht in Vollzeitkursen auf mindestens vier Tage pro Woche zu verteilen, muss gestrichen werden. Fortbildungen der ersten Fortbildungsstufe sind auch in Vollzeit, nicht nur in Teilzeit, zu fördern. Die AFBG-Umsetzung muss unbürokratischer werden, z. B. durch den Verzicht auf den Teilnahmenachweis nach sechs Monaten und einer pauschalen Bewilligung eines Darlehensvertrages für die Prüfungsvorbereitungsphase. 

Evidenzbasierte Bildungspolitik stärken: Für eine wirkungsorientierte Politiksteuerung auf der Grundlage messbarer, öffentlich zugänglicher Indikatoren ist die AFBG-Statistik so zu erweitern, dass lange Bearbeitungszeiten von AFBG-Anträgen frühzeitig sichtbar werden, so dass Bund und Länder gezielte Gegenmaßnahmen ergreifen können. 

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  • 5. AFBG-Änderungsgesetz - Aufstiegs-BAföG reformieren
    ZDH kompakt, September 2026

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