Zentralverband des
Deutschen Handwerks
17.12.2025

Geschützte geografische Angaben jetzt auch für handwerkliche Ware

EU schützt regionale Handwerksprodukte europaweit.
Nahaufnahme einer hölzernen, handgeschnitzten Kuckucksuhr, hergestellt in Deutschland.

Seit dem 1. Dezember 2025 können Handwerks- und Industriebetriebe in der EU ihre Produktbezeichnungen als geografische Angabe (g.A.) schützen lassen. Damit wird der bisher nur für Agrarprodukte und Lebensmittel geltende Herkunftsschutz erstmals auf weitere handwerkliche und industrielle Erzeugnisse ausgeweitet.

Geschützt werden Produkte, deren Qualität, Ruf oder Eigenschaften eng mit einer bestimmten Region verbunden sind – etwa Messer aus Solingen, böhmisches Glas, Donegal-Tweed oder Limoges-Porzellan. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Produktionsschritt in der jeweiligen Region erfolgt und dies in einer Produktspezifikation dokumentiert ist.

Der Schutz soll Verbrauchern echte, hochwertige Originale erkennbar machen und Betrieben rechtliche Sicherheit sowie bessere Marktchancen bieten. Zudem stärkt er regionale Identität und traditionelle Handwerkskultur.

So funktioniert das Antragsverfahren:

  • Der Antrag kann entweder über eine anerkannte Erzeugervereinigung oder vom einzelnen Betrieb gestellt werden.
  • In Deutschland prüft zunächst das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA); danach entscheidet das Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO) über die EU-weite Eintragung.
  • Jeder Antrag muss eine Produktspezifikation mit Angaben zu Herstellung, Namen und Herkunftsregion enthalten.

Das neue System wird vom EUIPO verwaltet und von der EU-Kommission überwacht. Bereits bestehende nationale geografische Angaben bleiben bis Dezember 2026 gültig. Ziel ist es, Fälschungen zu verhindern, die regionale Wirtschaft zu stärken und das europäische Kulturerbe zu bewahren.

Quellen: www.ec.europa.eu, Pressemitteilung vom 1. Dezember 2025;
                  www.handwerk.com, Pressemitteilung vom 4. Dezember 2025