Zentralverband des
Deutschen Handwerks

EmpCo-Richtlinie: Umsetzung in deutsches Recht

Die EmpCo-Richtlinie, die mit dem geänderten Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt wird, gibt eine strengere Regulierung von Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln vor. Auch Handwerksbetriebe können davon betroffen sein.
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Um was geht es?

Umweltaussagen und die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb oder bezüglich angebotener Waren und Dienstleistungen sind künftig mit gesteigerten Abmahnrisiken verbunden. Auch Handwerksbetriebe können davon betroffen sein, insbesondere bei Werbeaussagen.

Die neuen wettbewerbsrechtlichen Vorgaben der europäischen “EmpCo”-Richtlinie werden in Deutschland mit dem geänderten Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt und treten am 27. September 2026 in Kraft.

Ziel der Bestimmungen ist es, irreführende Geschäftspraktiken mit Umweltbezug strenger zu regulieren, um durch Förderung sachgerechter und informierter Kaufentscheidungen den ökologischen Wandel voranzutreiben und so zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beizutragen.

Allgemein wird im Gesetz klargestellt, dass zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware oder Dienstleistung, über die im Geschäftsverkehr keine unwahren Angaben gemacht werden dürfen, künftig auch Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit zählen. Dies gilt sowohl bei Verbraucherverträgen (B2C) als auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B).

Außerdem wird insbesondere die im Anhang zum UWG enthaltene sogenannte “Schwarze Liste” der gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern stets unzulässigen geschäftlichen Handlungen erweitert und darin neue unzulässige Handlungen im Zusammenhang mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln definiert. 

Umweltaussagen

Unter dem Begriff “Umweltaussage” ist laut Gesetz grundsätzlich jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer geschäftlichen Handlung zu verstehen, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Produkt, eine Dienstleistung, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Dienstleistungen, Produktkategorien, Marken oder Unternehmer. 

Darüber hinaus sind Aussagen erfasst, mit denen zum Ausdruck gebracht wird, dass die Auswirkung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Produktkategorie, einer Marke oder eines Unternehmers auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurde.

Erfasst sind Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen.

Relevant sind dabei nur Aussagen, die im Kontext einer kommerziellen Kommunikation getroffen werden. Aussagen im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener Berichte werden nicht erfasst.

Umweltaussagen müssen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig 

  • entweder klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium spezifiziert werden 
  • oder auf einer nachweisbaren anerkannten hervorragenden Umweltleistung gemäß Unionsrecht beruhen. Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung ist in der Regel anzunehmen, wenn eine Zertifizierung mit einem staatlichen Umweltkennzeichen vorliegt, z. B. “Blauer Engel”.

Die EmpCo-Richtlinie nennt folgende Beispiele für künftig als irreführend und damit als abmahnfähig einzustufende, kurze und plakative, allgemeine Umweltaussagen ohne weitere klare Spezifizierung und ohne, dass im konkreten Fall eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann: 

“umweltfreundlich”, “umweltschonend”, “grün”, “naturfreundlich”, “ökologisch”, “umweltgerecht”, “klimafreundlich”, “umweltverträglich”, “CO2-freundlich”, “energieeffizient”, “biologisch abbaubar” und “biobasiert”. 

Laut Gesetz kann eine aufgrund von klarer Spezifizierung auf demselben Medium unterlegte zulässige Umweltaussage am Beispiel von Verpackungen wie folgt lauten: “100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen”. Unzulässig wäre hingegen die allgemeine Aussage “klimafreundliche Verpackungen”, sofern keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann.

Angaben zur Reichweite einer Umweltaussage

Untersagt ist künftig zudem das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt, zur gesamten Dienstleistung oder zur gesamten Geschäftstätigkeit des Betriebs, wenn sich die Umweltaussage in Wahrheit nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts, der Dienstleistung oder nur auf eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit bezieht.

