Umfrageergebnisse E-Rechnung
Der ZDH hat im Januar und Februar 2026 eine Umfrage unter den Handwerksbetrieben durchgeführt, an der sich 1.926 Betriebe aus 52 Handwerkskammern beteiligt haben. Die Umfrage widmet sich den Bereichen “Empfang von E-Rechnungen” (seit 1. Januar 2025 verpflichtend), “Ausstellung von E-Rechnungen” (verpflichtend ab dem 1. Januar 2027 bzw. 2028) und “Archivierung von E-Rechnungen”.
Hinsichtlich der Empfangspflicht wurde u.a. nach Übertragungskanal, Weiterverarbeitung und Problemen beim Empfang von E-Rechnungen gefragt. Von den befragten Betrieben gab rund ein Drittel an, bereits selbst E-Rechnungen auszustellen.
Bei der Ausstellung von E-Rechnungen wurde u.a. nach Übertragungskanal, verwendeter Software, Kosten, Unterstützungsbedarf durch IT-Dienstleister, Mehrwert der E-Rechnung gefragt. Rund die Hälfte der Betriebe, die selbst noch keine E-Rechnungen ausstellen, gab an, die Einführung der E-Rechnung in ihrem Betrieb erst für das zweite Halbjahr 2027 zu planen.
Nur rund ein Drittel der befragten Betriebe nutzt für die Archivierung von E-Rechnungen ein GoBD-konformes Archivierungssystem.
Als Fazit nach 15 Monaten Empfangsverpflichtung der E-Rechnung in Deutschland lässt sich sagen:
- Der Empfang und der Versand von E-Rechnungen verläuft nicht reibungslos. Ein Großteil der empfangenen E-Rechnungen ist entweder nicht validierbar, die Rechnungsdaten lassen sich aufgrund uneinheitlicher Feldbefüllung/-verwendung oft nicht zuordnen und weiterverarbeiten, bei hybriden Rechnungen gibt es häufig Abweichungen zwischen Datensatz und pdf-Datei. Dies bedeutet einen erhöhten Abstimmungsaufwand zwischen Rechnungsempfänger und -aussteller. Die Betriebe nutzen deshalb Doppelstrukturen beim Rechnungsversand. Die E-Rechnung wird von vielen Betrieben als zusätzliche bürokratische Belastung bewertet.
- Es bedarf dringend weiterer Maßnahmen der Finanzverwaltung, um die E-Rechnung in Deutschland praxistauglich zu machen. Dazu gehören verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Feldbelegung in der E-Rechnung, ein rechtssicheres, staatliches Validierungstool und eine Sicherstellung des Vorsteuerabzugs auch nach Ablauf der Übergangsfristen. Anderenfalls ist eine rechtssichere und praktikable Anwendung der E-Rechnung ab dem 1. Januar 2027 bzw. 2028 für die Betriebe nicht möglich.
