Zentralverband des
Deutschen Handwerks

Verschiebung der E-Rechnungspflicht auf den 1. Januar 2028

Erst Spielregeln festlegen, dann starten – Die Wirtschaft steht zur E-Rechnung. Damit dieses Digitalisierungsprojekt aber nicht auf einer unsicheren Normbasis startet, sollte die E-Rechnungspflicht vom 01.01.2027 auf den 01.01.2028 verschoben werden.

Hintergrund

Die elektronische Rechnung (E-Rechnung) soll künftig der Standard im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen werden. Damit verfolgt der Gesetzgeber wichtige Ziele: weniger Papier, schnellere Abläufe, weniger Fehler und Voraussetzung für das geplante Melde-system zur Betrugsbekämpfung ab 01.07.2030.

Die Einführung ist gestaffelt geplant. Für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz gilt derzeit der 01.01.2027 als Stichtag für die Pflicht zur Nutzung der E-Rechnung. Technische Grundlage für die E-Rechnung ist die europäische Norm CEN EN 16931, die ursprünglich für Rechnungen an die Verwaltung konzipiert wurde und nun an die besonderen Anforderungen an Umsätze zwischen Unternehmen (B2B) angepasst werden muss.

Aktuelle Situation im Handwerk

Eine Umfrage des ZDH im Handwerk zeigt: Rund zwei Drittel der befragten Betriebe haben Probleme mit dem Empfang von E-Rechnungen. Typische Schwierigkeiten sind:

  • Empfangene E-Rechnungen sind nicht validierbar, d. h. sie entsprechen nicht der EU-Norm CEN EN 16931; Validierungstools von Sender und Empfänger liefern unterschiedliche Ergebnisse,
  • das Auslesen der Rechnungsangaben ist problematisch,
  • es bestehen Abweichungen zwischen Datensatz und pdf-Datei bei hybriden Rechnungen.

Die Ursachen liegen meist nicht bei den Betrieben, sondern in der Software: Viele Programme setzen die derzeitige Fassung der CEN EN 16931 offenbar nicht korrekt um. Unternehmen müssen fehlerhafte Rechnungen zurückweisen, was viel Zeit kostet und Zahlungen verzögert. Nach Ablauf der Übergangsfristen drohen zusätzlich Probleme beim Vorsteuerabzug, wenn Rechnungen formal nicht den Anforderungen genügen.

Gleichzeitig ist die entscheidende Basis für die E-Rechnung, nämlich die überarbeitete CEN-Norm EN 16931 für B2B-Geschäfte, noch gar nicht verfügbar. Die Veröffentlichung wird sich voraussichtlich bis zum 2. Halbjahr 2026 verzögern.

Bisher fehlt es außerdem an einer verbindlichen Zuordnung der umsatzsteuerlichen Rechnungspflichtangaben zu den Feldern in der E-Rechnung (sogen. Mapping). Die CEN-Norm EN 16931 lässt hierfür zu viel Interpretationsspielraum und wird deshalb von den Software-Herstellern nicht einheitlich umgesetzt. Die EU-Kommission wird erst im 2. Halbjahr 2026 ein entsprechendes Mapping mit Hinblick auf das geplante EU-Meldesystem veröffentlichen.

Ohne die endgültige Norm für B2B-Geschäfte und eine verbindliche Zuordnung der umsatzsteuerlichen Rechnungspflichtangaben zu den E-Rechnungsfeldern können Software-Hersteller ihre Produkte nicht endgültig anpassen – und Betriebe nicht verlässlich auf die E-Rechnung umstellen. Das bedeutet: Die Zeit bis zum 01.01.2027 reicht realistisch nicht aus, um eine rechtssichere, stabile und flächendeckende Einführung der E-Rechnung bei Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz sicherzustellen.

Unternehmen aus Industrie und Handel berichten von ähnlichen Problemen.

Was zu tun ist 

Die Wirtschaft steht zur E-Rechnung. Damit dieses Digitalisierungsprojekt aber nicht auf einer unsicheren Normbasis startet und die Betriebe in rechtliche und finanzielle Risiken laufen, ist eine punktuelle Verschiebung der E-Rechnungspflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz vom 01.01.2027 auf den 01.01.2028 nötig.

Damit wird:

  • auf die späte Veröffentlichung der überarbeiteten CEN-Norm EN 16931 und des Mappings der Rechnungspflichtangaben reagiert,
  • Softwareanbietern Zeit gegeben, die neue Norm korrekt umzusetzen,
  • Betrieben eine realistische Umstellungs- und Testphase ermöglicht, bevor Sanktionen und Risiken beim Vorsteuerabzug greifen,
  • der Weg zu einem funktionierenden Meldesystem ab 01.07.2030 geebnet – auf einer tragfähigen technischen Grundlage.

Diese begrenzte Verschiebung schützt Betriebe vor vermeidbaren Risiken, ohne das Ziel der elektronischen Rechnungsstellung infrage zu stellen.

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  • ZDH kompakt: Erst Spielregeln festlegen, dann starten – Verschiebung der E-Rechnungspflicht auf den 1. Januar 2028

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