Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Meisterprüfung

Die Meisterprüfung ist die wichtigste Fortbildungsprüfung im Handwerk. Sie dokumentiert den Erfolg eines Meisterlehrgangs und ist das Qualitätssiegel für Unternehmer/innen und Führungskräfte im Handwerk.

Bestandteile und Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Teilen:

  • Fachpraxis (Teil I)
  • Fachtheorie (Teil II)
  • Betriebswirtschaft und Recht (Teil III)
  • Berufs- und Arbeitspädagogik (Teil IV)

Im fachpraktischen Teil einer Meisterprüfung ist in der Regel ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen. Das Meisterprüfungsprojekt besteht in der Planung, Durchführung und Kontrolle eines typischen, anspruchsvollen beruflichen Produkts oder Geschäftsprozesses oder einer Dienstleistung. Das Meisterprüfungsprojekt wird durch ein Fachgespräch ergänzt.

In den drei anderen Prüfungsteilen werden in erster Linie schriftliche Prüfungsleistungen, im Teil IV auch eine Präsentation oder die praktische Durchführung einer Ausbildungssituation und ein Fachgespräch gefordert.

Rechtsgrundlagen der Meisterprüfung

Die grundlegenden Bestimmungen zur Meisterprüfung sind in der Handwerksordnung zu finden: Die §§ 45 - 51 e legen sowohl für die zulassungspflichtigen als auch für die zulassungsfreien Handwerke u. a. den Gegenstand der Prüfung, Befreiungsregelungen, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, das Zulassungsverfahren sowie Verfahren zur Gleichwertigkeitsfeststellung fest.

Die Prüfungsanforderungen für die handwerksspezifischen Teile I und II werden durch Rechtsverordnungen des Bundeswirtschaftsministeriums bundesweit einheitlich festgelegt. Sie werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Alternativ sind sie über die Berufesuche des Bundesinstutes für Berufsbildung (BIBB) abrufbar.

Die Prüfungsanforderungen der gewerbeübergreifenden Teile III und IV sind ebenfalls in einer staatlichen Rechtsverordnung festgelegt, der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung (AMVO).

Das Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung, also die "Spielregeln" für Prüfer/innen und Prüfungsteilnehmer/innen, sind in der Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts niedergelegt. Dort sind wichtige Fragen des Meisterprüfungsverfahrens geregelt, wie z. B. Folgen von Rücktritt und Nichtteilnahme an der Prüfung, von Täuschungen, den Umgang mit Befreiungsanträgen, die Durchführung der unterschiedlichen Prüfungsaufgaben sowie die Dokumentationspflichten des Prüfungsausschusses.

Übersicht der Meisterprüfungsverordnungen Teil I und II

  • Übersicht MPVO im Handwerk

Zulassung zur Meisterprüfung

Zur Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk ist zuzulassen, wer:

  • eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder
  • eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
  • eine Gleichwertigkeitsbescheinigung für eine Gesellenprüfung im zulassungspflichtigen oder damit verwandten Handwerk
  • eine andere handwerkliche Meisterprüfung bestanden hat.

Wer eine andere Gesellen- und Abschlussprüfung bestanden hat, muss das Handwerk, in dem er die Prüfung ablegen will, über mehrere Jahre ausgeübt haben.

Zur Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat (Für die Zulassung zum Teil III ist kein Berufsabschluss erforderlich).

Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von den Zulassungsvoraussetzungen befreien.

Meisterprüfungsausschüsse

Ein Meisterprüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Personen: Eine Person führt den Vorsitz. Mindestens drei Personen sind Fachexperten im jeweiligen Handwerk und verfügen i. d. R. über eine eigene Meisterqualifikation. Es sollen im Ausschuss sowohl zwei selbständige Unternehmer/innen oder Betriebsleiter/innen als auch ein/e Geselle/in unter den Fachbeisitzern vertreten sein. Im Übrigen muss jeweils mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses über besondere Fachkunde auf dem Gebiet des Teils III (Betriebswirtschaft und Recht) und des Teils IV (Berufs- und Arbeitspädagogik) verfügen. Der ZDH hält eine Übersicht der aktuell bestehenden Meisterprüfungsausschüsse vor.

Vorbereitung auf die Meisterprüfung

Meisterkurse vertiefen und erweitern die in der Berufsausbildung erworbenen fachpraktischen und fachtheoretischen Kompetenzen. Zusätzlich werden Kompetenzen in den Bereichen Betriebswirtschaft und Recht sowie Berufs- und Arbeitspädagogik vermittelt. Meisterkurse sind modular aufgebaut und orientieren sich an den vier Teilen der Meisterprüfung: Fachpraxis (Teil I), Fachtechnik (Teil II), Betriebswirtschaft und Recht (Teil III) sowie Berufs- und Arbeitspädagogik (Teil IV). Die Weiterbildung zum Meister bzw. zur Meisterin findet in der Regel in Bildungseinrichtungen von Handwerkskammern oder Innungen statt, in einigen Ländern gibt es auch staatliche Meisterschulen.

Die Inhalte der Vorbereitungskurse für die Teile I und II der Meisterprüfung orientieren sich an den Anforderungen der jeweiligen gewerbespezifischen Meisterprüfungen. Diese sind in den Meisterprüfungsverordnungen für die einzelnen Handwerke festgelegt, die über die Berufesuche des Bundesinstitutes für Berufsbildung (BIBB) recherchiert werden können.

Rahmenlehrpläne für zahlreiche gewerkespezifische Vorbereitungskurse sind auf den Seiten der Zentralstelle für Weiterbildung im Handwerk (ZWH) zu finden.

Auch für die Teile III und IV sind die Prüfungsanforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt. Für beide Teile gibt es offizielle Lehrgangsempfehlungen: Rahmenlehrplan für Teil III und Rahmenlehrplan für Teil IV.

  • Rechtsverordnung AMVO 2012
  • MP Rahmenlehrplan Teil III 2011
  • MP Rahmenlehrplan Teil IV 2010.pdf

Förderung der Meisterprüfung

Wer einen Vollzeitlehrgang besucht, kann Aufstiegs-Bafög zur Förderung des Lebensunterhalts und der Lehrgangs- und Prüfungskosten beantragen. Auch Teilzeitkurse sind möglich und im Hinblick auf die Lehrgangs- und Prüfungskosten förderfähig.

Welchen Wert hat die Meisterprüfung?

Wer die Meisterprüfung in allen vier Teilen bestanden hat, erhält den Meisterbrief und darf sich im Geschäftsverkehr als Handwerksmeister/in und als Bachelor Professional im jeweiligen Gewerk bezeichnen. Der Meisterbrief ist ein wichtiges Qualitätssiegel und damit auch ein Marketinginstrument für jeden Betrieb.

Die deutsche Meisterprüfung ist in vielen Staaten bekannt und deutsche Handwerksmeister/innen sind weltweit gefragte Experten. Innerhalb der EU hat die Meisterqualifikation im Rahmen der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie eine angemessene Berücksichtigung erfahren. Deutschen Handwerksmeister können damit in der Regel ohne Probleme in der gesamten EU tätig werden. Darüber hinaus hat Deutschland mit einigen Ländern (Frankreich und Österreich) spezielle Gleichstellungsabkommen abgeschlossen, wodurch die Meisterprüfungen in beiden Ländern wechselseitig anerkannt werden.

Im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) wird die Meisterqualifikation auf der Niveaustufe 6 des insgesamt achtstufigen Rahmens eingeordnet. Die Meisterqualifikation liegt damit auf dem gleichen Niveau wie ein Bachelorabschluss einer Hochschule.

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