Steuerbonus für Handwerkerleistungen: Reform statt Abschaffung
Die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG (umgangssprachlich “Steuerbonus”) steht im Fokus aktueller Konsolidierungsüberlegungen. Eine Abschaffung ist
aus Sicht des Handwerks der falsche Weg. Der Steuerbonus ist kein betrieblicher Subventionsmechanismus, sondern ein Anreiz für Verbraucher, Handwerkerleistungen legal zu beauftragen.
Gerade in Zeiten hoher Inflation trägt die Regelung zur Bekämpfung von Schwarzarbeit bei und entlastet insbesondere Geringverdienerhaushalte. Diese Ziele sind auch im Koalitionsvertrag
ausdrücklich verankert. Die Devise muss daher lauten: Reform statt Abschaffung.
Verantwortungsvolle Rolle des Handwerks im Rahmen eines notwendigen Gesamtpakets aus Haushalts- und Steuerpolitik
Trotz einer Billion Euro Steuereinnahmen, die gesamtstaatlich für 2027 erwartet werden, besteht ein nachhaltiger Konsolidierungsbedarf der Staatsfinanzen.
Das Handwerk ist bereit, im Reformgesamtpaket seinen Beitrag zu leisten. Die Mindereinnahmen der Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen betragen nur 0,2 Prozent der Ausgaben des Bundes – dennoch legen wir konkrete Reformimpulse vor.
Wir schlagen dazu – analog zum Bundesrechnungshof – einen moderaten Sockelbetrag vor. Dieser muss auch bei kleinteiligen, schwarzarbeitsanfälligen Aufträgen einen spürbaren Anreiz setzen und sollte automatisch an die Preisentwicklung gekoppelt werden.
Daneben sind zwei Reformvorschläge des ZDH zentral:
Mitnahmeeffekte gezielt abbauen
Das Handwerk denkt und arbeitet pragmatisch: Mitnahmeeffekte bringen keine zusätzlichen Aufträge und sollten daher abgebaut werden. Gesetzlich vorgeschriebene Prüf-,
Garantie- und Wartungsleistungen können daher von der Steuerermäßigung ausgenommen werden. Auch die Geltendmachung von Kosten für Handwerkerleistungen im Rahmen
der Betriebskostenabrechnung von vermieteten Immobilien kann aus dem Anwendungsbereich herausgelöst werden. Diese von der Rechtsprechung vorgenommene Ausweitung
des Anwendungsbereichs wird vom ZDH seit Jahren kritisiert.
Bürokratie abbauen – Digitalisierungspotenzial nutzen
Die Abwicklung der Steuerbegünstigung über die Einkommensteuererklärung ist für Verwaltung wie Verbraucher zu bürokratisch und verzögert den Liquiditätsnutzen für die Verbraucher. Stattdessen sollten die bislang getrennten Regelungen nach § 35a Abs. 2 und 3 EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen) zu einem einheitlichen Fördertatbestand zusammengeführt werden. Die Abwicklung könnte außerhalb der Einkommensteuererklärung über ein beispielsweise bei der KfW angesiedeltes digitales Antragstool erfolgen.
Dies entlastet die Finanzverwaltung, vereinfacht die politisch angestrebte Amtsveranlagung (automatischer Einkommensteuerbescheid) und schließt zielgerichtet Doppelförderungen mit bestehenden staatlichen KfW-Förderprogrammen aus.
Alternativ wäre denkbar, dass die vom Staat für den Kunden gewährte Steuerbegünstigung direkt mit der Handwerkerrechnung verrechnet wird, sodass der Kunde einen unmittelbaren Liquiditätsvorteil erhält. Der Handwerksbetrieb übernimmt die Abwicklung mit der Steuerbehörde und lässt sich dort den Abzug erstatten. Dieses Erfolgsmodell aus Schweden wurde im Jahr 2025 sogar ausgeweitet, um Haushalte zu energetischen Sanierungen zu motivieren und den Einbruch der Bauwirtschaft abzufedern.
Fazit
Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen muss erhalten und sollte gezielt weiterentwickelt werden. Entscheidend ist, Mitnahmeeffekte abzubauen, Doppelförderungen auszuschließen und Digitalisierungspotenzial zu nutzen. Und damit den unverändert wichtigen Zweck der Steuerbegünstigung zu erhalten: Schwarzarbeit bekämpfen.