Zentralverband des
Deutschen Handwerks
17.12.2025

Angepasste Entwaldungsverordnung berücksichtigt Handwerksbetriebe

Die EU hat sich auf eine abgeschwächte und spätere Umsetzung der Entwaldungsverordnung geeinigt.
Kran im Wald

Im Trilogverfahren zwischen der Europäischen Kommission, dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament konnte am 4. Dezember eine politische Einigung für Änderungen der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) erzielt werden. Kernpunkte sind wesentliche Erleichterungen für die Land- und Forstwirtschaft sowie alle Unternehmen der gesamten EU-Lieferkette und die Verschiebung des Anwendungsstarts für Unternehmen auf den 30. Dezember 2026.

Das ursprünglich 2023 beschlossene Gesetz verpflichtet Unternehmen, den entwaldungsfreien Ursprung von Produkten wie Kaffee, Kakao, Soja oder Rindfleisch nachzuweisen. Ziel ist der weltweite Schutz von Wäldern, etwa im Amazonasgebiet.

Regeln werden teils bis Mitte 2027 verschoben

Nach erneutem Druck aus der Wirtschaft und geänderten Mehrheiten im Europaparlament wird die Anwendung nun verschoben: Große Unternehmen sollen ein Jahr später starten, kleine Unternehmen erst Mitte 2027. Nach dem Grundsatz "Once only" sollen künftig Sorgfalts- und Berichtspflichten nur für diejenigen gelten, die das Produkt erstmalig auf den europäischen Binnenmarkt bringen. 

Die im Trilog erzielte Einigung sieht unter anderem gezielte Erleichterungen für Unternehmen vor: 

  • Weitreichende Erleichterungen für Primärerzeuger aus Ländern ohne Entwaldungsprobleme
  • Keine Sammlung von Referenznummern entlang der EU-Lieferkette
  • Streichung von Büchern, Zeitungen und Druckerzeugnissen aus dem Geltungsbereich der EUDR
  • Einmalige Abgabe einer vereinfachten Sorgfaltserklärung
  • Angabe der Betriebsadresse anstelle von Geodaten der Betriebsflächen
  • Angaben einer Schätzung der Erntemengen
  • Anpassung der Angaben in der Erklärung nur bei grundlegenden Änderungen
  • Anwendung der vereinfachten Regelung auch auf Unternehmen, die nur mit einem Teil des Unternehmens als Primärerzeuger relevante Produkte in Verkehr bringen, als Gesamtunternehmen aber den Schwellenwert für kleine Unternehmen überschreiten

Darüber hinaus soll eine Revisionsklausel die EU-Kommission dazu verpflichten, bis April 2026 weitere Erleichterungspotentiale zu ermitteln, darüber den Mitgliedstaaten zu berichten und gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag vorzulegen.

Einigung geht aus Sicht des Handwerks in die richtige Richtung.

Das Baugewerbe zeigt sich erleichtert von der Einigung. Auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) spricht von einer "sehr positiven" Entscheidung: So wird Bürokratie dort vermieden, wo sie zu nichts führt, nämlich bei kleinen Handwerksbetrieben in der nachgelagerten Wertschöpfungskette. Nach der ursprünglichen Verordnung müssten zahlreiche Handwerksbereiche wie Tischler, Schreiner, Zimmereien und andere holzverarbeitende Betriebe für jede verwendete Holzart detaillierte Nachweise über Herkunft und Entwaldungsfreiheit führen. Bäcker und Konditoren sind bei Kakao, Kaffee und Palmöl in der Dokumentationspflicht. Auch Polsterer, das Kfz-Handwerk und weitere Gewerke wären betroffen.

Quellen: www.bmleh.de, Pressemitteilung vom 5. Dezember 2025;
                   www.logistik-heute.de, Pressemitteilung vom 5. Dezember 2025;
                   www.dhz.de, Pressemitteilung vom 5. Dezember 2025;
                   www.zdh.de, Pressemitteilung vom 5. Dezember 2025

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