Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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31.01.2022

AO – BMF: Pauschbeträge Sachentnahmen 2022

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2022 mit Schreiben vom 21. Januar 2022 veröffentlicht.

Hintergrund

Die Pauschbeträge für Sachentnahmen bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1Abgabenordnung).

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 wurde mit § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. März 2021 über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Dies wird in den festgelegten Pauschbeträgen berücksichtigt.

Wie bei den Pauschbeträgen 2021 besteht auch in 2022 die Möglichkeit, besondere Umstände der Corona-Pandemie beim Ansatz der Pauschbeträge zu berücksichtigen. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona -Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen (vgl. Vorbemerkung Ziffer 3).

Hinweis

Fallweise – je nach Auswirkung der Corona-Pandemie, die außerhalb der zuvor genannten Schließungen liegen – kann es sinnvoller sein, die Warenentnahmen einzeln aufzuzeichnen. Insbesondere sind dies Umstände, die auf die Personallage Einfluss haben. Hier empfiehlt sich eine Erörterung mit dem Steuerberater.

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