Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Deutschen Handwerks
19.10.2022

Alte und neue Wege beim Steuersatz

Zur Bewältigung der aktuellen Krisen werden ermäßigte Steuersätze gewährt und sogar ein Nullsteuersatz neu eingeführt.

Die Bundesregierung versucht derzeit unter anderem auf steuerlichem Wege die Energiekrise abzumildern sowie der Klimakrise etwas entgegenzusetzen. Dazu wird auch die Umsatzsteuer bemüht. Diese ist zwar für die Handwerksbetriebe grundsätzlich neutral, so dass sie beim Einkauf von (Energie-) Produkten von einem ermäßigten Umsatzsteuersatz keinen Vorteil haben. Die Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen geht also komplett an ihnen vorbei. Sie ist nur für Endverbraucher ein finanzieller Vorteil, vorausgesetzt, dass die Energielieferanten den Preisvorteil an ihre Kunden weitergeben.

Entlastungen für Handwerksbetriebe

Einige Maßnahmen im Bereich der Umsatzsteuer dürften die Betriebe aber dennoch entlasten, denn sie erhöhen einerseits die Margen und kurbeln andererseits die Nachfrage an:

Zum einen wird mit dem 8. Verbrauchsteuer-Änderungsgesetz der befristet gewährte ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, ausgenommen Getränke, um ein Jahr bis zum 31.12.2023 verlängert. Die Lebensmittelhandwerke sparen sich hierdurch auch die oft schwierige Abgrenzung zwischen ermäßigt besteuerten reinen Lebensmittellieferungen und den Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die bisher dem regulären Umsatzsteuersatz unterlagen. Vor allem bei Catering und Partyservice war das oft ein großes Problem.

Dem Klima und den Betrieben nützt andererseits die mit dem Jahressteuergesetz 2022 zum 1.1.2023 geplante Einführung eines Nullsteuersatzes mit Vorsteuerabzugsrecht für die Lieferung und die Installation von Photovoltaikanlagen. Begünstigt sind neben den Solarmodulen die wesentlichen Teile der Anlage nebst Stromspeicher, wenn sie auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden mit gemeinwohlorientierter Nutzung installiert werden. Diese Voraussetzungen gelten aus Vereinfachungsgründen als gegeben, wenn die Anlage eine Bruttoleistung von nicht mehr als 30 Kw (peak) hat. Was die „wesentlichen Teile“ einer solchen Anlage sind, wird noch in einem BMF-Anwendungsschreiben zu klären sein. Für die Betreiber der PV-Anlagen ist an der Regelung vor allem ausschlaggebend, dass sie sich nicht mehr als umsatzsteuerrechtliche Unternehmer beim Finanzamt anmelden müssen, um den Vorteil des Vorsteuerabzugs zu haben. Ebenso entfällt künftig die Abgabe einer Einnahmenüberschussrechnung im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Für die Handwerksunternehmen bleibt mit dem neuen Nullsteuersatz der Vorsteuerabzug auf Eingangsleistungen (z. B. Materialeinkäufe) erhalten. Dies unterscheidet den Nullsteuersatz von einer reinen Steuerbefreiung.

Der deutsche Gesetzgeber geht mit dem Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzugsrecht für Solaranlagen komplett neue Wege. Ermöglicht wurde er durch eine Änderung der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie im April dieses Jahres. Die Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates zum Jahressteuergesetz 2022 stehen noch aus. Die Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ist für den 7. November 2022 geplant.

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