Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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31.01.2022

Umsatzsteuer - Wegfall von krisenbedingten Billigkeitsmaßnahmen

Einige Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Hochwasserkatastrophe und der Corona-Pandemie entfallen ab 2022.

Das Bundesfinanzministerium hatte die umsatzsteuerrechtlichen Sonderregelungen in Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe vom Juli 2021 (Erlass vom 23. Juli 2021) mit BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Im Einzelnen wurden folgende Leistungen umsatzsteuerlich begünstigt:

  1. unentgeltliche Überlassung von Wohnraum an Helfer und Geschädigte
  2. unentgeltliche Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern) zur Suche und Rettung von Flutopfern, Beseitigung der Flutschäden
  3. unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung (z. B. Personalgestellung für Aufräumarbeiten)
  4. bestimmte Sachspenden aus dem Unternehmensvermögen

Des Weiteren konnten solche Unternehmen, die besonders von der Corona-Pandemie bzw. von der Flutkatastrophe betroffen waren, eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen ohne Zahlung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Jahre 2020 bzw. 2021 beanspruchen. Bereits entrichtete Sondervorauszahlungen wurden auf Antrag erstattet.

Doch damit ist es jetzt vorbei: Das Bundesfinanzministerium hat auf unsere Nachfrage mitgeteilt, dass diese Sonderregelungen über den 31. Dezember 2021 hinaus nicht verlängert werden. Auch die Aussetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für von der Flutkatastrophe bzw. von der Corona-Pandemie besonders betroffene Unternehmen wird – anders als in den Vorjahren – im Jahr 2022 nicht gewährt. Der ZDH wird sich jedoch auch weiterhin für diese liquiditätsfördernde Maßnahme einsetzen.

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