Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Umsetzung von Basel III in europäisches Recht (CRR / CRD IV)

Im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise 2008/2009 wurden Schwachpunkte bei Basel II deutlich, die eine Modifizierung im Rahmen von Basel III notwendig machten.

Basel III verfolgte im Wesentlichen das Ziel einer Stärkung sowohl der Qualität als auch der Quantität des Eigenkapitals, das Kreditinstitute aufsichtsrechtlich zur Unterfütterung ihrer Aktiv-Geschäfte vorhalten müssen. Hierdurch sollten die Krisenwahrscheinlichkeiten als solche wie auch Krisenanfälligkeiten der einzelnen Institute reduziert werden. Die mit Basel II eingeführte Risikogewichtung für die Kapitalunterlegung sollte im Rahmen von Basel III selbst allerdings nicht verändert werden.

Im Dezember 2010 Jahres hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht neue Eigenkapital- und Liquiditätsregeln für Banken, das sogenannte "Basel-III-Rahmenwerk", beschlossen und veröffentlicht (siehe Downloadbereich - Leitfaden der Bundesbank). Allerdings richten sich diese Beschlüsse an international tätige Großbanken und sind rechtlich nicht unmittelbar bindend. Hierzu war es notwendig, die Beschlüsse in europäisches Recht zu überführen.

Erst im Juni 2013 wurde das langwierige Gesetzgebungsverfahren mit der Veröffentlichung der CRD IV (Capital Requirements Directive IV) und der CRR (Capital Requirements Regulation) im EU-Amtsblatt abgeschlossen.

Wichtigstes Ziel des ZDH im gesamten Diskussionsprozess zur Umsetzung von Basel III in europäisches Recht war es, drohende Einschränkungen bei der Mittelstandsfinanzierung zu vermeiden. Durch die Unterstützung der Genossenschaftsbanken und Sparkassen konnte auch statistisch nachgewiesen werden, dass KMU-Kredite in Deutschland ein vergleichsweise niedrigeres Ausfallrisiko haben, was die Einführung eines entsprechenden KMU-Korrekturfaktor rechtfertigte. Damit konnten die Eigenkapitalanforderungen für Kredite an Privatkunden und KMU auf dem Niveau von Basel II gehalten werden.

Allerdings war dieser Faktor vorerst "befristet", denn die EU-Kommission war gemäß CRR verpflichtet, dem EU-Parlament und dem Rat bis zum 02.01.2017 einen Bericht über "die Auswirkung der Eigenmittelanforderungen [...] auf die Kreditvergabe an KMU und natürliche Personen" vorzulegen, ggf. ergänzt um einen Gesetzgebungsvorschlag.

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