Recht auf Reparatur
Die EU will Reparaturen fördern und ein "Recht auf Reparatur" etablieren. Es sollen Anreize für eine Wiederverwendung und längere Nutzung von Waren geschaffen werden. Die entsprechende Richtlinie ist Bestandteil des European Green Deal (Klimaneutralität der EU bis 2050) und soll einen nachhaltigeren Konsum begünstigen. Der ZDH unterstützt grundsätzlich das mit der Richtlinie verfolgte Ziel, das Abfallaufkommen zu verringern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.
Die Richtlinie wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Bis 31. Juli 2026 müssen die Mitgliedstaaten die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Der ZDH begleitet den derzeit laufenden Gesetzgebungsprozess und setzt sich für eine praxistaugliche Umsetzung und handwerksfreundliche Regelungen ein.
Stellungnahme zum Gesetzentwurf
Recht auf Reparatur (Hersteller) und neue Gewährleistungsregelungen (Verkäufer)
- Stellungnahme zum Gesetzentwurf
- Neuer langjähriger Reparaturanspruch gegen Hersteller (bestimmte Produktgruppen)
- Neue Gewährleistungsregelungen für Verkäufer – Neuer Sachmangelbegriff, verlängerter Gewährleistungszeitraum im Falle von Reparaturen und neue Informationspflichten (sämtliche Waren)
- Freiwilliges Reparaturformular
Neuer langjähriger Reparaturanspruch gegen Hersteller (bestimmte Produktgruppen)
Mit der neuen Richtlinie wird insbesondere eine langjährige Reparaturverpflichtung für Hersteller folgender Produkte im Rahmen von Verbraucherverträgen eingeführt:
- Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
- Haushaltsgeschirrspüler
- Kühlgeräte
- Elektronische Displays
- Schweißgeräte
- Staubsauger
- Server und Datenspeicherprodukte
- Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
- Haushaltswäschetrockner
- Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten
Der Zeitraum, in dem Verbraucherinnen und Verbraucher die Reparatur dieser Produkte vom Hersteller verlangen können, hängt vom Produkt ab und beträgt mehrere Jahre. Dieser ergibt sich aus speziellen EU-Regelungen für die jeweiligen Produktgruppen (z.B. 10 Jahre bei Waschmaschinen und Waschtrocknern). Damit sollen Anreize geschaffen werden, die aufgelisteten Produkte auch nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums möglichst lange zu nutzen. Hersteller können einen angemessenen Reparaturpreis verlangen, den in jedem Falle der Käufer zu tragen hat.
Um der neuen Reparaturverpflichtung nachzukommen, können Hersteller auch Reparaturen von Dritten – also auch Handwerksbetrieben – durchführen lassen. Hersteller werden außerdem künftig dazu verpflichtet, Reparaturbetrieben alle für die Reparatur notwendigen Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen Preisen zur Verfügung zu stellen. Ein Aspekt, auf den das Handwerk als wichtige Voraussetzung zur Reparaturübernahme immer wieder hingewiesen hatte:
Neue Gewährleistungsregelungen für Verkäufer – Neuer Sachmangelbegriff, verlängerter Gewährleistungszeitraum im Falle von Reparaturen und neue Informationspflichten (sämtliche Waren)
Außerdem ändert sich das Gewährleistungsrecht hinsichtlich sämtlicher Waren: Neben bereits bisher im Gesetz genannten Eigenschaften wie Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit ist künftig auch die Reparierbarkeit eines Produkts ausschlaggebend dafür, ob ein Sachmangel vorliegt. Dabei ist entscheidend, ob eine Reparierbarkeit bei Waren derselben Art üblich ist und vom Käufer erwartet werden kann.
Bei Kaufverträgen mit Verbrauchern gilt künftig:
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen Mängeln wird nach einer Nachbesserung (=Reparatur) mangelhafter Ware einmalig um 12 Monate verlängert.
Zudem müssen Verkäufer im Falle einer Mangelanzeige durch einen Verbraucher diesen sowohl über das Wahlrecht des Verbrauchers zwischen Nachbesserung und Nachlieferung als auch über die Verjährungsfristverlängerung im Falle einer Nachbesserung informieren.
Freiwilliges Reparaturformular
Die Richtlinie sieht vor, dass Reparaturbetriebe Verbraucherinnen und Verbrauchern auf freiwilliger Basis ein Reparaturformular zur Verfügung stellen können. In dem Formular sind sämtliche Reparaturinformationen enthalten, welche dem Verbraucher / der Verbraucherin vorher helfen sollen, Reparaturangebote verschiedener Betriebe hinsichtlich Preisgestaltung und Bedingungen eingehend zu vergleichen.
Ursprünglich sah die Richtlinie eine Verpflichtung für Reparaturdienstleister zur Vorlage des Reparaturformulars vor. Dies wurde seitens des Handwerks als zu bürokratisch und praxisuntauglich kritisiert und konnte erfolgreich abgewendet werden.