Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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15.12.2023

Vorläufige Trilogeinigung zum EU-Lieferkettengesetz erzielt

Am 14. Dezember haben die Verhandlungsführer von EU-Parlament und Rat eine vorläufige Trilogeinigung zum EU-Lieferkettengesetz erzielt, die den Schutz der Umwelt und der Menschenrechte in der EU und weltweit verbessern soll.

Der risikobasierte Ansatz wurde verankert.

Anwendungsbereich

Unter das EU-Lieferkettengesetz fallen alle Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 150 Mio. €.

Auch erfasst sind Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 40 Mio. €, wenn sie in Hochrisikosektoren wie Textil, Nahrungsmittel und Mineralien tätig sind. Noch offen ist, ob der Bau dazu gehört.

Aktivitätenkette

Die Verhandlungsführer haben sich darauf geeinigt, dass die komplette Aktivitätenkette (“chain of activities”) einbezogen werden muss, inklusive Zulieferer und “Downstream”-Aktivitäten wie Transport, Lagerung und Entsorgung. 

Risikobasierter Ansatz

Unternehmen müssen nur Risiken identifizieren, die aufgrund von Risikofaktoren in ihren Aktivitätenketten besonders schwerwiegend oder wahrscheinlich sind. Diese Risiken können sie zudem priorisieren.

Einbeziehung des Finanzsektors

Nach der heutigen Einigung wird der Finanzsektor zunächst vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Für die Zukunft soll die Möglichkeit offengelassen werden, den Finanzsektor einzubeziehen, wobei nur “Upstream”-Aktivitäten betroffen sein sollen.    

Die Richtlinie in der Kompromissfassung muss formell noch von Rat und EU-Parlament bestätigt werden. Dies geschieht voraussichtlich Anfang 2024. Die Umsetzungsfrist in nationales Recht beträgt zwei Jahre. Sie tritt somit 2026 in Kraft, allerdings stufenweise.  

ZDH-Pressemitteilung

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