Umsatzsteuer - Wegfall von krisenbedingten Billigkeitsmaßnahmen
Das Bundesfinanzministerium hatte die umsatzsteuerrechtlichen Sonderregelungen in Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe vom Juli 2021 (Erlass vom 23. Juli 2021) mit BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Im Einzelnen wurden folgende Leistungen umsatzsteuerlich begünstigt:
- unentgeltliche Überlassung von Wohnraum an Helfer und Geschädigte
- unentgeltliche Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern) zur Suche und Rettung von Flutopfern, Beseitigung der Flutschäden
- unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung (z. B. Personalgestellung für Aufräumarbeiten)
- bestimmte Sachspenden aus dem Unternehmensvermögen
Des Weiteren konnten solche Unternehmen, die besonders von der Corona-Pandemie bzw. von der Flutkatastrophe betroffen waren, eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen ohne Zahlung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Jahre 2020 bzw. 2021 beanspruchen. Bereits entrichtete Sondervorauszahlungen wurden auf Antrag erstattet.
Doch damit ist es jetzt vorbei: Das Bundesfinanzministerium hat auf unsere Nachfrage mitgeteilt, dass diese Sonderregelungen über den 31. Dezember 2021 hinaus nicht verlängert werden. Auch die Aussetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für von der Flutkatastrophe bzw. von der Corona-Pandemie besonders betroffene Unternehmen wird – anders als in den Vorjahren – im Jahr 2022 nicht gewährt. Der ZDH wird sich jedoch auch weiterhin für diese liquiditätsfördernde Maßnahme einsetzen.