Zentralverband des
Deutschen Handwerks

Gleichwertigkeitsprüfungen nach dem Anerkennungsgesetz

Alle Personen mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss haben Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit einem deutschen Berufsabschluss.

In Deutschland haben alle Personen mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit einem deutschen Berufsabschluss.

Für die handwerklichen Berufe sind die örtlichen Handwerkskammern zuständige Stellen für die Durchführung von Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren und für die Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen. Sie beraten interessierte Personen vor Ort individuell.

Rechtsgrundlage für Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren im Handwerksbereich sind die §§ 40 a, 50 b und 51 e Handwerksordnung sowie ergänzend das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG).

Die Handwerkskammer überprüft im Verfahren, ob wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen dem im Ausland erworbenen Berufsabschluss und dem deutschen Berufsabschluss (Referenzqualifikation) bestehen. Sie prüft weitergehend, ob festgestellte wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen durch sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Weiterbildungen, Zusatzausbildungen) oder durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrungen ausgeglichen werden können.

Wenn die Handwerkskammer keine ausreichenden Nachweise oder erforderlichen Informationen für ihre Prüfung vom Antragsteller oder aufgrund eigener Informationen erhalten kann, ist es möglich, eine Qualifikationsanalyse zur Feststellung der für einen Vergleich mit der inländischen Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durchzuführen. Eine Qualifikationsanalyse kann durch unterschiedliche Methoden, z. B. durch Arbeitproben oder Fachgespräche, erfolgen.

Inhaber einer vollen Gleichwertigkeitsbescheinigung erhalten die gleichen Berechtigungen wie Personen mit einem deutschen Prüfungszeugnis. Es handelt sich allerdings nicht um eine Zuerkennung eines inländischen Abschlusses: Personen, die eine Gleichwertigkeitsbescheinigung mit einer Meisterprüfung für ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung erhalten, haben daher einen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle, dürfen aber nicht den Titel „Handwerksmeister/in“ führen.

Die Anerkennung ausländischer Abschlüsse spielt auch für die Arbeitsmarktzuwanderung von Menschen aus dem nicht-europäischen Ausland (außerhalb der EU) eine wichtige Rolle. Sie ist in viele Fällen Voraussetzung für den Erhalt eines Einreisevisums und Aufenthaltstitels zur Beschäftigung.

Umsetzung des Anerkennungsgesetzes im Handwerk

Im Handwerk kümmern sich alle 53 Handwerkskammern um die Anerkennung ausländischer Abschlüsse. Um die Verfahren effizient und zügig durchführen zu können, gibt es Leitkammern für bestimmte Herkunftsländer, die für andere Handwerkskammern gutachterliche Bewertungen von ausländischen Abschlüssen vornehmen. Den Antrag auf Anerkennung kann man aber immer an seinem Arbeits- oder Wohnort stellen, wo man auch eine individuelle Beratung erhält.

Weitere Informationen:

  • Informationsblatt ZDH
  • Flyer
  • Text des Anerkennungsgesetzes
Logo des Informationsportals der Bundesregierung "Anerkennung in Deutschland".

Informationsportal des Bundes

BQ-Portal

zu ausländischen Berufsbildungssystemen und Berufsqualifikationen zur Information für Betriebe und als Unterstützungsinstrument für zuständige Stellen des BMWi:

www.bq-portal.de

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