Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Gewerbeabfallverordnung

Die Gewerbeabfallverordnung regelt den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.
Bauarbeiter mit Bauhelm auf einer Abrissbaustelle mit Tablet.

Allgemeine Informationen

Was regelt die Gewerbeabfallverordnung?

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) regelt den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Um das Recycling der betroffenen Abfallarten zu fördern, lässt die Neufassung der Verordnung deren energetische Verwertung nur noch in Ausnahmefällen zu.

Die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat als Vollzugshilfe zur Gewerbeabfallverordnung die „Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 34, Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung, Anforderungen an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, an Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen“ veröffentlicht. Hier sind detaillierte Informationen zur gesetzeskonformen Umsetzung der Gewerkeabfallverordnung zu finden.

Welche Abfälle sind explizit nicht von der GewAbfV betroffen?

Die GewAbfV ist explizit nicht auf Elektro- und Elektronikaltgeräte, Batterien sowie Abfälle, die im Rahmen der Dualen Systeme (gelber Sack/gelbe Tonne) separat entsorgt werden anzuwenden.

Für welche Handwerksbetriebe gilt die Verordnung?

Wie bisher unterliegen alle Handwerksbetriebe den Regelungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen und/oder von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sind. Die Verordnung regelt den Umgang mit diesen Abfällen.
Die Regelungen gelten seit dem 1. August 2017.

Welche Zielsetzung hat die Verordnung?

Im Gegensatz zur bisher gültigen GewAbfV hebt die Fassung aus 2017 die Gleichstellung der energetischen und stofflichen Verwertung der betroffenen Abfallarten auf. Um die Recyclingquote deutlich zu erhöhen, ist eine thermische Verwertung von Abfällen nur noch in Ausnahmefällen zulässig.

Gewerbliche Siedlungsabfälle

Was sind gewerbliche Siedlungsabfälle?

Darunter sind haushaltsähnliche Gewerbeabfälle zu verstehen (bspw. Tapeten-/Metallreste). Abfälle, die in privaten Haushalten anfallen, sind von der Verordnung ausgenommen.

Wann bin ich Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen?

Nach § 3 Abs. 8 KrWG ist der Abfallrezeuger jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen. Dies nennt man auch den Ersterzeuger. Als Erzeuger gilt aber auch wer Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung der Abfälle bewirken. Dies ist dann der sogenannte Zweiterzeuger.

Wann bin ich Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen?

Als Abfallbesitzer nach § 3 Abs. 9 KrWG gilt jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

Welche Abfallfraktionen sind getrennt zu sammeln?

Die unterschiedlichen gewerblichen Siedlungsabfälle sind in verschiedene Abfallfraktionen zu trennen:

  • Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle nach § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz
  • Alle weiteren Arten von Gewerbeabfällen, die nicht explizit in der GewAbfV benannt werden und die von öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgern von der Entsorgung ausgeschlossen wurden, sind ebenfalls getrennt zu sammeln (bspw. Farbeimer, Lederreste).

Bei den genannten Abfallfraktionen können verschiedene Abfallschlüssel zusammen gesammelt werden, die zur jeweiligen Abfallfraktion gehören.

Welche Ausnahmen von der Pflicht zur Getrenntsammlung gibt es?

  • Geringe Mengen gewerblicher Siedlungsabfälle können wie bisher gemeinsam mit auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfällen privater Haushalte in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern entsorgt werden (haushaltsübliche Mengen). Näheres regeln die kommunalen Abfallsatzungen.
  • Wenn der Platz zum Aufstellen der Sammelbehälter nicht ausreichend ist.
  • Wenn eine getrennte Sammlung nicht gewährleistet werden kann, weil die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Sammelstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden.
  • Wenn die Kosten der Getrennthaltung aufgrund sehr geringer Mengen einzelner Abfallfraktionen die Kosten einer gemischten Sammlung und anschließenden Vorbehandlung deutlich übersteigen. Richtwert: Bis zu 10 kg je Abfallfraktion pro Woche sind als geringe Menge anzusehen.

Wie ist mit diesen Abfall-Gemischen zu verfahren?

  • Gemische sind von nun an grundsätzlich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Die unmittelbare Zuführung zur energetischen Verwertung ist nur noch dann zulässig, wenn eine Vorbehandlung technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
  • Die Pflicht zur Zuführung in eine Vorbehandlungsanlage entfällt, wenn ein Betrieb für das vergangene Kalenderjahr nachweisen kann, dass für einen Anteil von mindestens 90 Prozent der Masse aller im Betrieb angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle eine getrennte Sammlung erfolgt ist. Das Erreichen dieser Quote muss ein zugelassener Sachverständiger prüfen und bestätigen. Wird die Quote erreicht, sind die Gemische insbesondere einer energetischen Verwertung zuzuführen.

