Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Deutschen Handwerks

Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse

Nachweispflicht durch Tachographen

In Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen über 3,5 Tonnen, die der Güterbeförderung dienen, müssen die Lenk- und Ruhezeiten

  • bei Neuwagen mit Erstzulassung ab 1. Mai 2006 durch digitale Tachographen aufgezeichnet werden,
  • bei älteren Fahrzeugen durch Fahrtenschreiber (analoge Tachographen) aufgezeichnet werden (freiwilliger Einbau eines Digitach ist möglich).  

(Alt)Fahrzeuge mit analogem Fahrtenschreiber müssen nicht umgerüstet werden. (Bei schweren LKW über 12 Tonnen sind Spezialvorschriften zu beachten, wonach defekte Fahrtenschreiber ggf. durch digitale Tachographen ersetzt werden müssen.)

Ausnahmen (mit Relevanz für Handwerker)

Von der Aufzeichnungspflicht durch Kontrollgeräte ausgenommen sind Fahrzeuge oder Fahrzeug­kombinationen mit nicht mehr als 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse,  

 "die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt. (Art. 3aa i der EG VO 561/2006)

Hinweis: Ab 3. März 2015 hat der neue Art. 3aa der EG VO 561/2006 die Regelung in der Fahrpersonalverordnung § 18 ersetzt und den Ausnahmeradius auf 100 km (seit 2019 ab Betriebsstandort gerechnet) ausweitet. (siehe Änderung durch Art 45 VO 165/2014)

Mit der EU-Rechtsänderung seit September 2020 wurde die Handwerkerausnahme auch explizit auf Auslieferungsfahrten ausgeweitet. Zitat:

„Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen: (…) ii) zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern“. (Art. 3aa ii  der EG VO 561/2006)

Damit konnte die wichtige Ausnahme für Auslieferungsfahrten von handwerklich hergestellten Gütern, die bisher schon auf dem Interpretationsweg in Deutschland angewendet wurde, fest im EU-Recht verankert werden.

Die Pflicht zur Nutzung eines Kontrollgerätes gilt auch für einmalige Überschreitungen des 100-km-Radius. Es existieren keine Ausnahmeregelungen, so dass ggf. in einem solchen Fahrzeug ein Kontrollgerät nachgerüstet werden muss.  

Für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen gibt es seit 2007 keine Ausnahmemöglichkeit von der Aufzeichnungspflicht mehr!  

Weitere Ausnahmen (Auswahl, siehe § 1 (2) u. 18 FPersV, Art. 3h EG VO 561/2006)

  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen § 1 (2) Nr. 3 FPersV
  • nichtgewerblicher Gütertransport bis 7,5 t zul. Gesamtmasse (Art. 3h EG VO 561/2006)
  • nichtgewerbliche Personenbeförderung. mit Fahrzeugen bis 17 Sitze (§ 18 (1) Nr. 9 FPersV)
  • Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetriebe im Umkreis 100 km vom Betrieb (§ 18 (1) Nr. 2 FPersV)
  • Pannenhilfefahrzeuge im Umkreis von 100 km vom Standort (Art. 3f EG VO 561/2006) 

Nachrüstpflicht

Fahrzeuge, die durch die Neuregelungen oder Änderungen der Betriebspraxis nicht mehr unter Ausnahmetatbestände fallen (z.B. weil nun haupt­berufliche Fahrer eingesetzt werden, es sich um ein Fahrzeug über 7,5 t handelt oder sich der Einsatzradius vergrößert hat), müssen mit Tachographen nachgerüstet werden. Über­gangsregelungen für Fahrzeuge, die nach alter EU-VO befreit waren, sind Ende 2007 ausgelaufen. Bei älteren Fahrzeugen, die vor Mai 2006 zugelassen wurden, ist auch ein analoger Fahrtenschreiber nachrüstbar (technische und organisatorische Vor- und Nachteile sind hier abzuwägen). Bei neueren Fahrzeugen ist die Nachrüstung mit einem digitalen Tachographen Pflicht.  

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