Produkt- und dienstleistungsbezogene Umweltaussagen zur Kompensation von Treibhausgasemissionen

Zukünftig ist es stets unzulässig, bezüglich einer Ware oder einer Dienstleistung eine Aussage zu treffen, die mit der Kompensation von Treibhausgasen begründet wird und nach der die Ware oder Dienstleistung hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. 

Die EmpCo-Richtlinie nennt diesbezüglich beispielhaft Begrifflichkeiten wie “klimaneutral”, “zertifiziert CO2-neutral”, “CO2-positiv”, “mit Klimaausgleich”, “klimaschonend” und “mit reduziertem CO2-Fußabdruck”.

Die Bewerbung einer Ware oder Dienstleistung mit einer CO2-Kompensationaussage (beispielsweise: “dieses Produkt ist klimaneutral”) wird laut Gesetz unter anderem auch dann als irreführend und damit unzulässig eingestuft, wenn die Klimaneutralität durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten erreicht wird.

Eine produkt- oder dienstleistungsbezogene CO2-Kompensationsaussage kann ausnahmsweise nur dann zulässig sein, wenn das Produkt über den gesamten Lebenszyklus hinweg (Produktion, Gebrauch, Entsorgung) CO2-neutral ist und die Aussage sich nicht auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts bezieht.

Umweltaussagen über die künftige Umweltleistung

Zum Nachweis der Belastbarkeit von Aussagen über zukünftige Umweltleistungen (Übergang zu CO2- oder Klimaneutralität oder eines ähnlichen Ziels bis zu einem bestimmten Datum) ist künftig die Erstellung eines detaillierten, realistischen und öffentlich einsehbaren Umsetzungsplans erforderlich. Aus diesem Umsetzungsplan müssen die selbstgesteckten, zeitgebundenen Ziele und Verpflichtungen zum Erreichen der künftigen Umweltleistung messbar und nachvollziehbar hervorgehen. Der Umsetzungsplan kann entweder durch den werbenden Betrieb selbst oder im Auftrag durch einen Dritten erstellt werden. Zudem muss eine regelmäßige Überprüfung des Umsetzungsplans durch einen externen Sachverständigen erfolgen. 

Nachhaltigkeitssiegel

Nachhaltigkeitssiegel dürfen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern zukünftig nur dann verwendet werden, wenn sie von staatlicher Stelle anerkannt sind oder auf einem gesetzeskonformen Zertifizierungssystem beruhen. 

Unter einem Nachhaltigkeitssiegel ist ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches zu verstehen, welches ein Produkt, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorhebt oder fördert. Ausgenommen sind alle verpflichtenden Kennzeichnungen.

Private Rechtsdurchsetzung

Geschäftspraktiken, die gegen die neuen Vorgaben verstoßen, können von berechtigten Verbraucherschutz- bzw. Wirtschaftsverbänden oder von Mitbewerbern abgemahnt werden. 

Eine behördliche Rechtsdurchsetzung ist im deutschen Recht nur ausnahmsweise in speziellen grenzüberschreitenden Fällen vorgesehen, wenn durch Verstöße gegen die neuen Vorgaben Verbraucherinteressen in mehreren EU-Mitgliedsstaaten verletzt werden.

Zivilrechtliche Aspekte der EmpCo-Richtlinie

Die sich ebenfalls aus der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie ergebenden und ab 27. September 2026 geltenden erweiterten Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, die den Verkauf von Waren zum Gegenstand haben, werden in unserem Praxis Recht “Informationspflichten im geschäftlichen Alltag” erläutert.

Bitte beachten

Bei den hier zur Verfügung gestellten Informationen handelt es sich um allgemeine Hinweise zu handwerksrelevanten Rechtsthemen. Darüberhinausgehende Informationen und insbesondere individuelle Beratungen sind dem ZDH nicht gestattet. Bitten nutzen Sie bei weitergehenden Fragen zu den hier dargestellten Themen die Beratungsangebote Ihrer Handwerksorganisation vor Ort (Handwerkskammern, Innungen und Fachverbände).

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