Wie ist mit nicht verwertbaren gewerblichen Siedlungsabfällen umzugehen?

  • Nicht verwertbare gewerbliche Siedlungsabfälle sind (soweit sie nicht in betriebseigenen Anlagen beseitigt werden) dem zuständigen kommunalen Entsorgungsträger zu überlassen, sofern dieser gewerbliche Siedlungsabfälle nicht von der Entsorgung ausgeschlossen hat. Dafür ist mindestens ein Abfallbehälter des kommunalen Entsorgers zu nutzen (sog. "Pflichtrestmülltonne"). Näheres regeln die kommunalen Abfallsatzungen.

Welche Dokumentationspflichten gibt es?

  • Die getrennte Sammlung ist durch Lagepläne, Fotos, Liefer- und Wiegescheine oder ähnliche Dokumente zu dokumentieren. Auf gleiche Art und Weise sind auch die Gründe für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung der Abfälle zu belegen.
  • Bei der Übergabe der getrennt gesammelten Abfälle zur Wiederverwendung oder dem Recycling ist eine schriftliche Bestätigung des Übernehmenden über die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls einzuholen.
  • Für Abfallfraktionen, die nicht getrennt gesammelt werden, ist zu dokumentieren, warum dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
  • Die Übergabe von Gemischen an eine Vorbehandlungsanlage bzw. die Zuführung zur energetischen Verwertung ist durch entsprechende Liefer- und Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die Abfälle übernimmt, zu dokumentieren.
  • Zusätzlich ist bei der erstmaligen Übergabe von Gemischen an eine Vorbehandlungsanlage eine schriftliche Bestätigung des Betreibers über den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage einzuholen und aufzubewahren.
  • Die Unterlagen sind aufzubewahren und der zuständigen Abfallbehörde auf Verlangen vorzulegen (die Abfallbehörde kann auf einer elektronischen Vorlage bestehen).

Bau- und Abbruchabfälle

Welche Abfallfraktionen sind getrennt zu sammeln?

Die neue GewAbfV gilt für alle im Folgenden aufgeführten bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallenden mineralischen und nicht mineralischen Abfälle. Die Abfälle sind grundsätzlich in die entsprechenden Abfallfraktionen zu trennen, wobei im Vergleich zur bisherigen GewAbfV neue Abfallfraktionen hinzugekommen sind (mit "Neu" gekennzeichnet):

  • Glas (Abfallschlüssel 17 02 02)
  • Kunststoff (17 02 03)
  • Metalle, einschließlich Legierungen (17 04 01 bis 17 04 07; 17 04 11)
  • Neu: Holz (17 02 01)
  • Neu: Dämmmaterial (17 06 04)
  • Neu: Bitumengemische (17 03 02)
  • Neu: Baustoffe auf Gipsbasis (17 08 02)
  • Beton (17 01 01)
  • Ziegel (17 01 02)
  • Fliesen und Keramik (17 01 03)

Welche Ausnahmen von der Pflicht zur Getrenntsammlung gibt es?

  • Wenn auf der Baustelle für die Aufstellung der Abfallbehälter kein ausreichender Platz vorhanden ist.
  • Wenn rückbautechnische oder rückbaustatische Gründe die getrennte Sammlung der Abfallfraktionen mit den Abfallschlüsseln 17 01 01 bis 17 01 03 verhindern.
  • Wenn die Kosten der Getrennthaltung aufgrund sehr geringer Mengen einzelner Abfallfraktionen oder aufgrund eines hohen Verschmutzungsgrades die Kosten einer gemischten Sammlung und anschließenden Vorbehandlung deutlich übersteigen. Richtwert: Bis zu 50 kg je Abfallfraktion pro Woche sind als geringe Menge anzusehen.
  • Zusätzlich muss bereits bei der Durchführung von Abbruchmaßnahmen soweit möglich auf die Getrennthaltung der jeweiligen Abfallfraktionen geachtet werden (selektiver Rückbau). Andernfalls können Kosten der nachträglichen Trennung der Abfallfraktionen nicht berücksichtigt werden. Beispielhaft sei hier die Entfernung von Sanitärkeramik oder Holzböden vor dem Rückbau eines Wohngebäudes genannt.

Wie ist mit diesen Abfall-Gemischen zu verfahren?

  • Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle (einschließlich Legierungen) oder Holz enthalten, sind einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen.
  • Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, sind einer Aufbereitungsanlage zuzuführen.
  • In allen Gemischen, die einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zugeführt werden, dürfen Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik bzw. Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis nur enthalten sein, wenn sie die Vorbehandlung oder Aufbereitung nicht beeinträchtigen oder verhindern.
  • Die Pflicht zur Zuführung der Gemische in eine Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage entfällt, wenn die Behandlung der Gemische aus technischen Gründen nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. In diesem Fall sind die Gemische einer hochwertigen und ordnungsgemäßen sonstigen Verwertung zuzuführen (bspw. energetische Verwertung, Verfüllung oder Beseitigung).

Welche Dokumentationspflichten gibt es?

  • Grundsätzlich ausgenommen von Dokumentationspflichten sind Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 m³ nicht übersteigt. Wird bspw. auf der gleichen Baustelle durch einen Handwerksbetrieb ein Bad saniert und durch einen anderen eine Heizungsanlage erneuert, gilt für beide Baumaßnahmen die 10 m³ Grenze. Sind mehrere Betriebe an einer Baumaßnahme beteiligt, unterliegen alle von den beteiligten Betrieben durchgeführten Arbeiten der 10 m³ Grenze.
  • Die getrennte Sammlung ist durch Lagepläne, Fotos, Liefer- und Wiegescheine oder ähnliche Dokumente zu dokumentieren. Auf gleiche Art und Weise sind auch die Gründe für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung der Abfälle zu belegen.
  • Bei der Übergabe der getrennt gesammelten Abfälle zur Wiederverwendung oder dem Recycling ist eine schriftliche Bestätigung des Übernehmenden über die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls einzuholen.
  • Für Abfallfraktionen, die nicht getrennt gesammelt werden, ist zu dokumentieren, warum dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
  • Die Übergabe von Gemischen an eine Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage bzw. die Zuführung zur energetischen Verwertung ist durch entsprechende Liefer- und Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die Abfälle übernimmt, zu dokumentieren.
  • Zusätzlich ist bei der erstmaligen Übergabe von Gemischen an eine Vorbehandlungsanlage eine schriftliche Bestätigung des Betreibers über den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage einzuholen und aufzubewahren.
  • Bei der erstmaligen Übergabe von Gemischen an eine Aufbereitungsanlage ist eine schriftliche Bestätigung des Betreibers einzuholen und aufzubewahren, dass in der Aufbereitungsanlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden.
  • Die Unterlagen sind aufzubewahren und der zuständigen Abfallbehörde auf Verlangen vorzulegen.

FAQ zur Gewerbeabfallverordnung

Muss für jede der in der GewAbfV aufgeführten Abfallfraktionen ein entsprechender Abfallbehälter vorgehalten werden, auch dann wenn bestimmte Abfälle in meinem Betrieb gar nicht anfallen?

Es ist nicht notwendig, per se für alle von der Verordnung benannten Abfallfraktionen einen entsprechenden Sammelbehälter vorzuhalten. Um die Getrennthaltungspflichten zu erfüllen, ist es ausreichend für die tatsächlich anfallenden Abfälle die entsprechenden Sammelbehälter aufzustellen.

Für Abfallfraktionen, die in einem Betrieb nicht anfallen, bestehen keine Dokumentationspflichten.

Was bedeutet es für Schreiner/Tischler mit Holzheizung, dass es die neue Abfallfraktion "Holz" gibt? Da eine stoffliche Verwertung der thermischen Verwertung vorgezogen werden muss, heißt dies dann, dass eine Verbrennung der Holzreste nicht mehr zulässig ist?

Diese Holzreste werden aufgrund ihrer Länge und/oder ihres Zuschnitts i. d. R. nicht mehr stofflich genutzt werden können (technische Unmöglichkeit bzw. wirtschaftliche Unzumutbarkeit). Damit gilt der in der Gewerbeabfallverordnung festgelegte grundsätzliche Vorrang der stofflichen vor der thermischen Verwertung hier nicht. Den Umgang mit Holzresten regelt wie bisher die Altholzverordnung.

Was können "weitere Arten von Gewerbeabfällen, die nicht in der GewAbfV benannt werden" sein? Gibt es Kriterien?

