Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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19.02.2024

BMF: Pauschbeträge Sachentnahmen 2024

Das BMF hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024 mit Schreiben vom 12. Februar 2024 veröffentlicht.

Hintergrund

Die Pauschbeträge für Sachentnahmen bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen für Nahrungsmittel und Getränke monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung). Die Pauschbeträge werden jährlich durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht.

Zu beachten ist, dass Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) nicht zulässig sind. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Hinweis

Die aktualisierten Pauschbeträge für das Jahr 2024 berücksichtigen, dass der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (außer Getränke) seit dem 1. Januar 2024 statt 7 % wieder 19 % beträgt.

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