Recht auf Reparatur
Neben der neuen langjährigen Reparaturverpflichtung für Hersteller bestimmter Massenkonsumgüter gelten auch neue Gewährleistungsregelungen für Kaufverträge über jegliche Waren. Relevant sind die neuen Regelungen daher für Handwerksbetriebe, deren Geschäftsmodell Warenverkäufe umfasst.
Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Reparatur von Waren. Die neuen Regelungen sollen Anreize für eine Wiederverwendung und längere Nutzung von Waren schaffen. Die Vorgaben sind Bestandteil des European Green Deal (Klimaneutralität der EU bis 2050) und sollen einen nachhaltigeren Konsum begünstigen. Der ZDH unterstützt grundsätzlich das mit dem „Recht auf Reparatur“ verfolgte Ziel, das Abfallaufkommen zu verringern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.
Recht auf Reparatur (Hersteller) und neue Gewährleistungsregelungen (Verkäufer)
Neuer langjähriger Reparaturanspruch gegen Hersteller (bestimmte Produktgruppen)
Mit dem Gesetz wird insbesondere eine langjährige Reparaturverpflichtung für Hersteller folgender Produkte im Rahmen von Verbraucherverträgen eingeführt:
- Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
- Haushaltsgeschirrspüler
- Kühlgeräte
- Elektronische Displays
- Schweißgeräte
- Staubsauger
- Server und Datenspeicherprodukte
- Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
- Haushaltswäschetrockner
- Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten
Der Zeitraum, in dem Verbraucherinnen und Verbraucher die Reparatur dieser Produkte vom Hersteller verlangen können, hängt vom Produkt ab und beträgt mehrere Jahre. Dieser ergibt sich aus speziellen EU-Regelungen für die jeweiligen Produktgruppen (z.B. 10 Jahre bei Waschmaschinen und Waschtrocknern). Damit sollen Anreize geschaffen werden, die aufgelisteten Produkte auch nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums möglichst lange zu nutzen. Hersteller können einen angemessenen Reparaturpreis verlangen, den in jedem Falle der Käufer zu tragen hat.
Um der neuen Reparaturverpflichtung nachzukommen, können Hersteller auch Reparaturen von Dritten – also auch Handwerksbetrieben – durchführen lassen. Hersteller werden außerdem künftig dazu verpflichtet, Reparaturbetrieben alle für die Reparatur notwendigen Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen Preisen zur Verfügung zu stellen. Ein Aspekt, auf den das Handwerk als wichtige Voraussetzung zur Reparaturübernahme immer wieder hingewiesen hatte.
Neue Gewährleistungsregelungen für Verkäufer (sämtliche Waren) – Neuer Sachmangelbegriff, verlängerter Gewährleistungszeitraum im Falle von Reparaturen und neue Informationspflichten
Außerdem ändert sich das Gewährleistungsrecht hinsichtlich sämtlicher Waren:
Neben bereits bisher relevanten Eigenschaften von Waren wie Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit ist laut dem Gesetz auch die Reparierbarkeit eines Produkts ausschlaggebend dafür, ob ein Sachmangel vorliegt. Dabei ist entscheidend, ob eine Reparierbarkeit bei Waren derselben Art üblich ist und vom Käufer erwartet werden kann. Auf Kaufverträge im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist diese Neuregelung erst ab 1. Januar 2028 anzuwenden, bei Kaufverträgen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern bereits ab 31. Juli 2026.
Bei Kaufverträgen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern gilt zudem:
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen Mängeln wird nach einer Nachbesserung (=Reparatur) mangelhafter Ware einmalig um 12 Monate verlängert. Die Verjährungsfristverlängerung kommt hingegen nicht zur Anwendung, wenn ein Mangel stattdessen durch Lieferung einer mangelfreien Sache behoben wird.
Zudem müssen Verkäufer im Falle einer Mangelanzeige durch eine Verbraucherin oder einen Verbraucher sowohl über das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung als auch über die Verjährungsfristverlängerung im Falle einer Nachbesserung informieren. Da das Gesetz keine formalen Vorgaben hinsichtlich der neuen Informationspflichten vorschreibt, wird Verkäufern eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung eingeräumt. Bußgelder sind nicht vorgesehen.
Freiwilliges Reparaturformular
Das Gesetz sieht vor, dass Reparaturbetriebe Verbraucherinnen und Verbrauchern auf freiwilliger Basis ein Reparaturformular zur Verfügung stellen können. In dem Formular sind sämtliche Reparaturinformationen enthalten, welche dem Verbraucher / der Verbraucherin vorher helfen sollen, Reparaturangebote verschiedener Betriebe hinsichtlich Preisgestaltung und Bedingungen eingehend zu vergleichen.
Ursprünglich sah die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie eine Verpflichtung für Reparaturdienstleister zur Vorlage des Reparaturformulars vor. Dies wurde seitens des Handwerks als zu bürokratisch und praxisuntauglich kritisiert und konnte erfolgreich abgewendet werden.