Unter diese Regelung fallen sowohl die Stoffe, die bereits im Anhang der bisher gültigen GewAbfV aufgeführt sind. Dazu zählen u. a. Kunststoffabfälle aus verschiedenen Herkunftsbereichen, Rinden, Kork, Holzabfälle aus der Holzbearbeitung und -verarbeitung, Abfälle aus unbehandelten oder verarbeiteten Textilfasern sowie nicht entsprechend der Verpackungsverordnung (vgl. § 7 VerpackV) zurückgenommene Verpackungen. Hinzu kommen weitere produktionsspezifische Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, wie z. B. Lederabfälle, Metallabfälle (einschließlich Späne aus der Metallbearbeitung und -verarbeitung), Werkstattabfälle, mineralölhaltige Putzlappen oder Farbeimer.

Was sind letztendlich noch Abfälle, die nicht verwertet werden? Kann hier überhaupt noch etwas anfallen, wenn keine Ausnahme von der Getrennthaltungspflicht vorliegt (technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar)?

Der Verordnungsgeber geht grundsätzlich davon aus, dass in jedem Gewerbebetrieb ein bestimmter Anteil an Abfall anfällt, der nicht verwertet werden kann. Um nicht zur Nutzung der sogenannten Pflichtrestmülltonne des kommunalen Versorgers verpflichtet zu sein, muss im Einzelfall nachgewiesen werden, dass keine nicht verwertbaren gewerblichen Siedlungsabfälle im Betrieb anfallen. Diese Regelung wird mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet.

Wie lange sind die Dokumentationen aufzubewahren? Hierzu gibt die LAGA Mitteilung M34 Auskunft:

Die Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) M34 Aussagen zur Dauer der Aufbewahrung. Diese richtet sich demnach nach der jeweiligen Dokumentationspflicht. 

  • Gibt es wesentliche Änderungen bei der Erfassung der anfallenden Abfälle, sind die erstellten Lagepläne/Fotodokumentationen zu aktualisieren. Diese Dokumente sind generell dauerhaft vorzuhalten. Unterlagen, die zur Dokumentation deraktuellen Entsorgungssituationnicht mehr erforderlich sind, sind in analoger Anwendung von § 25 Absatz 1 NachwV für Abfallregister für etwaige spätere Überprüfungen noch drei Jahre aufzubewahren.
  • Die Belege zur Dokumentation derÜbergabe der getrennt gesammelten Abfälle zur Wiederverwendung oder dem Recycling sind, sofern Sie nicht mehr erforderlich sind, in analoger Anwendung von § 25 Absatz 1 NachwV für Abfallregister für etwaige spätere Überprüfungen noch drei Jahre aufzubewahren.
  • Die Dokumentationen derAbweichung von der Pflicht zur getrennten Sammlung sind bei wesentlichen Änderungen bei der Erfassung der anfallenden Abfälle und der sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Änderung der Abfallzusammensetzung, Wechsel des Verwertungsweges) zeitnah zu aktualisieren und für die Dauer der Abweichung von der Getrenntsammlungspflicht vorzuhalten und in analoger Anwendung von § 25 Absatz 1 NachwV für Abfallregister für etwaige spätere Überprüfungen noch drei Jahre aufzubewahren.

In der Verordnung heißt es, Abfallströme sollen in "Masse" dokumentiert werden. Bedeutet das, dass künftig alle Abfälle gewogen werden müssen?

Bisher wurde oft nach Volumen abgerechnet und dokumentiert, z. B. nach Containergröße. Wenn die Abfälle nicht gewogen werden, sondern bspw. nach Volumen abgerechnet werden, dann kann mithilfe der Dichte eine Umrechnung vom Volumen in die Masse erfolgen. Ggf. muss die Ermittlung durch Schätzungen erfolgen. In komplexen Fällen sollte mit der zuständigen Vollzugsbehörde Kontakt aufgenommen werden, um zu klären, ob eine Volumenangabe ausreichend ist.

Wer ist als Sachverständiger zur Dokumentation der Getrenntsammlungsquote nach § 4 Abs. 3 Satz 3 zugelassen?

Als Sachverständige zugelassen sind bspw. Umweltgutachter, die nach DIN EN ISO 14001 zertifiziert wurden. Solche Zertifizierungen bietet bspw. ZDH-Zert an. Oftmals haben auch die örtlichen Abfallentsorger entsprechend qualifizierte Sachverständige und bieten entsprechende Prüfungen an.

Was passiert bei Nichtbeachtung der Regelungen?

Im Falle der Verletzung des Gebots zur Getrenntsammlung sowohl für gewerbliche Siedlungsabfälle als auch Bau- und Abbruchabfälle wird eine Ordnungswidrigkeit begangen. Diese kann sowohl mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR als auch einem Eintrag ins Gewerbezentralregister geahndet werden. Ebenso kann die Nicht-Einhaltung der Dokumentationspflichten mit einem Bußgeld geahndet werden.

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