Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Deutschen Handwerks

Ausnahmen von der Nachweispflicht (über 2,8 bis 3,5 Tonnen)

Im Gewichtsbereich über 2,8 bis 3,5 Tonnen sind folgende Fahrzeuge von Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und Aufzeichnungspflichten ausgenommen.  

Neu! Für die Ausnahmen besteht im Gegensatz zur alten Regelung seit Januar 2008 keine Begrenzung mehr auf einen Umkreis von 50 km um den Betriebsstandort!  

Klassische "Handwerkerregelung"  

Die Ausnahme ist erfüllt, wenn nur Materialien, Ausrüstungen und Maschinen transportiert werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt (z.B. Werkzeug, Bau­materialien, Werkstoffe).  

Wortlaut des § 1 (2) Nr. 3 Fahrpersonalverordnung:

[Ausgenommen sind] Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.

Neu! Ausnahme für Auslieferungsfahrten im Handwerk  

Mit der neuen Fahrpersonalverordnung von 2008 konnte durch das Engagement der Handwerksorganisation auch eine Ausnahmeregel für Auslieferungsfahrten von Hand­werksbetrieben eingeführt werden.  

Wortlaut des § 1 (2) Nr. 3a Fahrpersonalverordnung:

[Ausgenommen sind] Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden, oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder dort durchgeführt wurde, wenn die Lenktätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht.

Ausnahme für Verkaufsfahrzeuge  

Eine weitere Ausnahme erfasst Verkaufswagen auf örtlichen Märkten und für den ambulanten Verkauf, was insbesondere für das Bäcker- und Fleischerhandwerk von Bedeutung ist.  

Wortlaut des § 1 (2) Nr. 4 Fahrpersonalverordnung:

[Ausgenommen sind] Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht.

Haupttätigkeit des Fahrers darf nicht das Fahren sein!
Bei Berufung auf die Ausnahmen nach §§ 1 (2) Nr. 3, 3a und 4 FPersV darf das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. Die Ausnahme gilt deshalb z.B. nicht für einen Fahrer, der hauptsächlich nur Materialien zur Baustelle oder Güter zur Verkaufsstelle trans­portiert. Soweit die (handwerkliche) Haupttätigkeit nicht offensichtlich ist, empfiehlt es sich, dem Fahrer Informationen über den Betrieb und seine Tätigkeit an die Hand zu geben. Nach Interpretation der befragten Gewerbeaufsichtsämter sollte die Fahrtätigkeit weniger als 50 % der Arbeitszeit des Fahrers ausmachen.  

Weitere Ausnahmen (zumeist geringe Relevanz für Handwerksfahrzeuge bis 3,5 t):
Neben den genannten Ausnahmeregeln gelten für Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen auch alle weiteren allgemeinen Ausnahmen für schwere Fahrzeuge (z.B. Befreiung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Pannenhilfsfahrzeuge bis 100 km, nichtgewerblicher Güterverkehr) => siehe Regelungen für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen)

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