Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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12.04.2022

BMF zur Verlängerung der Erklärungsfristen für 2020

Das BMF hat im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung einer Verlängerung der Steuererklärungsfristen in beratenen Fällen verschiedene Anweisungen getroffen.

Hintergrund

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz um weitere drei Monate verlängert werden.

Dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat folgende Anweisungen im Vorgriff auf eine gesetzliche Reglung getroffen:

  • „Wird eine Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 2 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf der insoweit geltenden Erklärungsfristen (vgl. Rn. 3) und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben, ist § 152 Absatz 2 AO nicht anzuwenden. § 152 Absatz 1 AO bleibt anwendbar.
  • Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31.5.2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten CoronaSteuerhilfegesetzes gilt - vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO - nicht als verspätet im Sinne des § 152 Absatz 1 AO.“