Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Deutschen Handwerks

Gleichwertigkeitsprüfungen nach dem Anerkennungsgesetz

Alle Personen mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss erhalten Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit einem deutschen Berufsabschluss.

Durch das zum 1. April 2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ (kurz: Anerkennungsgesetz) erhalten alle Personen mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit einem deutschen Berufsabschluss.

Für die handwerklichen Berufe sind die örtlichen Handwerkskammern zuständige Stellen für die Durchführung von Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren und für die Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen. Sie beraten interessierte Personen vor Ort individuell.

Rechtsgrundlage für Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren im Handwerksbereich sind die §§ 40 a, 50 b und 51 e Handwerksordnung sowie ergänzend das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG).

Die Handwerkskammer überprüft im Verfahren, ob wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen dem im Ausland erworbenen Berufsabschluss und dem deutschen Berufsabschluss (Referenzqualifikation) bestehen. Sie prüft weitergehend, ob festgestellte wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen durch sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Weiterbildungen, Zusatzausbildungen) oder durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrungen ausgeglichen werden können.

Wenn die Handwerkskammer keine ausreichenden Nachweise oder erforderlichen Informationen für ihre Prüfung vom Antragsteller oder aufgrund eigener Informationen erhalten kann, ist es möglich, eine Qualifikationsanalyse zur Feststellung der für einen Vergleich mit der inländischen Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durchzuführen. Eine Qualifikationsanalyse kann durch unterschiedliche Methoden, z. B. durch Arbeitproben oder Fachgespräche, erfolgen.

Inhaber einer vollen Gleichwertigkeitsbescheinigung erhalten die gleichen Berechtigungen wie Personen mit einem deutschen Prüfungszeugnis. Es handelt sich allerdings nicht um eine Zuerkennung eines inländischen Abschlusses: Personen, die eine Gleichwertigkeitsbescheinigung mit einer Meisterprüfung für ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung erhalten, haben daher einen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle, dürfen aber nicht den Titel „Handwerksmeister/in“ führen.

Umsetzung des Anerkennungsgesetzes im Handwerk

Der ZDH unterstützt die Handwerkskammern bei der Umsetzung des Gesetzes durch Entwicklung von organisatorischen Strukturen für ein Leitkammersystem sowie durch Umsetzungshilfen, Musterformulare und Schulungsmaßnahmen.

Der ZDH ist zudem für die bildungspolitische Steuerung des vom BMBF geförderten Projekts PROTOTYPING verantwortlich. Im Rahmen des Projektes werden Umsetzungshilfen für die zuständigen Stellen auf dem Gebiet der Einstiegsberatung für Anerkennungssuchende und zur Durchführung von Qualifikationsanalysen im Rahmen von Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren entwickelt. Näheres erfahren Sie hier:

  • Prototyping Flyer

Weitere Informationen:

  • Informationsblatt ZDH
  • Flyer
  • Text des Anerkennungsgesetzes
Logo des Informationsportals der Bundesregierung "Anerkennung in Deutschland".

Informationsportal des Bundes

BQ-Portal

zu ausländischen Berufsbildungssystemen und Berufsqualifikationen zur Information für Betriebe und als Unterstützungsinstrument für zuständige Stellen des BMWi:

www.bq-portal.de

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